Die Antwort ist eigentlich "ganz einfach": Durch einen entsprechenden Beschluss.
In eigener Sache hier mal wieder ein Beschluss, der zum Teil für die Tonne ist:
Amtsgericht ...
Familiengericht
Beschluss
In dem familiengerichtlichen Verfahren
betreffend die Reglung des Umgangs
mit dem minderjährigen Kind ...
geb. am xx.xx.xxxx, wohhaft bei der Beteiligten zu 2.,
an dem beteiligt sind:
1. Antragsteller und Kindesvater
2. Antragsgegnerin und Kindesmutter
Verfahrensbevollmächtigte:
Frau Rechtsanwältin ...
weiter beteiligt:
3. Frau ... als Verfahrenspflegerin
4. Jugendamt der Stadt ...
hat das Amtsgericht - Familiengericht - ...
durch den Direktor des Amtsgericht ... als Familienrichter
am 23.04.2010
b e s c h l o s s e n:
I.
Frau ... wird als Umgangspflegerin entpflichtet. Als Verfahrenspflegerin bleibt sie dem betroffenen Kind weiterhin ausdrücklich beigeordnet.
II.
Der Kindesmutter wird der Teil der elterlichen Sorge, der die Ermöglichung und Gewährung von Umgangskontakten mit dem Kindesvater betrifft, entzogen. Der entsprechende Teil der elterlichen Sorge wird dem beteiligten Jugendamt der Stadt ... als Umgangspfleger übertragen.
III.
Mit der Einholung des bereits am 05.05.2009 beschlossenen familienpsychologischen Gutachtens zur Frage der zukünftigen Regelung und Gestaltung von Umgangskontaktenzwischen dem Kindesvater und dem betroffenen Kind wird die Sachverständige ..., mit ihrem Einverständnis beauftragt.
Die Fragestellung an die Sachverständige werden wie folgt konkretisiert:
1. Wie kann zukünftig ein möglichst regelmäßiges Umgangsrecht zwischen dem betroffenen Kind und seinem Vater geregelt werden, unter besonderer Berücksichtigung der nach wie vor bestehenden Konfliktlage zwischen den Eltern und dem Wohle des betroffenen Kindes?
2. Falls Kindeswohlinteressen dem vom Kindesvater angestrebten regelmäßigen Umgangsrecht entgegenstehen sollten, wie können die entsprechenden Probleme beseitigt werden bzw. welche Voraussetzungen für einen Kindeswohl unschädlichen Umgang müssen von Seiten der Eltern erbracht werden?
IV.
Bis zur Erstattung des Sachverständigengutachtens hat der Kindesvater das Recht, einen möglichst regelmäßigen Umgang mit dem betroffenen Kind nach näherer Maßgabe und Ausgestaltung durch den bestellten Umgangspfleger auszuüben. Dies soll der Vermeidung der Verfestigung des bereits eingetretenen Kontaktabbruchs zwischen dem Vater und Sohn dienen. Maßstab ist aber auch insoweit das Wohl des betroffenen Kindes.
V.
Den kindeseltern wird nochmals anheim gegeben, die Möglichkeit, sich zur Bewältigung des Elternkonfliktes einer Mediation zu unterziehen, zu erwägen. Dies ggfs. auch unter Beteiligung der vom Gericht bestellten Sachverständigen, die auch als Mediatorin ausgebildet ist.
VI.
Weiteres, insbesondere Neuterminierung mit Anhörung des betroffenen Kindes, erfolgt von Amts wegen nach Erstattung des schriftlichen Sacherständigengutachtens.
Gründe:
Die vorstehende Entscheidung war sowohl im Kindeswohlinteresse als auch im Interesse der Verfahrensförderung geboten.
