Hallo,
ist es erlaubt bei einem Bruttoverzicht zur einzahlung in die zusätzliche Firmenpensionskasse den Bruttowert so hoch zu wählen das es 4% vom Nettogehalt ausmacht ? z.B. bei Bruttoabzug von 500€ durch teilweise Steuerfreiheit nur ein -Nettogehalt weniger von 250€ = 4 % als zusätzliche Altersvorsorge.
vielen Dank im vorraus
Hallo gegenueber,
die Frage ist m. E. nicht unbedingt, ob es erlaubt ist, sondern eher, ob es unterhaltsrechtlich wirksam ist.
Zunächst: Firmenpensionskassen sind derzeit meist so ausgerichtet, dass der Beitrag bis 242 EUR monatlich (4 % der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung) steuer und sozialversicherungsfrei sind (§ 3 Nr. 63 EStG). Selbst mit dem Erhöhungsbetrag von 150 EUR der steuerfrei ist, wenn Du keine alte § 40b Direktversicherung bezahlst, kommst Du nur auf 392 EUR.
Mit den 500 EUR monatlich wird es da schon schwierig - es gibt hier eher wenige Versorgungsträger, die sowas anbieten, weil das auch die Verwaltung komplizierter macht, wenn der Beitrag steuerrechtlich aufgeteilt werden muss in einen steuerfreien und steuerpflichtigen Teil. Soviel zur Produktseite.
Die unterhaltsrechtlichen Leitlinien stellen im Regelfall auf 24 % (oder teilweise 23 %) des BRUTTOGehalts als angemessene Vorsorgeaufwendungen ab. Darin enthalten sind die 18,7 % GRV Beitrag zumindest bei rentenversicherungspflichtig Beschäftigten. Damit bleiben pi mal Daumen 4 % vom Brutto, die anerkannt werden sollten.
Wenn Du mehr zahlst als 4 % vom Einkommen, dürfte dadurch das unterhaltsrelevante Einkommen nicht mehr sinken.
Dazu kommt: die Leitlinien sehen vor, dass Steuern und Sozialabgaben vom Bruttoeinkommen abgezogen werden. Der Steuer- und SV-Vorteil von u.a. Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds müsste dann aber konsequenterweise hier gegen Dich spielen! Einfach gesagt an einem Beispiel: wenn Dich die 242 EUR Brutto "nur" 130 EUR Netto kosten, zahlst Du 112 EUR (242-130) weniger Steuern und SV. Die mindern dann aber auch Dein Brutto auf dem Weg zum Netto nicht mehr. Heißt: meines Erachtens wäre unterhaltsrechtlich nur der Nettoaufwand wirksam und nicht der Bruttoaufwand.
Es könnte also durchaus sinnvoll sein, die 4 % in einen Riester Vertrag zu packen statt der Pensionskasse. Denn der Riester kostet Dich praktisch mehr, weil er zwar steuerlich bzw. durch die Zulagen gefördert wird, nicht jedoch bei den Sozialabgaben. Dafür zahlst Du auf den Riester - zumindest nach derzeitiger Gesetzeslage - als krankenversicherungspflichtiger Renter keine KV-Beiträge mehr, bei der Pensionskasse schon.
In der Praxis kommt es dann wohl wie so oft auch auf den Richter an und, wieviel die davon verstehen. Das ist meist nicht viel. Ich habe beruflich schon Beschlüsse gesehen, in denen die Mustertexte aus dem Gutdeutsch übernommen wurden (copy und paste!) und das Gericht beim Versorgungsausgleich auch den Unterschied zwischen einer unmittelbaren Versorgungszusage (Direktzusage) und Direktversicherung völlig verkannt hat.
Viele Grüße,
MalteW
Hallo MalteW,
super interpretiert das Thema.Hier nochmal ein paar kleine aber wesentliche Infos.
Wesentlich ist für mich genau das was du am Ende berichtest, nämlich kann der Richter das ordentlich beurteilen.
Also das mit dem Begriff Pensionskasse war vielleicht ungenau ausgedrückt. Es handelt sich bei unserer Firma um die möglichkeit direkt in einen Vorsorgeplan unserer Firma einzuzahlen. Auf jedem Fall wird es bei der Spalte wo das steuerfreie Brutto unten als "Brutto Gesamt" aufsummiert wird komplett abgezogen, sowie auch bei der normalen Brutto aufsummierung. Also werden die sozialversicherungspflichtigen Abgaben nach dem vollen Brutto berechnet. Bei mir auch ohne Kranken und Pflegevers. da ich Privat Krankenversichert bin. Zusätzlich zur komplikation habe ich wirklich auch noch eine Direktversicherung seit 1988, diese wird aber aus der sogenannten Weihnachtsgeldzahlung im November bedient. ( ca. 620€ Jahresbeitrag)
Wieso das ganze so berechnet wird möchte ich auch nicht unbedingt diskutieren, weil ich es auch nicht beeinflussen kann.(Bei einer Firma mit >1000 Mitarbeitern gehe ich davon aus das die Abrechnung und versteuerung usw. korrekt durchgeführt wird.
Die Frage ist halt, ob wenn mein Verdienst das nächste mal kontrolliert wird und die Gegenseite den hohen Bruttoabzug sieht alles in Frage stellt wird.
Denn eigentlicht verringere ich ja nur mein Nettogehalt um die 4%, die ich ja sonst auch aus dem Netto für irgendwelche Rentenversicherungen oder ähnliches ausgeben würde.
Muss man überhaupt die original Monats-Gehaltsabrechnungen vorlegen oder reicht auch die letzte Steuererklärung vom Finanzamt ?
Ganz schön komplex, aber sonst wäre es ja auch zu langweilig.
Danke
Moin Gegenüber,
ich schreib mal, wie ich Dein Vorhaben interpretiere:
Aktuell:
5.000 EUR Steuer-Brutto -> 2.800 EUR Netto
Nach Gehaltumwandlung:
4.500 EUR Steuer-Brutto -> 2.600 EUR Netto / 500 EUR Altersvorsorge
Die 200 EUR weniger netto entsprechen 4% vom Gesamt-Brutto.
Deine Frage ist, ob das so akzeptiert wird ?
Antwort: Vielleicht.
Es könnte argumentiert werden, daß vom Gesamt-Brutto auszugehen ist, dann Steuer und SV abgezogen wird, was zu einem Netto von 3.100 EUR führt, von diesem gehen 500 EUR in die AV (und somit mehr als 4%).
Da Du auch eine Direktversicherung hast (und andere AV?) liefest Du Gefahr, daß ein Teil der AV somit nicht anerkannt wird.
Gegen diese Argumentation spricht, daß die Erträge aus der AV irgendwann nachgelagert zu versteuern sind.
Gruß
United
Hallo,
genauso wie du es beschreibst ist die Lage.
Ich glaube ich kürze den Bruttoabzug erstmal, so das der Bruttoabzug den 4% entspricht.
Dann gehe ich hoffentlich den verschiedenen Sichtweisen aus dem weg.
Falls jemand doch noch mal so eine oder eine ähnliche Lage gültig und rechtssicher löst Bitte melden.
Vielen Dank an alle .