Ab November 2 studi...
 
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Ab November 2 studierende Kinder über 18

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(@iceman2016)
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Hallo zusammen,

2 Kinder, kein Titel o.ä.. 1 Kind 22, 2 Kind wird 18 bei der KM lebend. Unterhalt derzeit brav nach DDT Stufe 4+5 nur durch mich für beide Kinder. KM nix, da nur Teilzeit und unter SB.
OLG Düsseldorf. KM neu verheiratet.

Kinder lehnen mich und meine Lebenssituation ab und werden durch die KM unterstützt bzw. manipuliert.

Kind 2 hat mir die Studienbescheinigung kommentarlos geschickt, was ihre Bedürftigkeit unterstreichen soll .... ist das ausreichend?

Frage ist wie ich nun vorgehe bzgl. möglichen Unterhalt für Kind2 ? Gerne würde ich gar nichts machen und einfach abwarten bis sich wenn überhaupt ein RA bei mir meldet und Unterhalts für Kind 2 fordert.
Muss ich überhaupt aktiv Kind 2 ansprechen, ob es Unterhalt benötigt? Wie ist das zu sehen bzw. gerne Tipps oder Sichtweisen.

Nochwas: Derzeit habe ich vor Ende Oktober der KM eine gaaaaaaaanz kurze Mail zu schreiben, das ich für November letztmalig nur 9/30 zahle, da ab 10.11. Kind 2 18 ist.
Eventuell auch an Kind 2, dass sie sich selber kümmern muss. Kann man das so machen?

Letzte Frage: Kann ich den neuen Mann der KM zur Zahlung eines Familienunterhalts heranziehen, damit die KM (sofern sie nichts aus ihrer Teilzeittätigkeit zahlen kann) in die Lage versetzt wird Unterhalt an Kind 2 zu zahlen, wie viel auch immer?

Danke fürs lesen und antworten.

LG
Iceman

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 10.10.2018 13:39
(@sturkopp)
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Hallo Iceman2016,

da wäre noch eine frage:

Haben die Studis Bafög beantragt?

„Wer immer tut, was er schon kann, bleibt immer das, was er schon ist.“ H. Ford
L.G.
Sturkopp

AntwortZitat
Geschrieben : 10.10.2018 13:50
82Marco
(@82marco)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Servus iceman!

Kind 2 hat mir die Studienbescheinigung kommentarlos geschickt, was ihre Bedürftigkeit unterstreichen soll .... ist das ausreichend?

Nein, sie muss schon auch darlegen, ob ihr Anspruch gerechtfertigt ist (siehe auch sturkopp).

Nochwas: Derzeit habe ich vor Ende Oktober der KM eine gaaaaaaaanz kurze Mail zu schreiben, das ich für November letztmalig nur 9/30 zahle, da ab 10.11. Kind 2 18 ist.
Eventuell auch an Kind 2, dass sie sich selber kümmern muss. Kann man das so machen?

Gibt es irgendwelche Titel? Wenn ja, un- oder befristet?

Grüßung
Marco

Mit einem Lächeln zeigst Du auch Zähne!
________________________________________
Ob ein Vorhaben gelingt, erfährst Du nicht durch Nachdenken sondern durch Handeln!

AntwortZitat
Geschrieben : 10.10.2018 14:07
(@wasserfee)
Registriert

hi,

Letzte Frage: Kann ich den neuen Mann der KM zur Zahlung eines Familienunterhalts heranziehen, damit die KM (sofern sie nichts aus ihrer Teilzeittätigkeit zahlen kann) in die Lage versetzt wird Unterhalt an Kind 2 zu zahlen, wie viel auch immer?

nö, kannst du nicht. Du sowieso nicht, sobald die Kinder 18 sind, da sind die Kinder selber in der Pflicht.

Studierende Kinder müssen vorrangig Bafög beantragen. Erst, wenn das abgelehnt wird, sind die Eltern in der Pflicht, anteilig nach ihrem Einkommen.

Aber wie gesagt: ab 18 kannst weder du noch die KM da was veranlassen, dass müssen die Jung-Erwachsenen selber tun. Tun sie es nicht, gibt es eben keinen Unterhalt.

Ich hoffe, es gibt wenn dann nur einen befristeten Titel?

Wasserfee

nicht mein Zoo
nicht meine Affen

AntwortZitat
Geschrieben : 10.10.2018 14:09
(@sturkopp)
Nicht wegzudenken Registriert

Moin,

2 Kinder, kein Titel o.ä..

Titelfrage beantwortet.

