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2 Fragen zur Unterhaltsberechnung

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(@schildkroete)
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Hallo an alle,

bei mir steht die Trennung unmittelbar bevor und ich habe drei konkrete Fragen zur Unterhaltsberechnung bzw. Vorgehensweise und hoffe, dass mir hier jemand weiterhelfen bzw. Tipps geben kann.

1. Unterhalt vom RA berechnen lassen??
Es wird vielfach geraten, den Unterhalt vom RA berechnen zu lassen, da die Berechnung vom JA doch häufig falsch ist. In meinem Fall gibt es aber wenige Abzugsposten für die Ermittlung des bereinigten Einkommens. Z.B. habe ich keine Aufwendungen für Altersversorgung, keine sonstigen Unterhaltsverpflichtungen, keine berufsbedingten Aufwendungen, die über die Pauschale von 150€ hinausgehen etc.
Mich schreckt einfach ab, dass lt. Rechner im Internet ein RA für die Berechnung des Unterhalts (wenn ich davon ausgehe, dass ich monatlich ca. 2.000 Euro zahlen muss, also Streitwert ca. 24.000 €)  schlappe 1.500 € berechnen kann dafür, dass er ein paar Zahlen in sein Computerprogramm tippt und noch nicht mal klar ist, ob er überhaupt in dieser Richtung irgendwie weiter tätig werden muss (z.B. Kontakt mit gegnerischem Anwalt / JA...). Oder liege ich hier falsch?

2. Mietkosten
Ich ziehe aus der gemeinsamen Wohnung aus und die Miete wird auch weiterhin von meinem Konto abgebucht. Für die Frau werde ich Trennungsunterhalt zahlen müssen, da sie nicht arbeitet und ein Kind noch klein ist. Kann ich die Miete vom berechneten Trennungsunterhalt 1:1 abziehen oder wird die Mietzahlung nur bei der Ermittlung des bereinigten Nettoeinkommens abgezogen, was ja bedeuten würde, dass ich zusätzlich zum Trennungsunterhalt noch einen beträchtlichen Anteil an der Miete zahlen muss (zumindest bis zur Scheidung)?

3. Steuerklassenwechsel
Ich muss ja in StKl 1 wechseln. Mache ich das vor dem Gang zum JA zwecks Unterhaltsberechnung oder danach? Ich meine was für einen Zweck haben die Gehaltsnachweise der letzten 12 Monate wenn diese auf Basis der alten Steuerklasse berechnet wurden? Soll ich, wenn die Trennung sagen wir am 1. November offiziell stattfindet (durch Auszug) schon im November in die Steuerklasse 1 wechseln oder erst im Januar? Was ist sinnvoller?

Vorab danke für eure Antworten.
Schildkröte

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 16.10.2018 17:10
82Marco
(@82marco)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Servus Schildkröte und willkommen!

2. Mietkosten
Ich ziehe aus der gemeinsamen Wohnung aus und die Miete wird auch weiterhin von meinem Konto abgebucht. Für die Frau werde ich Trennungsunterhalt zahlen müssen, da sie nicht arbeitet und ein Kind noch klein ist. Kann ich die Miete vom berechneten Trennungsunterhalt 1:1 abziehen oder wird die Mietzahlung nur bei der Ermittlung des bereinigten Nettoeinkommens abgezogen, was ja bedeuten würde, dass ich zusätzlich zum Trennungsunterhalt noch einen beträchtlichen Anteil an der Miete zahlen muss (zumindest bis zur Scheidung)?

Ich würde hier ganz genau trennen:
Du zahlst TU, Frau steht im Mietvertrag und zahlt auch die Miete...wenn´s ganz blöd läuft, zahlst Du nämlich beides.

Davon ab:
erst ausziehen, wenn alles (z.B. auch Umgangsmodalitäten, Trennungsvereinbarungen, etc.) einigermaßen unter Dach du Fach ist.

Was den Unterhalt anbelangt: Du kannst auch hier Deine Zahlen einstellen, die Cracks im Forum werden bestimmt was dazu sagen können.

Grüßung
Marco

Mit einem Lächeln zeigst Du auch Zähne!
________________________________________
Ob ein Vorhaben gelingt, erfährst Du nicht durch Nachdenken sondern durch Handeln!

