18 Jähriger in Ausb...
 
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18 Jähriger in Ausbildung - Unterhalt

 
 ToPS
(@tops)
Rege dabei Registriert

Hallo zusammen,

irgendwie stehe ich gerade auf dem Schlauch und bringe nicht ausgerechnet, wie sich der Unterhalt für meinen seit Mai 18 Jährigen Sohn errechnet.

Ein bisschen zum Hintergrund:
3 Kinder (18 / 13 / 11) leben bei der Mutter. Für alle drei habe ich bislang nach DDT 110% bezahlt (mein bereinigtes Netto liegt bei etwa 2900€).
Der Große ist seit 1,5 Jahren in Ausbildung, was ich auch vom Unterhalt abgezogen habe (es blieben etwa 90€ vom Zahlbetrag übrig).
Für die 2 jüngeren gibt es noch einen Titel, der für den Großen ist seit dem 18. Geburtstag erloschen.
Zum jetzt 18 jährigen habe ich seit knapp 5 Jahren keinen Kontakt mehr - die beiden jüngeren sind regelmäßig alle 2 Wochen bei mir.
Die Kommunikation läuft über den neuen Mann von KM - mit ihr kann nichts konstruktiv besprochen werden.

Zum 01.06. habe ich nun die Zahlung des Unterhalts für den jetzt 18 jährigen an KM eingestellt - prompt kam heute eine Nachricht von KM's Mann, dass ich den Unterhalt doch an meinen Sohn (mit Angabe der Kto.Nr.) überweisen soll.

Grundsätzlich muss ich das doch so nicht akzeptieren - eigentlich müsste er sich doch selbst bei mir melden, wenn er Geld sehen will, oder?

Wie wird denn nun gerechnet, wenn Sohni in Ausbildung ist und noch bei KM wohnt?

Ich habe Lohnsteuerklasse 4 und habe ein bereinigtes Netto von etwa 2900€
KM vermutlich Lohnsteuerklasse 5 als Arzthelferin in Teilzeit - ich schätze mal keine 1000€ netto - fällt sie dann komplett aus der Berechnung, da sie ja den Selbstbehalt nicht knackt?
Sohni dürfte auf etwa 850€ netto kommen. Müssen die 100€ noch immer abgezogen werden?

Eigentlich wird doch bereinigtes Netto KV + KM gemacht und dann die Stufe in der DDT ermittelt. Ist das auch so, wenn KM unter dem Selbstbehalt liegt? Dann würde sie ja den Unterhalt in die Höhe treiben, ohne etwas leisten zu können.
Aus der Tabelle der DDT Seite 1 wird dann der Betrag ermittelt und das komplette Kindergeld abgezogen.

Aus meinem Beispiel etwa:

2900€ (KV) + 900€ (KM) = 3800€ → (DDT128%) 675€ - 194€ (KiGe) = 481€ Unterhaltsanspr.

...und dann? Wie hoch ist die Ausbildungsvergütung, die abgezogen werden kann? Das komplette Netto (abzgl. 100€?)?

Könnt ihr bitte etwas Licht ins Dunkel bringen? Vielen Dank im Vorraus,

Gruß
ToPS

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 04.06.2018 21:03
(@kasper)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin,

Grundsätzlich muss ich das doch so nicht akzeptieren - eigentlich müsste er sich doch selbst bei mir melden, wenn er Geld sehen will, oder?

Korrekt. Der junge Mann lernt nun, dass Volljährigkeit auch mit Pflichten zu tun haben.
Der LG der KM konnte noch nie, die KM nun seit Volljährigkeit auch nicht mehr, rechtsverbindliche Erklärungen abgeben.

KM vermutlich Lohnsteuerklasse 5 als Arzthelferin in Teilzeit - ich schätze mal keine 1000€ netto - fällt sie dann komplett aus der Berechnung, da sie ja den Selbstbehalt nicht knackt?

Dies müsste bereinigt werden, mit anderer Steuerklasse. Weiterhin wäre interessant, ob Wohneigentum vorhanden ist, dann könnte es interessant werden.