Soweit der Antragsteller die weitere Zusammenarbeit mit Frau ... als Verfahrenspflegerin und Umgangspflegerin abgelehnt hat, war dem Antrag insoweit zu entsprechen, als auch Frau ... - auch wegen möglicher Interessenkollisionen - von dem zusätzlichen Amt der Umgangspflegerin zu entpflichten war. Dies auch deshalb, weil sie im letzten Verhandlungstermin deutlich gemacht hat, dass bei ihr keine besondere Bereitschaft besteht, bis zur Erstattung eines Sachverständigengutachtens noch zur zur Vermittlung und/oder Begleitung weiterer Umgangskontakte zur Verfügung zu stehen. Da auch die Kindesmutter ihrerseits eine entsprechende Bereitschaft abgelehnt hat, war ihr zur Ermöglichung von zukünftigen Umgangskontakten bis auf weiteres der entsprechende Anteil ihrer alleinigen elterlichen Sorge für das betroffene Kind zu entziehen. Zum Umgangspfleger hat das Gericht das beteiligte Jugendamt der Stadt ... bestimmt. Andere geeignete Personen oder Institutionen hat das Gericht - trotz intensiver Suche - nicht finden können. Dabei hält das Gericht die Wiederanbahnung der in der Vergangenheit abgebrochenen Umgangskontakte im Kindeswohlinteresse für grundsätzlich geboten. Dies auch im Hinblick auf die grundsätzlich positiv verlaufenen von der Verfahrenspflegerin vermittelten Umgangskontakte. Als Verfahrenspflegerin war Frau ... im Übrigen dem betroffenen Kind weiterhin beizuordnen.
Die Einholung des bereits am 05.05.2009 beschlossenen Sachverständigengutachtens hält das Gericht insbesondere im Hinblick auf die zwischenzeitliche Entwicklung des Konfliktpotenzials zwischen den Kindeseltern für weiterhin unbedingt erforderlich.
Soweit der Antragsteller mit seinem einstweiligen Anordnungsantrag vom 21.06.2009 weitergehende Regelungen zum Umgang verlangt hat, konnte diesem Antrag jedenfalls im derzeitigen Stadium nicht stattgegeben werden.
Weitergehende Regelungen werden einer Endentscheidung nach dem Endergebnis des Sachverständigengutachtens vorzubehalten sein.
...
Ausgefertigt
... (Justizbeschäftigte)
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
RTFM = Read the fucking manual
Hi comet
In eigener Sache hier mal wieder ein Beschluss, der zum Teil für die Tonne ist:
So wie ich das lese, ist es zumindest erstmal ein Teilerfolg.(optimistisch gesehen)
Mutti wird das sicher sehr ärgern.
Da auch die Kindesmutter ihrerseits eine entsprechende Bereitschaft abgelehnt hat, war ihr zur Ermöglichung von zukünftigen Umgangskontakten bis auf weiteres der entsprechende Anteil ihrer alleinigen elterlichen Sorge für das betroffene Kind zu entziehen. Dabei hält das Gericht die Wiederanbahnung der in der Vergangenheit abgebrochenen Umgangskontakte im Kindeswohlinteresse für grundsätzlich geboten.
Der Richter scheint erkannt zu haben, um was es geht.
Bleibt nur noch abzuwarten, was das GA aussagt, und das, so wie ich glaube, wird positiv für dich ausfallen.
Viel Glück Wedi
So wie ich das lese, ist es zumindest erstmal ein Teilerfolg
Hi wedi,
ja auf dem Papier liest sich das zum Teil gut.
Aber:
1. So wie es aussieht, will das Jugendamt nicht die Umgangspflegschaft übernehmen bzw. wenn, dann nur widerwillig. Habe diesbezüglich eine schriftliche Stellungnahme beim Leiter des Jugendamtes eingefordert.
2. Die Kindesmutter kann aufgrund der teilweisen Entziehung des Sorgerechts Beschwerde einlegen, ich jedoch nicht (da Zwischenentscheidung).
3. Der Richter hat es offensichtlich nicht für nötig gehalten, der Gutachterin eine Frist zu setzen, bis zu der das Gutachten erstattet werden muss. Also können bis dahin auch gut und gerne 6 oder 12 Monate vergehen.
4. Sofern das Jugendamt widerwillig die Umgangspflegschaft übernehmen sollte, bin ich denen ausgeliefert und das wo doch die zuständige Sachbearbeiterin in der mdl. Anhörung gesagt hat, dass man mir zumuten könnte, bis zur Erstattung des Gutachtens auf den Umgang zu verzichten. Die Verfahrenspflegerin, die dieselbe Meinung vertrat, wurde deshalb wegen Interessenkollision von ihrer zusätzlichen Aufgabe als Umgangspflegerin entbunden. Was bitte hat die Umgangspflegschaft dann beim Jugendamt verloren?