AntwortZitat
Geschrieben : 16.10.2018 18:44
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

zu 1. Du befindest Dich in fast Trennung und willst wissen welche Unterhaltspflichten Du hast. Die Berechnung muss kein Anwalt machen solange sie stimmig ist und ihr euch einigen könnt.
Als erstes ist KU zu zahlen und Dein Einkommen zu bereinigen gemäß den Unterhaltsleitlinien des zuständigen OLG (wo das Kind wohnt).
Eine Pauschale kann nur berücksichtigt werden, wenn es überhaupt berufsbedingte Aufwendungen gibt und sie hängt vom OLG ab.
Ansonsten ergibt sich der KU dann aus dem Alter des Kindes direkt aus der DDT, da Du 2 unterhaltsberechtigte Personen hast, das Kind und die KM. Dabei wird 1/2 KG in Abzug gebracht und das ergibt den Zahlbetrag.

Der TU errechnet sich dann aus Deinem Einkommen minus KU minus Erwerbstätigenbonus (je nach OLG 1/7 oder 1/10 des verbleibenden Einkommens) und dann für jeden die Hälfte davon.

Zu 2.
Die Miete ist damit erst einmal außen vor. Miete wird nicht explizit berücksichtigt, weder bei der Bereinigung des Einkommens noch beim Unterhalt. Miete muss bezahlt werden von dem Geld, dass man hat.
Ihr könnt euch natürlich darauf einigen, dass Du die Miete zahlst und den TU entsprechend kürzst.
Das Problem ist, dass Deine Frau damit nicht einverstanden sein muss, sie hat Anspruch auf den TU und Du musst die Miete nicht zahlen. Wenn Du aber im Mietvertrag stehst, dann kann sich der Vermieter sehr wohl an Dich halten.
Eine saubere Lösung wäre, wenn der Vermieter  Dich aus dem Mietvertrag herauszulassen würde. Er muss dem aber nicht zustimmen.

Trennung heißt, dass jeder für sich wirtschaftet, getrennte Konten, getrennte Miete. Jeder zahlt für sich. Du zahlst Unterhalt und das ist es.
Wenn Deine Frau mit dem TU plus KU nicht auskommt muss sie sich an Ämter wenden.

Zu 3.
Bisher hast Du Steuerklasse 3 und das kann im laufenden Jahr so bleiben, im neuen Jahr wird das Finanzamt dann automatisch auf die Steuerklasse 1 umschalten, wenn die Trennung angezeigt wurde.
Bei der Unterhaltsberechnung sollte man mit der Steuerklasse 1 rechnen und Du solltest eine Rechnung mit Steuerklasse 3 nicht akzeptieren, insbesondere, wenn die Trennung noch dieses Jahr erfolgt.

Bei der Berechnung des Unterhalts werden das Einkommen der letzten 12 Monate und der Steuerbescheid zugrunde gelegt. Man kann ein Einkommen aber auch in eine andere Steuerklasse umrechnen. Eine andere Variante wäre, wenn Dein Arbeitgeber Dir das ausrechnet, was es mit Steuerklasse 1 wäre, ersatzweise hilft ein Brutto-Netto-Rechner.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 16.10.2018 18:59
(@inselreif)
Moderator

Mich schreckt einfach ab, dass lt. Rechner im Internet ein RA für die Berechnung des Unterhalts (wenn ich davon ausgehe, dass ich monatlich ca. 2.000 Euro zahlen muss, also Streitwert ca. 24.000 €)  schlappe 1.500 € berechnen kann

Die Kosten anwaltlicher Beratung sind Verhandlungssache und gesetzlich weitgehend ungeregelt.
Das was Dir der Rechner da ausgespuckt hat, sind etwa die Gebühren für eine außergerichtliche Vertretung in einer obendrein schwierigen oder umfangreichen Sache.
Damit man sich nicht auf solche "Rechner" verlassen muss - der Anwalt klärt gerne auch vor seiner Beauftragung über die Kosten auf.

Und der Clou: hier bekommst Du das alles umsonst und kannst gleich zur Sache kommen.

Gruss von der Insel

AntwortZitat
Geschrieben : 16.10.2018 21:33
(@schildkroete)
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Hallo zusammen,

vielen Dank für eure Antworten und eure Hilfe.

