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2 Fragen zur Unterhaltsberechnung

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(@schildkroete)
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Hallo zusammen,

danke für Eure Tipps/Hinweise.

Wenn es dann jetzt zur Trennung kommt, wird meine Frau mit Sicherheit in der Wohnung weiterleben wollen. Und da der Wohnungsmarkt bei uns so dermaßen angespannt, glaube ich eigentlich nicht, dass sie mit ihren Spielchen so weit geht, dass sie riskiert, dass ich die Wohnung kündige (sprich nicht akzeptieren, dass Miete mit den TU verrechnet wird und dann selbst die Miete nicht zahlen, so dass ich im Außenverhältnis letztlich alles zahlen muss). Aber man weiß ja nie.

Der Vermieter würde einem Mieterwechsel im Vertrag bestimmt nicht zustimmen. Im Scheidungsverfahren kann der Richter aber im Rahmen der Wohnungszuweisung bestimmen, das die Frau die Wohnung bekommt, was bedeutet, dass sie ohne Zustimmung des Vermieters den Mietvertrag zu denselben Konditionen übernehmen kann.
Das heißt, dass ich eigentlich bis zur Scheidung nicht rauskomme aus dem Mietvertrag, es sei denn ich kündige. Damit würde ich aber evtl. eine Eskalationsspirale zünden und zum Wohle der Kinder wäre das auch nicht.

Nichtsdestotrotz will ich mich natürlich auch nicht finanziell ruinieren.
Wäre es nicht ein Plan mit ihr schriftlich zu vereinbaren, dass ich die Miete weiter zahle und sie sich einverstanden damit erklärt, dass ich die Miete mit dem TU verrechne? Falls sie das ablehnt, kann ich doch immer noch mit Kündigung drohen bzw. dies tatsächlich tun.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 24.10.2018 11:34
(@annasophie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

ich glaube nicht, dass der Richter des Familiengerichts einen Vermieter zwingen kann eine Person in einen Mietvertrag aufzunehmen, die er nicht will bzw. eine Partei zu entlassen. Das kollidiert mit dem Vertragsrecht und dem Privatrecht.

Wenn du die Miete mit dem TU verrechnen willst, dann muss das ganz klar schriftlich nachweislich fixiert sein. Nicht das deine Nochfrau dann hinterher kommt und du die Differenz noch an sie zahlen musst.

Und bitte auch alle Sachen wie Strom, Telefon etc. nicht ihr kostenfrei zur Verfügung stellen. Das muss selbst angemeldet werden (sofern es auf deinen Namen läuft).

Ist denn ab Januar mit Steuerklasse I (bei dir) noch soviel übrig, dass du überhaupt noch TU zahlen kannst?

Sophie

AntwortZitat
Geschrieben : 24.10.2018 11:52
(@inselreif)
Moderator

Hi Kröte,

noch ein paar Einwürfe zu dem Thema:

- es gibt den § 1568a BGB, der die Zuweisung für die Zeit nach der Scheidung regelt.
- es gibt weiterhin den § 1361b BGB für die Zeit der Trennung. Für diese Zuweisung ist keine Scheidungsabsicht erforderlich, es handelt sich eher um eine vorläufige Entscheidung, es kann sogar ein Kündigungsverbot auferlegt werden.
Wenn nicht schnell gehandelt und gekündigt wird, musst Du das Risiko tragen, bis zur Scheidung Mieter zu bleiben.

Eine "Verrechnung" mit dem TU ist nicht möglich (Aufrechnungsverbot). Selbst eine schriftliche Vereinbarung dazu sähe ich kritisch. Die Rückfallposition wäre, die Kosten der Wohnung bei der Bereinigung des Einkommens anzusetzen. Damit wird am Ende nur noch die Hälfte abgezogen aber es ist der sichere Weg.

Gruss von der Insel

AntwortZitat
Geschrieben : 24.10.2018 11:59
(@schildkroete)
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Danke erst einmal für die Antworten.

Hallo,
ich glaube nicht, dass der Richter des Familiengerichts einen Vermieter zwingen kann eine Person in einen Mietvertrag aufzunehmen, die er nicht will bzw. eine Partei zu entlassen. Das kollidiert mit dem Vertragsrecht und dem Privatrecht.