nach Rücksprache mit meinem beratenden Anwalt ergibt sich daraus folgendes (in Klammern O-Ton Anwalt):
1. Anhörungsrüge beim Amtsgericht (wird wahrscheinlich abgewiesen, weil der Richter sonst zugeben müsste, dass er was falsch gemacht hat)
2. Beschwerde beim OLG (macht dann der Anwalt, wird wohl auch abgewiesen werden, da OLG kein Bock auf zusätzliche Arbeit hat)
3. zweite Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht mit Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (macht auch der Anwalt)
Im Endeffekt sind dann wegen eines Umgangsverfahrens gleich zwei Verfassungsbeschwerden anhängig, wobei die noch einzureichende, nach Anwaltsmeinung 50:50 ausgehen kann, da das Bundesverfassungsgericht ungerne den Familiengerichten reinredet. Wenn es sich um eine Endentscheidung handeln würde, wäre der Beschluss auf jeden Fall verfassungswidrig.
Sollte die zweite Verfassungsbeschwerde jedoch durchkommen, würde das Verfahren beim Amtsgericht etwas beschleunigt werden, was mir ja schon ausreichen würde.
RTFM = Read the fucking manual
Na, da hast du dir ja schon mal was vorgenommen.
Viel Feind viel Ehr! :thumbup:
Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.
Viel Feind viel Ehr! :thumbup:
Genau!
Damit geht es auch schon los:
Anhörungsrüge und Gegenvorstellung
In der Familiensache
betreffend den Umgang mit
..., geb. am xx.xx.xxxx
wohnhaft bei der Beteiligten zu 2.
an der beteiligt sind:
1. Antragsteller und Kindesvater
2. Antragsgegnerin und Kindesmutter
Verfahrensbevollmächtigte:
Frau Rechtsanwältin ...
weiter beteiligt:
3. Verfahrenspflegerin
4. Jugendamt ... , als verfahrensbeteiligte Behörde
wird hiermit
Anhörungsrüge und Gegenvorstellung
gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht – ... vom 23. April 2010 (Az.: ...), hier zugestellt am 4. Mai 2010, eingelegt mit dem Antrag,
das Verfahren fortzusetzen und auf die Anträge aus dem Schriftsatz vom 21. Juni 2009 i.V.m. dem Schriftsatz vom 22. Januar 2010 zu erkennen.
Begründung:
Das Familiengericht hat auf den Antrag des Unterzeichners, den Umgang im Wege einstweiliger Anordnung konkret und vollstreckbar zu regeln, lediglich eine Umgangspflegschaft eingerichtet und das Jugendamt der Stadt ... zum Umgangspfleger bestimmt.
Die Entscheidung ist unter Verletzung des Anspruchs des Antragstellers auf rechtliches Gehör ergangen.
Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 2. Oktober 2009 festgestellt, dass die Umgangspflegerin den Willen von ... bisher nicht erkundet hat und diese Erkundung nun durch das Gericht selbst vorzunehmen sei. Mit Schriftsatz vom 16. Februar 2010 wurde der Antrag wiederholt.
Es ist nicht ausgeschlossen, dass das Gericht eine konkrete, vollstreckbare Umgangsregelung in dem vom Antragsteller beantragten Umfang erlassen hätte, wenn es entsprechend seiner gesetzlichen Verpflichtung ... selbst zur Frage des Umgangs angehört hätte. Das gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass das Familiengericht zu Grunde legt, dass die bisher von der Verfahrenspflegerin vermittelten Umgangskontakte grundsätzlich positiv verlaufen waren. Demgegenüber stellt das Familiengericht die Regelung des künftigen Umgangs auf unbestimmte Zeit in das Ermessen des Jugendamts, was auch dem Elternrecht des Antragstellers widerspricht.
Hilfsweise wird beanstandet, dass das Familiengericht auch nicht das beteiligte Jugendamt zum Umgangspfleger hätte bestellen dürfen, da dessen Aufgabe bei der Mitwirkung im Verfahren mit den Aufgaben eines Umgangspflegers kollidieren. Zudem hat das Jugendamt im Anhörungstermin am 28. Januar 2010 dieselbe Position wie die Verfahrenspflegerin im Hinblick auf die Ablehnung der Regelung des Umgangs bis zur Erstellung eines Gutachtens vertreten, so dass es - ebenfalls wie die Verfahrenspflegerin zusätzlich wegen Interessenkollision - gehindert war und ist, diese Aufgabe zu übernehmen.