Zu 2.
Die Miete ist damit erst einmal außen vor. Miete wird nicht explizit berücksichtigt, weder bei der Bereinigung des Einkommens noch beim Unterhalt. Miete muss bezahlt werden von dem Geld, dass man hat.
Ihr könnt euch natürlich darauf einigen, dass Du die Miete zahlst und den TU entsprechend kürzst.
Das Problem ist, dass Deine Frau damit nicht einverstanden sein muss, sie hat Anspruch auf den TU und Du musst die Miete nicht zahlen. Wenn Du aber im Mietvertrag stehst, dann kann sich der Vermieter sehr wohl an Dich halten.
Eine saubere Lösung wäre, wenn der Vermieter  Dich aus dem Mietvertrag herauszulassen würde. Er muss dem aber nicht zustimmen.

Trennung heißt, dass jeder für sich wirtschaftet, getrennte Konten, getrennte Miete. Jeder zahlt für sich. Du zahlst Unterhalt und das ist es.
Wenn Deine Frau mit dem TU plus KU nicht auskommt muss sie sich an Ämter wenden.

Sie will in der Wohnung bleiben, auch wegen der Kinder. Was billigeres zu bekommen ist ohnehin aufgrund der massiv gestiegenen Mieten schwer.
Der Vermieter wird einer Vertragsparteiänderung wohl nicht zustimmen tippe ich.
Ich meine nur gelesen zu haben, dass zumindest für das Trennungsjahr der ausgezogene Ehegatte trotzdem verpflichtet ist, einen Teil der Mietkosten zu übernehmen, da die Wohnung ja indirekt aufgezwungen wäre und es somit einen trennungsbedingten Mehraufwand darstellt (ich hoffe ich vermische jetzt nicht die Begrifflichkeiten).

Mir geht es jetzt gar nicht mal in erster Linie darum, die anteilige Miete zu sparen, ich bin durchaus bereit (zum Wohle der Kinder) einen Teil der Mietkosten im Trennungsjahr noch zu zahlen, allerdings nur auf freiwilliger Basis, ohne Nachweise (also in bar) und unter der Bedingung einer guten Umgangsregelung.
Oder ist das keine gute Idee? Im Prinzip wäre es ein Abkaufen des Umgangs mit den Kindern. Ich möchte aber halt auch nicht, dass die freiwillige Zahlung in ein Gewohnheitsrecht mündet und sie irgendwann einen Rechtsanspruch auf meine freiwilligen Zahlungen hätte...

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 17.10.2018 12:48
(@schildkroete)
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Die Kosten anwaltlicher Beratung sind Verhandlungssache und gesetzlich weitgehend ungeregelt.
Das was Dir der Rechner da ausgespuckt hat, sind etwa die Gebühren für eine außergerichtliche Vertretung in einer obendrein schwierigen oder umfangreichen Sache.
Damit man sich nicht auf solche "Rechner" verlassen muss - der Anwalt klärt gerne auch vor seiner Beauftragung über die Kosten auf.

Und der Clou: hier bekommst Du das alles umsonst und kannst gleich zur Sache kommen.

Gruss von der Insel

Vielen Dank! Ich denke, dass wir dann den Unterhalt im ersten Schritt vom JA berechnen lassen, ich dort natürlich nicht sofort eine Titulierung unterschreibe und stattdessen die Berechnung hier einstelle bzw. von einem Anwalt prüfen lasse falls erforderlich.

Berechnet das JA eigentlich auch den Trennungsunterhalt für die Frau oder lediglich den Kindesunterhalt?

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 17.10.2018 12:50
82Marco
(@82marco)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Servus!

Mir geht es jetzt gar nicht mal in erster Linie darum, die anteilige Miete zu sparen, ich bin durchaus bereit (zum Wohle der Kinder) einen Teil der Mietkosten im Trennungsjahr noch zu zahlen, allerdings nur auf freiwilliger Basis, ohne Nachweise (also in bar) und unter der Bedingung einer guten Umgangsregelung.