Ich habe hier mal einen Text reinkopiert:
"Bei der endgültigen Zuweisung einer Mietwohnung an einen der geschiedenen Ehegatten kann der Familienrichter den Mietvertrag umfassend verändern.
Wenn ursprünglich beide Ehegatten den Mietvertrag unterschrieben haben, wird ein Ehegatte aus dem Mietvertrag entlassen.
Ist der bereits ausgezogene Ehegatte allerdings alleiniger Vertragspartner, wird das Mietverhältnis mit dem anderen Ehegatten auf richterliche Anweisung erst neu begründet.
Bei einer Zuweisung innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft der Scheidung kann die Umgestaltung des Mietvertrags auch gegen Ihren Willen als Vermieter geschehen.
Als Vermieter sind Sie zwar am Verfahren über die Wohnungszuweisung zu beteiligen, haben aber grundsätzlich keinerlei Möglichkeit, auf diese Zuweisung Einfluss zu nehmen."

Wenn du die Miete mit dem TU verrechnen willst, dann muss das ganz klar schriftlich nachweislich fixiert sein. Nicht das deine Nochfrau dann hinterher kommt und du die Differenz noch an sie zahlen musst.
Und bitte auch alle Sachen wie Strom, Telefon etc. nicht ihr kostenfrei zur Verfügung stellen. Das muss selbst angemeldet werden (sofern es auf deinen Namen läuft).

Könnte sie rückwirkend TU verlangen? Sprich wir würden uns theoretisch mündlich einigen, dass wir die Miete mit dem TU verrechnen und nach einem Jahr würde sie klagen und sagen, ich hätte ein Jahr lang zu wenig TU bezahlt? Ich könnte ja nachweisen, dass ich die Miete gezahlt hat. Wäre ja grotesk wenn ein Richter entscheiden würde, dass ich dann nachzahlen muss. Aber ich befürchte, dass es häufig grotesk vorgeht...?

Ist denn ab Januar mit Steuerklasse I (bei dir) noch soviel übrig, dass du überhaupt noch TU zahlen kannst?

(glücklicherweise bzw. leider) ja

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 24.10.2018 12:12
(@schildkroete)
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Hallo Inselreif,
danke für die Antwort. Meinen vorherigen Post habe ich abgeschickt, bevor ich deinen gelesen habe.

Hi Kröte,
noch ein paar Einwürfe zu dem Thema:
- es gibt den § 1568a BGB, der die Zuweisung für die Zeit nach der Scheidung regelt.
- es gibt weiterhin den § 1361b BGB für die Zeit der Trennung. Für diese Zuweisung ist keine Scheidungsabsicht erforderlich, es handelt sich eher um eine vorläufige Entscheidung, es kann sogar ein Kündigungsverbot auferlegt werden.
Wenn nicht schnell gehandelt und gekündigt wird, musst Du das Risiko tragen, bis zur Scheidung Mieter zu bleiben.

Jetzt schnell zu kündigen mag aus finanzieller Sicht vielleicht die beste Möglichkeit sein, aber dann riskiere ich doch eine Eskalationsspirale in Gang zu setzen.... Das will ich im Hinblick auf die Kinder vermeiden. Ich will nicht derjenige sein, der mit den fiesen Spielchen anfängt. Vielleicht bin ich auch einfach nur noch zu grün hinter den Ohren...

Die Rückfallposition wäre, die Kosten der Wohnung bei der Bereinigung des Einkommens anzusetzen. Damit wird am Ende nur noch die Hälfte abgezogen aber es ist der sichere Weg.
Gruss von der Insel

Ist dies wenigstens gesichert, dass es so geht? Würde ja bedeuten, dass ich letztlich im worst case 4/7 der Miete zahlen muss (bis zur Scheidung).

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 24.10.2018 12:18
(@inselreif)
Moderator

Jetzt schnell zu kündigen mag aus finanzieller Sicht vielleicht die beste Möglichkeit sein, aber dann riskiere ich doch eine Eskalationsspirale in Gang zu setzen

So ist es. Ich wollte nur auf das Risiko hinweisen.

Ist dies wenigstens gesichert, dass es so geht? Würde ja bedeuten, dass ich letztlich im worst case 4/7 der Miete zahlen muss (bis zur Scheidung).

Richtig. Aber wie gesagt als worst case. So lange Du nicht schriftlich zur Zahlung von TU aufgefordert wirst, ist alles in Butter. So lange sie die Verrechnung akzeptiert auch noch. Nur für die Zukunft ist es eben nie gesichert.