Es wird bestritten, dass andere geeignete und zur Übernahme bereite Personen oder Institutionen trotz intensiver Suche vom Gericht nicht zu finden waren.
Das Gericht hätte vielmehr die von ihm angenommene Sachlage den Parteien offenbaren müssen. Dann hätte der Antragsteller dazu entgegnet, dass hinreichend geeignete Personen zur Übernahme einer Umgangspflegschaft bereit waren. Das sind insbesondere die vom Gericht auch im Übrigen bestellten Verfahrenspfleger/-innen, die regelmäßig auch Umgangspflegschaften übernehmen. Darüber hinaus hätte der Antragsteller noch folgende Personen dem Gericht vorgeschlagen:
- Frau ... Paar-, Familienberaterin, Mediatorin, BAFM, ...
- Herr ..., Sozialarbeiter, Mediator, BAFM, ...
- Herr Dipl.-Psychol. ..., BAFM, ...
Dann hätte das Gericht entsprechend der gesetzlichen Regelung vorrangig einen Umgangspfleger entsprechend den Vorschlägen bestellt, jedenfalls nicht das in Interessenkollision befindliche Jugendamt.
Aus den vorbezeichneten Gründen ist das Verfahren fortzusetzen und entsprechend den gestellten Anträgen des Unterzeichners zu entscheiden.
RTFM = Read the fucking manual
🙂 Chic :thumbup:
Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!
und hier nun die vom Anwalt verfasste Beschwerde; ich denke mal, dass diese auch als Vorlage beim Bundesverfassungsgericht dient, ggf. nochmals ausführlicher
Sofortige Beschwerde
In der Familiensache
betreffend den Umgang mit
..., geb. am xx.xx.xxxx,
wohnhaft bei der Kindesmutter
an der beteiligt sind:
1. der Kindesvater
- Antragsteller und Beschwerdeführer -
Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte ...
2. die Kindesmutter
Verfahrensbevollmächtigte I. Instanz: Frau Rechtsanwältin ...
3. die Verfahrenspflegerin, Frau ...
4. Der Bürgermeister – Jugendamt – der Stadt ...
Aktenzeichen I. Instanz: ... Amtsgericht ...
wegen: Umgang
legen wir namens des Antragstellers und Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts – ... (Az ...) vom 23.04.2010, zugestellt am 04.05.2010,
s o f o r t i g e B e s c h w e r d e
ein mit dem Antrag,
unter Abänderung des Beschlusses des Familiengerichts ... vom 23.04.2010 (Az ...) nach den Anträgen aus den Schriftsätzen vom 21.06.2009 i. V. m. 22.01.2010 zu entscheiden,
hilfsweise das Jugendamt der Stadt ... nicht zum Umgangspfleger zu bestellen.
Wir stellen klar, dass unsere Vertretung nur in diesem Beschwerdeverfahren erfolgt.
Unter Wiederholung sämtlichen erstinstanzlichen Sachvortrags sowie aller Beweisantritte führen wir im Rahmen der Beschwerde ergänzend folgendes aus:
I. Zulässigkeit
Die Beschwerde ist auch unter Berücksichtigung von § 621 g i. V. m. § 620 c ZPO zulässig und bei Nichtabhilfe vom OLG zu bescheiden.
Der gesetzliche Ausschluss der Beschwerde in Verfahren auf einstweilige Regelung des Umgangs verstößt gegen Art. 6 II, 2 I i. V. m. 20 III, Art. 3 I GG. § 620 c ZPO ist aber in jedem Fall verfassungskonform im Sinne der Zulässigkeit der gestellten Anträge auszulegen.
§ 620 c ZPO und nicht § 57 FamFG ist anzuwenden, da der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Umgangsanordnung noch vor Inkrafttreten des FamFG gestellt worden ist, also altes Recht Anwendung findet. Davon geht offensichtlich auch das Familiengericht aus, da es keine Rechtsmittelbelehrung erteilt hat.
Nach dem Wortlaut von § 620 c ZPO lässt das Gesetz eine Beschwerde gegen eine im Wege der einstweiligen Anordnung erfolgte familiengerichtliche Entscheidung nur dann zu, wenn die elterliche Sorge für ein gemeinschaftliches Kind geregelt wurde, die Herausgabe des Kindes an den anderen Elternteil angeordnet, über einen Antrag nach §§ 1, 2 des Gewaltschutzgesetzes oder über einen Antrag auf Zuweisung der Ehewohnung entschieden wurde.