Genaugenommen zahlst Du diese Anteile in Form von Unterhalt; wenn Du Geld übrig hast (zusätzlich zu den Kosten deiner neuen Wohnung nebst Einrichtung) und Du sicher ist, dass Deine freiwilligen Zahlung nicht weitere Begehrlichkeiten wecken, mach das.
Wenn es ganz blöd läuft, zahlst Du Miete für eigene Wohnung+(volle)Miete für KM+TU+KU...kannst Du das stemmen?

Die Erfahrungen hier im Forum haben gezeigt, dass nach einer Trennung nichts verlässlich ist, selbst der Partner, den Du zu kenne glaubtest, wird Dir auf einmal gänzlich unbekannt...sei also vorsichtig mit Deinen Angeboten!

Grüßung
Marco

Mit einem Lächeln zeigst Du auch Zähne!
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AntwortZitat
Geschrieben : 17.10.2018 13:12
(@schildkroete)
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Servus!Genaugenommen zahlst Du diese Anteile in Form von Unterhalt; wenn Du Geld übrig hast (zusätzlich zu den Kosten deiner neuen Wohnung nebst Einrichtung) und Du sicher ist, dass Deine freiwilligen Zahlung nicht weitere Begehrlichkeiten wecken, mach das.
Wenn es ganz blöd läuft, zahlst Du Miete für eigene Wohnung+(volle)Miete für KM+TU+KU...kannst Du das stemmen?

Die Erfahrungen hier im Forum haben gezeigt, dass nach einer Trennung nichts verlässlich ist, selbst der Partner, den Du zu kenne glaubtest, wird Dir auf einmal gänzlich unbekannt...sei also vorsichtig mit Deinen Angeboten!

Grüßung
Marco

Nein, eigene Wohnung + volle Miete für KM + TU + KU kann ich natürlich nicht stemmen. Aber wenn meine Frau tatsächlich den TU voll einfordert, aber nicht bereit ist, die Miete zu zahlen, dann bliebe mir ja als Ausweg nur die Kündigung der Wohnung. Ich denke nicht, dass sie es darauf ankommen lassen würde, weil sie eh keine gleichwertige Wohnung mehr bekommen würde, das weiß sie.
Ja, Begehrlichkeiten könnte ich damit natürlich wecken, aber letztlich hätte ich dann auch ein Druckmittel. Sie weiß, wenn sie sich wohlwollend verhält, bekommt sie mehr, wenn sie anfängt die Kinder als Druckmittel einzusetzen, dann halt nicht. Habe keine Ahnung ob es funktioniert.
Habt ihr Erfahrung darin, dass aus "freiwilligen Zahlungen" irgendwann ein Strick gedreht wird und diese verpflichtend werden i.S.d. Gewohnheitsrechts?

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 17.10.2018 13:26
82Marco
(@82marco)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Servus!

Ja, Begehrlichkeiten könnte ich damit natürlich wecken, aber letztlich hätte ich dann auch ein Druckmittel. Sie weiß, wenn sie sich wohlwollend verhält, bekommt sie mehr, wenn sie anfängt die Kinder als Druckmittel einzusetzen, dann halt nicht. Habe keine Ahnung ob es funktioniert.

Diese Druckmittel funktionieren meistens so lange wie Du (noch) in der Wohnung lebst, oder es Dir finanziell leisten kannst.
Wenn KM möchte, braucht sie nur offiziell (via JA oder via Gericht) verlangen, was Ihr und Eurem Kind "zusteht", dann ist´s vorbei mit Deinem Druckmittel...wer weiß, ob dieser Plan nicht schon in Arbeit ist.

Grüßung
Marco

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AntwortZitat
Geschrieben : 17.10.2018 15:42
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Wenn du die Miete voll zahlen würdest, dann muss sie vor der Berechnung des KU und TU vom Einkommen abgezogen werden.

Nehmen wir mal an, du hättest 3000 netto bei Stkl. 3 (2018).
Abzüglich 1000 Euro Miete bleiben 2000 übrig. Nehmen wir mal an 2 Kinder (11 und 13) wären nach DDT Stufe 1 (drei Unterhaltsberechtigte) 302 und 370 Euro. Bleiben 1318 übrig. Wenn deine Ex selbst 1500 verdient, dann bleibt für sie an TU nichts übrig.