Gruss von der Insel

AntwortZitat
Geschrieben : 24.10.2018 13:20
(@schildkroete)
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Hallo,
noch eine andere Frage. Bisher dachte ich immer, dass Kita-Kosten Mehrbedarf darstellen, Kosten für den Hort hingegen nicht. Jetzt stelle ich mit Bestürzen fest, dass in den Unterhaltsleitlinien des für mich zuständigen OLG's folgender Passus steht:

"12.4 Zusatzbedarf
Bei Zusatzbedarf (Verfahrenskostenvorschuss, Mehrbedarf, Sonderbedarf) gilt § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB (vgl. Nr.13.3). Zum Mehrbedarf des Kindes zählen die Kosten für den Besuch einer Kindertagesstätte (Kinderkrippe, Kindergarten, Schülerhort) abzüglich des ersparten Verpflegungsmehraufwandes. Schulpaket und Bildungspaket ergeben keinen Zusatzbedarf."

Das heißt ich muss zusätzlich noch die Hortkosten tragen? Kann zwar den Betrag bei der Einkommensbereinigung abziehen, ist aber trotzdem noch ein Batzen...
Wird ja immer schöner.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 24.10.2018 13:23
(@annasophie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

ja, das geht wohl mit der Übertragung, aber der Vermieter hat das Recht dann außerordentlich zu kündigen. Nach § 563 Abs. BGB, diese Möglichkeit sieht auch § 1568a BGB zur Ehewohnung vor.
Und wenn das bei euch ein angespannter Mietmarkt ist, dann könnte ich mir gut vorstellen, dass der Vermieter dies auch tut.
Denn wenn deine Nochfrau eigentlich nicht genug Einkommen für die Wohnung hat, dann wird es schwer.

Nun, Kita- und Hortkosten (jeweils ohne Essen) werden nach dem Kindesunterhalt bei dir abgezogen. Und erst dann wird der TU berechnet.
Allerdings kannst du diese Kosten ja steuerlich geltend machen.
Und eigentlich wird geqoutelt nach Einkommen der Eltern und bei dir wird vorab der KU abgezogen. Es kann also sein, dass nach dem Trennungsjahr nicht mehr 100 % der Kita- und Hortkosten bei dir landen.

Sophie

AntwortZitat
Geschrieben : 24.10.2018 13:30
(@schildkroete)
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Hallo zusammen,
nach turbulenten letzten Wochen sieht es danach aus, dass meine Frau und ich uns hinsichtlich Unterhalt, Umgang etc. unter Einbezug einer Beratungsstelle einigen, aber ohne Einbeziehung von JA, RA oder Gericht. Meine Frau war auch noch nicht beim RA. Was den Unterhalt betrifft, soll sie das bekommen, was ihr zusteht. Allerdings haben sich bei mir wieder einige Fragen aufgetan und ich hoffe, hier die Antworten zu bekommen

1.  Ich würde meine Berechnung gerne mal von den Cracks hier überprüfen lassen. Ist dies möglich? Da ich die tatsächlichen Zahlen verwenden möchte, poste ich das hier öffentlich oder in einem geschlossenen Bereich?

2. Was die Mietzahlungen betrifft, vermutlich werde ich aus der Wohnung ausziehen (falls wir alles geregelt haben) und meine Frau wohnt weiter in der Wohnung. Sie hat vorgeschlagen, dass ich die Miete weiter zahle und diese dann von dem Trennungsunterhalt abziehe, sprich ihr entsprechend weniger überweise. Aber Inselreif schrieb in einem vorherigen Post, dass eine Verrechnung mit dem TU nicht möglich ist, da es ein Aufrechnungsverbot gibt. Ist dies auch der Fall,wenn es hinsichtlich des TU überhaupt keine Titulierung des TU gibt? Ich denke der wird lediglich in unserer Trennungsvereinbarung festgehalten und auch dass eine Verrechnung der Miete erfolgt, weil ich weiter die Überweisung tätige.

3. Wenn meine Frau nun doch zukünftig zum  RA gehen sollte und er ihr vermutlich sagen würde, dass ich die Miete nur bei der Bereinigung des Nettoeinkommens abziehen könnte und somit die Hälfte hätte zahlen müssen, müsste ich dann evtl. eine Nachzahlung tätigen?

4. Im Mai hatte ich einen Bonus von X bekommen, den ich natürlich mit berücksichtigen müsste. Ich weiß allerdings, dass in 2019 der Bonus deutlich niedriger ausfallen wird. Kann ich das jetzt schon berücksichtigen?