Sohni dürfte auf etwa 850€ netto kommen. Müssen die 100€ noch immer abgezogen werden?

Eigentlich wird doch bereinigtes Netto KV + KM gemacht und dann die Stufe in der DDT ermittelt. Ist das auch so, wenn KM unter dem Selbstbehalt liegt? Dann würde sie ja den Unterhalt in die Höhe treiben, ohne etwas leisten zu können.
Aus der Tabelle der DDT Seite 1 wird dann der Betrag ermittelt und das komplette Kindergeld abgezogen.

Aus meinem Beispiel etwa:

2900€ (KV) + 900€ (KM) = 3800€ → (DDT128%) 675€ - 194€ (KiGe) = 481€ Unterhaltsanspr.

...und dann? Wie hoch ist die Ausbildungsvergütung, die abgezogen werden kann? Das komplette Netto (abzgl. 100€?)?

Es gibt bessere wie mich, um die Fragen zum Unterhalt zu beantworten.
Aber nach Deiner Berechnung steht dem Sohn nichts mehr zu. Mit 481 Euro UH, abzüglich einem eigenen Netto von 750 Euro (wenn man die 100 Euro abziehen würde), käme immer noch mehr wie der Anspruch heraus.

Ich würde sagen, dass man das Blatt drehen und wenden kann wie man will, der Sohn hat keinen Anspruch mehr. Er macht eine Ausbildung, verdient mehr wie sein Bedarf ist. Was er mit seiner KM ausmacht, ist sein Problem, nicht Deines.

Einzig, es könnte sein, dass die Berechnung der verbliebenen zwei Kinder sich ändert und sie einen höheren Anspruch haben, da die Stufe sich ändert (Wegfall eines Unterhaltspflichtigen).

Gruß
Kasper

Gott gebe mir die Gelassenheit, Dinge zu ertragen, die ich nicht Ändern kann, den Mut, Dinge zu Ändern, die ich Ändern kann und die Weisheit, das eine vom anderen zu unterscheiden.

AntwortZitat
Geschrieben : 04.06.2018 21:20
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

Du hast 3 unterhaltsberechtigte Personen, davon sind 2 minderjährige Kinder und deren Unterhaltsanspruch hat Vorrang vor dem des volljährigen Kindes.

Deshalb ist als erstes der Unterhaltsanspruch der minderjährigen Kinder zu berechnen und von Deinem bereinigten Einkommen abzuziehen. Weil es 3 unterhaltsberechtigte Personen sind geht es in der DDT eine Stufe runter und die Zahlbeträge sind 342 Euro für den 11jährigen (3. Kind 339 Euro)  und 417 für den 13jährigen.

Damit sinkt Dein bereinigtes Einkommen auf ca. 2144 Euro, das für den Unterhalt Unterhalt des Volljährigen zur Verfügung steht.  Wenn das Einkommen der KM weit weg von 1300 Euro ist, dann bist Du alleine für den Unterhalt des Volljährigen zuständig und Du musst nicht mehr zahlen als Du alleine zahlen müsstest.
Bei ca. 2144 Euro ist der Unterhaltsbedarf 554 Euro minus volles KG = 360 Euro. Darauf ist das Einkommen des Kindes minus berufsbedingte Aufwendungen (zu berechnen gemäß Unterhaltsleitlinien, u.U. 100 Euro pauschal) anzurechnen. Ergebnis Du musst nichts zahlen.

Ist der Volljährige nicht mehr unterhaltsberechtigt (Abschluss der Ausbildung) steigt der Unterhalt für die minderjährigen Kinder um eine Stufe.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 04.06.2018 21:35
(@sturkopp)
Nicht wegzudenken Registriert

Moin,

@Susi

Hallo,

Du hast 3 unterhaltsberechtigte Personen, davon sind 2 minderjährige Kinder und deren Unterhaltsanspruch hat Vorrang vor dem des volljährigen Kindes.

