Hallo,
ich bin Geschäftsführer einer GmbH, an der ich 50 % Anteile halte. Ich habe in dieser Konstellation keine Möglichkeit, über die Gewinne alleine zu verfügen.
Gelte ich damit im Unterhaltsrecht (Kindes- und Betreuungsunterhalt) als selbstständig und sind meine Einkünfte der letzten drei Jahre relevant? Oder bin ich angestellt und nur die letzten 12 Monate werden berücksichtigt?
Servus!
Ich glaube, wir hatten das Thema vor einem Jahr schon diskutiert, siehe hier. Hat sich seitdem was geändert?
Grüßung
Marco
Mit einem Lächeln zeigst Du auch Zähne!
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Ob ein Vorhaben gelingt, erfährst Du nicht durch Nachdenken sondern durch Handeln!
Hallo Marco,
danke für die Erinnerung.
Gilt das für alle Unterhaltsformen gleichermaßen?
Grüße
Servus @jsak,
meines Wissens gilt dies für alle Unterhaltsberechnungen!
Marco
Mit einem Lächeln zeigst Du auch Zähne!
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Ob ein Vorhaben gelingt, erfährst Du nicht durch Nachdenken sondern durch Handeln!
Bei Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit erstreckt sich der Zeitraum grundsätzlich auf einen Zeitraum von 12 Monaten vor der Aufforderung zur Auskunftserteilung. Damit sind dann in der Regel alle Sonderzuwendungen, die der Beschäftigte über das Jahr verteilt erhält, erfasst. Allerdings kann auch bei einem abhängig Beschäftigten die Auskunft über einen längeren Zeitraum verlangt werden, wenn dieser – beispielsweise aufgrund von Prämien oder Tantiemen oder wegen Zeiten der Arbeitslosigkeit oder Krankheit – stark schwankende Einkünfte erzielt.