5. Je nachdem, wie die Beratung ausgeht (und die Festlegung des Umgangs!!!), wäre ich ja bereit, im Trennungsjahr einen Teil der Miete der alten Wohnung zu übernehmen, da es ja auch mein Wunsch ist, dass die Kinder ihre gewohnte Umgebung beibehalten. Nicht die Hälfte, aber sagen wir mal 200 €. Ich weiß, freiwillige Zahlungen sind so eine Sache und ich wurde schon darauf hingewiesen, dass dies häufig nicht gut funktioniert, weil es Begehrlichkeiten weckt. Aber worum es mir geht, könnte sich die freiwillige Zahlung im Trennungsjahr negativ auf die gerichtliche Festlegung des nachehelichen Unterhalts auswirken? Ich habe mal gelesen, dass die Zahlungen vor der Scheidung als Maß für den Unterhalt nach der Scheidung gilt und diese vormals freiwilligen Zahlungen dann im Sinne des "Gewohnheitsrechts" zu unfreiwilligen Zahlungen werden (da der Unterhaltsschuldner ja bewiesen hat, dass er zu diesen Zahlungen fähig ist). Ich möchte natürlich nicht, dass sich meine Freiwilligen Zahlungen negativ in Zukunft auswirken. Oder Ich zahle evtl. Cash ohne einen schriftlichen Nachweis?

Vorab vielen Dank für eure Unterstützung.

Schildkröte

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Themenstarter Geschrieben : 15.11.2018 12:08
(@schildkroete)
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Mist, noch eine Sache vergessen:

6. Wenn meine DEF sagen wir in 2 Monaten einen 450 €-Job annimmt, kann ich dann gleich den TU kürzen, weil die Differenz zwischen ihrem und meinem Gehalt gesunken ist oder ist das nicht möglich?

Vorab danke. 

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 15.11.2018 12:12




(@annasophie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

ich würde ihr sagen, dass die Mietzahlung über sie erfolgen sollte, damit die Finanzen klar getrennt sind und jeder für sich planen kann (rein theoretisch könntest du ja auch die Miete nicht zahlen und sie bekommt dann die Räumungsklage....). Damit vermeidest du auch dass sie für den Monat, wo du die Miete schon gezahlt hast, Trennungsunterhalt für sich - korekt berechnet  - fordert und die Mietzahlung nicht in Ansatz gebracht werden kann. Und sie sollte auch gleich den Mietvertrag auf sich umschreiben lassen. Das sollte klar geregelt sein.

Ja, du kannst die korrekten Zahlen hier posten oder du nimmst welche, die fast ähnlich sind. Das bleibt dir überlassen.
Aufgrund der Zahlen kann ja auch nicht zwingend geschlossen werden, wer diese Zahlen als Einkommen hat.

Was deine freiwilligen Zahlungen angeht, dass kannst du gerne machen. Aber ich glaube, ich würde das vom weiteren Fortgang abhängig machen. Und diesen nur in Aussicht stellen und evtl. schrifltich fixieren, dass dies freiwillig erfolgt und diese Gelder für die Kinder (beispielsweise Hobbies oder Ferienlager) verwendet werden sollen. Wobei, wenn ihr euch einig seid, du das auch gleich direkt zahlen kannst. Und die Kids wissen, dass du das Ferienlager oder die teure Geige bezahlt hast, weil du beim Kauf dabei warst.

Sophie

AntwortZitat
Geschrieben : 15.11.2018 12:23
(@kasper)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Ich würde noch weitere Überlegungen anstrengen ...

z.B. könnte es, je nach der finanziellen Leistungsfähigkeit aller, so sein, dass das Geld nicht zum Leben reicht (Unfall, Arbeitslosigkeit, etc), was dann? Du bist Mieter und sie wohnt in der Wohnung. Sie kann kein Wohngeld beantragen (z.B.). Auch wenn Du keinen Unterhalt mehr zahlen kannst, kann sie keine weiteren Hilfen beantragen.
Ich möchte niemanden etwas böses unterstellen, aber Du musst vorsichtig sein. Deine Ex schlägt gerade in alle Richtungen aus (von Böse bis Lieb ... ) und das würde mich vorsichtig werden lassen.

Ihr müsst in einigen Monaten alles klar getrennt haben, um schlimme Überraschungen zu verhindern.

Ach ja, und dann die freiwilligen Zahlungen. Wenn alles geklärt und getrennt ist, dann kannst Du natürlich freiwillige Zahlungen tätigen. Der Vorteil, wenn es schief läuft, kannst Du diese ohne Zwang schnell wieder einstellen.

Gruß
Kasper

Gott gebe mir die Gelassenheit, Dinge zu ertragen, die ich nicht Ändern kann, den Mut, Dinge zu Ändern, die ich Ändern kann und die Weisheit, das eine vom anderen zu unterscheiden.

AntwortZitat
Geschrieben : 15.11.2018 13:12
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