Deshalb ist als erstes der Unterhaltsanspruch der minderjährigen Kinder zu berechnen und von Deinem bereinigten Einkommen abzuziehen. Weil es 3 unterhaltsberechtigte Personen sind geht es in der DDT eine Stufe runter und die Zahlbeträge sind 342 Euro für den 11jährigen (3. Kind 339 Euro)  und 417 für den 13jährigen.

der Unterhaltsanspruch der minderj. Kids bereinigt nicht das Nettoeinkommen.
Er wird erst beim quoteln oder Feststellung der Leistungsfähigkeit in Abzug gebracht, ändert aber hier nix am 0,-€ Anspruch des  Volljährigen.

@Tops,

das Einkommen der KM  wird erst berücksichtigt wenn eine Leistungsfähigkeit vorliegt, also Einkommen bereinigt grösser 1300,-€ (SB).

Ausbildungspauschale bitte den Unterhaltsleitlinien des zuständigen OLG entnehmen da es Unterschiede gibt.

„Wer immer tut, was er schon kann, bleibt immer das, was er schon ist.“ H. Ford
L.G.
Sturkopp

AntwortZitat
Geschrieben : 04.06.2018 22:33
(@annasophie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

für den volljähigen in Ausbildung, der jetzt im 4. Rang steht, musst du nur Unterhalt bezahlen, wenn er weniger als Einkommen inkl. Kindergeld hast, was du an Unterhalt an ihn zahlen müsstest.

Vorab, wie Susie geschrieben hat, kommen die minderjährigen.

Danach werden die Einkommen beider Elternteile für den Volljährigen betrachtet und bereinigt. Der Selbstbehalt liegt dann bei 1.300 €. Du schaust, da die KM nicht leistungsfähig ist, wie hoch dein Anteil ist in der Düsseldorfer Tabelle in Stufe 4 (ab 18 Jahre). Davon werden dann das komplette Kindergeld und die Ausbildungsvergütung (verringert um die berufsbedingte Pauschale - 90 oder 100 €). Und dann kommt vermutlich heraus, dass er seinen Bedarf selbst decken kann und keinen Anspruch mehr auf Unterhalt hat.

Wenn damals bei der Berechnung des Unterhaltes für die Kinder um eine Stufe herabgestuft wurde, dann könnte - sofern der Älteste die Ausbildung abgeschlossen hat, eine Hochstufung der jüngeren um eine Stufe erfolgen. Ist eine Herabstufung damals nicht erfolgt, dann auch keine Höherstufung.
Denn grundsätzlich ist der Volljährige noch unterhaltsberechtigt. Aber er kann mit 850-100 € zzgl. 194 € Kindergeld seinen Bedarf selbst decken.

Und ja, er müsste dich um Auskunft bitten und gleichzeitig seine Bedürftigkeit nachweisen. Solange nichts von ihm direkt kommt, musst du auch keine Auskunft erteilen.

Sophie

AntwortZitat
Geschrieben : 04.06.2018 22:34
 ToPS
(@tops)
Rege dabei Registriert

Hallo zusammen,

mein Gott seit ihr fix!!

Vielen Dank für die schnellen und aussagekräftigen Ausführungen.

Ihr habt mir sehr gut weiter geholfen - was Sohni (oder eher KM) nicht gefallen wird 😉

vlg
ToPS

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 04.06.2018 22:57
82Marco
(@82marco)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Servus ToPS!
Mit obigen Antworten kannst Du nun selbst entscheiden:
- antwortest Du überhaupt (weil Du ein höflicher Mensch bist)  auf die Nachricht des LG (welcher Dir schon mal nullkommanull zu sagen hat) oder
- schreibst Du Sohni  á la "wenn er was will, soll ER das selbst in die Hand nehmen" (mit Hinweis, dass Du zukünftig auf Nachrichten Dritter nicht reagieren wirst) oder
- schreibst Sohni mit einer Einladung zu einem Gespräch unter "Männern" um z.B. dessen Zukunfspläne zu bereden, um vlt. wieder Kontakt herzustellen.

Grüßung
Marco

Mit einem Lächeln zeigst Du auch Zähne!
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Ob ein Vorhaben gelingt, erfährst Du nicht durch Nachdenken sondern durch Handeln!

AntwortZitat
Geschrieben : 05.06.2018 11:58