In Ihrem Haushalt wären dann 1500 + 1000 + 302 + 370 +.2× 194 Euro roubdabout 3500-3600 Euro bzw 2500 - 2600 Euro ohne Miete vorhanden, während du mit 1300 rumkrebst und davon noch den Umgang bezahlst. Auch bei dir brauchen die Kinder Platz und ein Bett.

Das ist nur mal eine Beispielrechnung. Im folgenden Jahr sieht's dann noch dunkler aus, weil das Netto durch Stkl. 1sinkt. Spiel das mal mit reellen Zahlen so durch.

LG LBM

‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 17.10.2018 16:17




(@bisjetztlauft)
Rege dabei Registriert

Naja, wenn bei euch alles einvernehmlich (ich liebe dieses Wort) ist, dann bleibst Du in der Wohnung, mach einen vernünftigen  Vertrag, wo alles steht bezüglich Kinder, Zugewinn, Unterhalt, Umgang, Rente ... Besteck, dann beim Notar unterschreiben und dann fährst Du, wohin Du willst.

Ihr könnt auch ein bisschen Geld sparen, und schauen ob so mit Kinder laufen kann, was ihr ausgedacht haben.

VG

AntwortZitat
Geschrieben : 17.10.2018 16:29
(@schildkroete)
Zeigt sich öfters Registriert

Ist das jetzt so? Die Posts von Marco und Susi habe ich so verstanden, dass ich nicht verpflichtet bin, einen Anteil an der Miete zu tragen.
Wenn es so ist, wie du schreibst, dann läuft es ja darauf hinaus, dass ich 4/7 der Miete zahlen MUSS (nicht berücksichtigt, dass ich evtl. in der DD-Tabelle eine Stufe runterfalle).

Genau um diesen Punkt geht es mir. Kann meine Gattin verlangen, dass ich bis zur Wohnungszuweisung durch das Gericht im Scheidungsverfahren anteilig Miete zahlen muss oder nicht? Sorry wenn ich euch wiederholt nerve.

Wenn ich mein Beispiel mal mit echten Zahlen durchspielen und euch drüberschauen lassen möchte, mache ich das offen im Forum oder eher per privater Nachricht?

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 17.10.2018 16:32
(@bisjetztlauft)
Rege dabei Registriert

@Schildkroete
Dem Vermieter ist es egal, ob Du wohnst/scheidest oder ..., Du bist im Mietvertrag

AntwortZitat
Geschrieben : 17.10.2018 16:36
(@schildkroete)
Zeigt sich öfters Registriert

@Schildkroete
Dem Vermieter ist es egal, ob Du wohnst/scheidest oder ..., Du bist im Mietvertrag

Dass ich im Außenverhältnis für die Miete geradestehen muss ist mir ja klar. Aber schuldet mir meine Frau im Innenverhältnis die komplette Miete wenn sie dort wohnen bleibt oder nicht?

Danke für eure Antworten,

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 17.10.2018 16:49
(@bisjetztlauft)
Rege dabei Registriert

Die Miete ist nur Eure Sache Du, noch Frau, Vermieter.
Wenn Ihr beide im Vertrag sind dann schulden beide dem Vermieter. (haften beide, du kannst Ausgleich fordern)
Wenn nur Du im Vertrag, dann schuldest Du dem Vermieter.

AntwortZitat
Geschrieben : 17.10.2018 16:58
82Marco
(@82marco)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Dass ich im Außenverhältnis für die Miete geradestehen muss ist mir ja klar. Aber schuldet mir meine Frau im Innenverhältnis die komplette Miete wenn sie dort wohnen bleibt oder nicht?

Das ist korrekt, im Innenverhältnis würde sie Dir die Miete schulden … ich würde mich NICHT darauf verlassen, die "Erstattung" zu erhalten.

Grüßung
Marco

Mit einem Lächeln zeigst Du auch Zähne!
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Ob ein Vorhaben gelingt, erfährst Du nicht durch Nachdenken sondern durch Handeln!

AntwortZitat
Geschrieben : 17.10.2018 17:07
(@kasper)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Das ist korrekt, im Innenverhältnis würde sie Dir die Miete schulden … ich würde mich NICHT darauf verlassen, die "Erstattung" zu erhalten.