Grundlage der Rechtsmittelbeschränkung ist die Erwägung, dass eine sofortige Beschwerde nur stattfinden soll, wo die Anordnung oder deren Ablehnung besonders hart in die persönlichen Verhältnisse der Ehegatten oder ihrer Kinder eingreift. Im übrigen dient die Rechtsmittelbeschränkung dazu, zu verhindern, dass ein ständiges Hin- und Hersenden der Akten vom Familiengericht zum Beschwerdegericht und zurück erfolgt.
Zöller/Philippi, § 620 c Ziff. 1, 2
Der Gesetzgeber hat durch das Gewaltschutzgesetz gem. § 621 g ZPO die ursprünglich nur für das Scheidungsverfahren geregelte Rechtsmittelbeschränkung auch auf isolierte Verfahren erstreckt.
Dafür fehlt es jedoch unter Berücksichtigung des Elternrechts, des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz und der Rechtsschutzgleichheit an hinreichend gewichtigen, sachlich gerechtfertigten Gründen.
Der Gesetzgeber des Gewaltschutzgesetzes hat zunächst überhaupt nicht erwogen, dass er durch § 621 g ZPO das bisher gern. § 19 FGG zulässige Rechtsmittel gegen eine abgelehnte einstweilige Umgangsanordnung versagte. Er hat darüber hinaus ersichtlich nicht erkannt, dass zwischen der Rechtsmittelbeschränkung im Scheidungsverfahren und einzelnen isolierten Verfahren so gewichtige Unterschiede bestehen, dass sie eine Gleichbehandlung verbieten. Denn im Rahmen eines Scheidungsverfahrens können zu. allen Folgesachen gem. § 620, nämlich 10 an der Zahl, einstweilige Anordnungen beantragt werden. Würde in allen Fällen eine Beschwerdemöglichkeit eröffnet, würde das in der Tat angesichts der Vielzahl der regelmäßig anhängig gemachten Folgesachen zu einem ständigen Hin- und Hersenden der Akten führen, ohne dass dem Scheidungsverfahren und seinen Folgesachen nachhaltig Fortgang gegeben werden könnte. Dies ist jedoch nicht der Fall bei isolierten kindschaftsrechtlichen Verfahren, in denen lediglich eine einstweilige Anordnung im Hinblick auf das (einzige) Hauptsacheverfahren beantragt und erlassen werden kann. Eine entsprechende Verzögerung wie in Scheidungsverfahren in ihrer Gesamtheit kann deshalb ersichtlich nicht entstehen, so dass die Gleichbehandlung in der Rechtsmittelbeschränkung schon deshalb nicht tragfähig ist.
Darüber hinaus hat der Gesetzgeber unter Verstoß gegen die zitierten Grundrechte in gleicher Weise verkannt, dass die gerichtliche Ablehnung einer konkreten einstweiligen Umgangsregelung regelmäßig erheblich tiefer in die Eltern-Kind-Beziehung eingreift als die Übertragung des Sorgerechts, wobei nach ganz herrschender Meinung bereits eine Teilregelung des Sorgerechts eine zulässige Beschwerde ermöglicht (Zöller/Philippi, § 620 c, Rz. 4 ZPO). Im vorliegenden Fall hat das Gericht eine konkrete, vollstreckbare Regelung des Umgangsrechts des Beschwerdeführers abgelehnt und den Umfang des Umgangs dem Ermessen des Jugendamts überlassen.
In diesem Zusammenhang wird auch darauf verwiesen, dass der Gesetzgeber großes Gewicht auf die Aufrechterhaltung eines ununterbrochenen Kontaktes zwischen Kindern und umgangsberechtigtem Elternteil gelegt hat (§ 1684 I, IV BGB, § 1626 III BGB, § 50 e FGG) und umgangsrechtliche Verfahren in der Regel von höchster persönlicher Bedeutung sind.
Nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG folgt aus dem Anspruch auf effektiven Rechtsschutz darüber hinaus, dass in Eilverfahren soweit wie möglich der Schaffung solcher vollendeter Tatsachen zuvorzukommen ist, die später nicht mehr rückgängig gemacht werden können (vgl. BVerfGE 37, 150 (153) = NJW 1974, 1079; BVerfGE 65, 1 (70) = NJW 1984, 419). Unter Berücksichtigung der Vergleichbarkeit der Schwere des Eingriffs ist es deshalb aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten, ebenfalls in einstweiligen Verfahren eine sofortige Beschwerde bei gerichtlicher Ablehnung des konkret und vollstreckbar geregelten Umgangs zu ermöglichen, auch wenn eine Umgangspflegschaft eingerichtet wird und der Umgangspfleger ein Ermessen zur Regelung des Umgangs hat. Da dadurch ein regelmäßiger, kindeswohlentsprechender Umgang weder sichergestellt noch vom Beschwerdeführer durchsetzbar ist, besteht die gravierende Gefahr der Entfremdung, die zu einer faktischen Vorentscheidung führen kann, zumal das Jugendamt im vorliegenden Fall auch eine vorläufige Umgangsregelung bis zur Erstellung des Gutachtens ausweislich des Protokolls abgelehnt hat. Aus den dargestellten verfassungsrechtlichen Erwägungen muss das, insbesondere auch unter dem Gesichtspunkt der Rechtsschutzgleichheit, auch für den Fall der Ablehnung einer einstweiligen Anordnung gelten und nicht nur für den Fall der Stattgabe, da eine Versagung des Umgangs zu einem nachhaltigen Eingriff in die Eltern-Kind-Beziehung führt.
Da die Regelung des § 620 c für isolierte Umgangsverfahren höchst unbefriedigend ist, ist in der Literatur bereits ihr Anwendungsbereich eingeschränkt worden, insbesondere für Maßnahmen, die von Amts wegen ergriffen werden.
vgl.: Finke/Garbe, 5. Auflage 2003, S. 413
Der Rechtsmittelausschluss verstößt auch deshalb gegen Art. 3 I GG, weil die Kindesmutter bei der vorliegenden Regelung wegen des Eingriffs in ihr Sorgerecht zweifelsfrei sofortige Beschwerde einlegen könnte, während es dem Beschwerdeführer im Hinblick auf dieselbe Regelung durch den Gesetzeswortlaut versagt wird.
Demzufolge ist § 620 c ZPO insoweit verfassungswidrig.
Den verfassungsrechtlichen Bedenken kann allerdings durch eine verfassungskonforme Regelung Rechnung getragen werden, indem das Umgangsrecht durch Auslegung von § 620 c ZPO als Teilbereich bzw. Restbereich der elterlichen Sorge angesehen wird. Soweit § 620 c ZPO als Voraussetzung für die sofortige Beschwerde fordert, dass die elterliche Sorge für ein gemeinsames Kind „geregelt“ sein muss, kann durch eine entsprechende verfassungskonforme Auslegung auch eine Ablehnung des konkret und vollstreckbar geregelten Umgangs als Regelung der Umgangsbeziehung verstanden werden.
Vor dem Hintergrund, dass der Gesetzgeber im Rahmen von § 621 g ZPO die Konsequenzen der Gleichstellung offensichtlich nicht erkannt und ihre Auswirkungen nicht erwogen hat, hinter dieser Vorschrift vielmehr kein zielgerichteter rechtspolitischer Zweck steht, ist auch eine einschränkende Auslegung von § 620 c ZPO möglich und geboten.
Diesen Erwägungen steht auch nicht der Beschluss des BVerfG, NJW 1980, 386 entgegen, da dieser sich allein mit dem Rechtsmittelausschluss in Scheidungsverbundverfahren befasst, nicht jedoch mit dem hier vorliegenden isolierten Verfahren, da, wie dargestellt, sachliche Gesichtspunkte eine Gleichbehandlung verbieten.
Soweit das FamFG in § 57 den Beschwerdeausschluss erneuert und mit der Erwägung rechtfertigen will, dass ein Hauptsacheverfahren eingeleitet werden könne, trägt auch diese Erwägung dem Anspruch des Beschwerdeführers auf effektiven, zeitgerechten Rechtsschutz offensichtlich nicht ausreichend Rechnung, weil nach Beauftragung eines Sachverständigengutachtens noch längere Zeit vergehen wird, bis der Beschwerdeführer über eine konkrete, vollstreckbare Regelung verfügt, die nicht von dem Ermessen eines Dritten abhängig ist.