Dies ist der Knackpunkt an der ganzen Rechnung.
Wenn die KM keine Miete zahlt, vielleicht sogar Deinen Anteil einstreicht, weil sie ihn von ihrem Konto bezahlen will, dann wirst Du kaum Möglichkeiten haben diesen zurück zu fordern. Dann sieht es so aus, dass sie sich "entreichert" hat und Du dennoch für die Miete gerade stehen musst.

Die einzige, saubere Lösung ist, dass sie den Mietvertrag mit Deinem Auszug übernimmt und Du nach Deinem Einkommen berechnet den Unterhalt zahlst. Dann ist alles sauber getrennt und es gibt keine bösen Überraschungen mehr.
Wenn der Vermieter damit nicht einverstanden ist, dann muss die Wohnugn gekündigt werden und jeder sucht sich was neues.

Gruß
Kasper

Gott gebe mir die Gelassenheit, Dinge zu ertragen, die ich nicht Ändern kann, den Mut, Dinge zu Ändern, die ich Ändern kann und die Weisheit, das eine vom anderen zu unterscheiden.

AntwortZitat
Geschrieben : 17.10.2018 17:12
(@totohh)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin Turtle.

Das Du alleine im Mietvertrag stehst ist positiv. Denn dadurch hast Du das Heft des Handelns in der Hand - anders bei gemeinsamen Mietverträgen. Letztlich wirst Du als alleiner Vertragspartner des Vermieters die Whg. kündigen können. Wohnungszuweisung spielt da keine Rolle m. E. - aber erkundige Dich da noch mal bei den Fachleuten. Du wirst sicher nicht von heute auf morgen die Whg kündigen und die DEF mitsamt den Kindern auf die Straße setzen können, aber mit einer klaren, nachweisbaren Kommunikation, dass Du zu einer angekündigten zeitpunkt (zB in einem halben Jahr od. zum Ende des Trennungsjahres die Whg kündigen wirst) müsste es möglich sein, aus dem Mietvertrag rauszukommen. Dann hat die Dame auch genug Zeit sich eine neue Whg zu suchen od.  mit dem bisherigen Vermieter zu verhandeln. Das ist aber ihre Baustelle. Du solltest nicht versuchen selbst in der Whg zu bleiben, das macht es nur kompliziert. Und wie von den anderen geschrieben, nicht darauf einlassen, im Aussenverhältnis Mieter zu bleiben und im Innenverhältnis von der KM die Miete auf irgendwas anzurechnen.

toto

AntwortZitat
Geschrieben : 24.10.2018 09:05
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

zumindest <a href="https://www.finanztip.de/mietvertrag-scheidung/>hier</a>" steht, dass es nicht so einfach geht:

"Bei einer Trennung oder Scheidung wird häufig darüber gestritten, wer weiter in der gemeinsam gemieteten Wohnung bleiben darf. Entscheidend ist dabei nicht, wer im Mietvertrag steht. Selbst derjenige, der nicht im Mietvertrag steht, kann von dem anderen Ehegatten die Überlassung der Wohnung verlangen. "

und <a href="https://www.scheidung.de/waehrend-der-trennung-haus-und-wohnung.html>hier</a>."

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 24.10.2018 10:44
(@totohh)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Selbst derjenige, der nicht im Mietvertrag steht, kann von dem anderen Ehegatten die Überlassung der Wohnung verlangen.

Ja, das mag die Nutzung betreffen, solange der Mietvertrag besteht. (und insb. wenn dieser nicht gekündigt werden kann, wenn es ein gemeinsamer Mietvertrag ist). Ich kann mir aber nicht vorstellen, dass ein ET den nur von ihm unterschriebenen Mietvertrag nach seinem Auszug nicht kündigen darf und im Außenverhältnis dann letztlich zeitlich unbegrenzt haftet, solange der andere ET noch in der Whg wohnt... Das geht, insb. mit Kindern, sicher nicht von heute auf morgen, aber spätestens nach Ende des Trennungsjahrs müsste eine Kündigung möglich sein. Und wenn der Vermieter den anderen ET  eben nicht als neuen Mieter akzeptiert, dann müssen eben beide ET raus aus der Whg.

Aber wie auch angedeutet - da FamR manchmal speziell ist, wäre hier das Befragen eines Experten (aka Anwalts) wichtig und richtig.

Toto 

AntwortZitat
Geschrieben : 24.10.2018 11:21




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