II. Begründetheit
Das Familiengericht hat auf den Antrag des Beschwerdeführers, den Umgang im Wege einstweiliger Anordnung konkret und vollstreckbar zu regeln, lediglich eine Umgangspflegschaft eingerichtet und das Jugendamt der Stadt Plettenberg zum Umgangspfleger bestimmt.
Die Entscheidung ist unter Verletzung des materiellen Rechts und des Verfahrensrechts ergangen.
Der Beschwerdeführer hat mit Schriftsatz vom 02.10.2009 festgestellt, dass die Umgangspflegerin den Willen seines Sohnes bisher nicht erkundigt hat und diese Erkundigung nun durch das Gericht selbst vorzunehmen sei. Im Schriftsatz vom 16.02.2010 hat der Beschwerdeführer den Antrag wiederholt.
Es ist nicht ausgeschlossen, dass das Gericht eine konkrete, vollstreckbare Umgangsregelung in dem von ihm beantragten Umfang erlassen hätte, wenn es entsprechend seiner gesetzlichen Verpflichtung gem. § 50 b FGG den Sohn selbst zur Frage des Umgangs angehört hätte. Das gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass das Familiengericht zu Grunde legt, dass die bisher von der Verfahrenspflegerin vermittelten Umgangskontakte grundsätzlich positiv verlaufen waren. Demgegenüber stellt das Familiengericht die Regelung des künftigen Umgangs auf unbestimmte Zeit in das Ermessen des Jugendamts.
Die Entscheidung des Familiengerichts ist schon deshalb wegen unverhältnismäßigen Eingriffs in das Elternrecht des Beschwerdeführers und § 1684 I BGB aufzuheben, weil das Gericht eine konkrete und vollständige, vollstreckbare Regelung zu treffen hat und die Ausgestaltung des Umgangs nicht auf Dritte, insbesondere auf das Jugendamt verlagert werden kann.
zutreffend: Staudinger/Rauscher, § 1684, Rz. 170
Hilfsweise wird gerügt, dass das Familiengericht auch nicht das beteiligte Jugendamt zum Umgangspfleger hätte bestellen dürfen. Zu einem Umgangspfleger kann nach herrschender Auffassung in der Literatur nicht das beteiligte Jugendamt wegen eines Interessenkonflikts bestellt werden. Denn das Jugendamt hat die Aufgabe, im familiengerichtlichen Verfahren die Interessen aller Beteiligten des familiengerichtlichen Verfahrens einzubringen, während es in seiner Eigenschaft als Umgangspfleger den Umgang – in welcher Form auch immer – durchführen soll.
vgl. nur: Büte in: Handbuch des Fachanwalts für Familienrecht*, 7. Aufl. 2009, S. 390, Rz. 834; Gottschalk, FPR 2007, 308, 310
Da das Jugendamt im Verhandlungstermin vom 28.01.2010 dieselbe Position wie die Verfahrenspflegerin im Hinblick auf die Ablehnung der Regelung des Umgangs bis zur Erstellung eines Gutachtens vertrat, war es in diesem Fall – ebenfalls wie die Verfahrenspflegerin zusätzlich wegen Interessenkollisionen – gehindert, diese Aufgabe zu übernehmen.
Es wird bestritten, dass andere geeignete und zur Verfahrensübernahme bereite Personen oder Institutionen trotz intensiver Suche vom Gericht nicht zu finden waren.
Das Gericht hätte vielmehr die von ihm angenommene Sachlage den Parteien offenbaren müssen. Dann hätte der Beschwerdeführer dazu entgegnet, dass hinreichend geeignete Personen zur Übernahme einer Umgangspflegschaft bereit waren. Das sind insbesondere die vom Gericht auch im Übrigen bestellten Verfahrenspfleger/-innen, die regelmäßig auch Umgangspflegschaften übernehmen. Der Beschwerdeführer hätte darüber hinaus folgende Personen dem Gericht vorgeschlagen:
- Frau ...
- Herr ...
- Herrn ...
Dann hätte das Gericht entsprechend der gesetzlichen Regelung vorrangig einen Umgangspfleger entsprechend den Vorschlägen bestellt, jedenfalls nicht das in Interessenkollision befindliche Jugendamt.
Der Beschwerde ist deshalb vom Familiengericht abzuhelfen, hilfsweise vom OLG stattzugeben.
RTFM = Read the fucking manual