„Wer immer tut, was er schon kann, bleibt immer das, was er schon ist.“ H. Ford
L.G.
Sturkopp

AntwortZitat
Geschrieben : 10.10.2018 15:20
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

wenn beide Kinder studieren, dann sind sie nicht mehr privilegiert.

Als Volljährige sind sie für Ihren Unterhalt selbst zuständig und müssen ihre Bedürftigkeit nachweisen. Dazu gehört eine Studienbescheinigung und eine Angabe über das eigene Einkommen. Dabei kann man hier u.U. davon ausgehen, dass es kein eigenes Einkommen oder nur geringfügiges Einkommen gibt.
Ob es Sinn macht einen BAfög Antrag zu stellen musst Du selbst wissen. U.U. ist Dein Einkommen zu hoch für BAfög, wirkliche Klarheit gibt aber nur ein BAfög-Antrag.
BAfög ist vorrangig zu beantragen und mindert den Unterhaltsanspruch.

Da keine Titel bestehen kannst Du auch erst einmal nichts tun. Es bleibt aber trotzdem dabei, dass beide Kinder Anspruch auf Unterhalt haben, da die Eltern ihren Kindern bis zum Abschluss der ersten Berufsausbildung zu Unterhalt verpflichtet sind.

Aus meiner Sicht solltest Du der KM und dem Kind schreiben und darlegen, dass Du eine Auskunft über das Einkommen der KM (wenn Du weisst, dass da nichts zu holen ist, dann kannst Du das auch lassen) und einen Bafög-Antrag.

Da es bei nicht mehr priveligierten Volljährigen keine gesteigerte Erwerbsobliegenheit mehr gibt, passiert einfach nichts, wenn das Einkommen der KM zu gering ist.
Letzlich ist zu beachten, dass Du nicht mehr zahlen musst als Du alleine zahlen müsstest. Dabei ist dann auch das volle KG und ggf. BAFög abzuziehen.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 10.10.2018 15:59
(@iceman2016)
Schon was gesagt Registriert

Hallo zusammen,

Danke für die Antworten.

Keine Titel o. ä.. Bafög ist meines Wissens nach nicht beantragt, jedenfalls wurden bei mir keine Nachweise dafür angefordert, vielleicht liegt es aber auch daran, dass man der Überzeugung ist eh kein Bafög zu erhalten. ( Kind 1 hat das vor 2 Jahren Bafög Ablehnung erhalten).
Ich stehe aber für Kind 2 auf dem Standpunkt, dass auch sie das beantragen muss, unabhängig was Kind 1 vor 2 Jahren hatte.

Bzgl. nicht mehr priveligierten Volljährigen und keine gesteigerte Erwerbsobliegenheit: Dachte die Eltern sind zum Unterhalt verpflichtet! Dies scheint hier aber zu enden, wenn sich ein Elternteil entscheidet entweder gar nicht mehr oder nur noch soviel zu verdienen, dass kein Unterhalt gezahlt werden muss, sowie es bei der KM der Fall ist. Somit verteilt sich die Last auf mich Doofen der weiter schön brav buckeln geht, natürlich nur für die lieben Kinder. Klingt super. Ja ja ich weiß, auch ich könnte nur noch soviel arbeiten gehen .....

Bzgl. Familienunterhalt habe ich folgendes im Kopf:
Der Bundesgerichtshof hat bestätigt, dass sich der Auskunftsanspruch des Kindes auch auf die Einkünfte des mit dem unterhaltspflichtigen Elternteil verheirateten Ehegatten erstrecken kann. Und das, obwohl dieser Ehegatte mit dem Kind überhaupt nicht verwandt ist und deshalb auch keine gesetzliche Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind hat.

Rechtlicher Hintergrund ist folgender: insbesondere in den Fällen unzureichender Eigeneinkünfte des unterhaltsverpflichteten Elternteils ist dessen eigener Familienunterhaltsanspruch gegen seinen Ehegatten zu prüfen. Bei dem Familienunterhalt in einer intakten Ehe erhält der Ehegatte von dem anderen Ehegatten keine Geldrente. Es wird vielmehr der gegenseitige Anspruch der Ehegatten auf Leistung ihres Beitrags zur Ehe ermittelt. Wenn also ein Ehegatte wenig oder gar nichts verdient, hat der anderen Ehegatte ihn grds. mit seinem Einkommen und Vermögen zu unterhalten. Deshalb kann das Kind gegenüber seinem unterhaltspflichtigen Elternteil beanspruchen, dass dieser ihm Auskunft über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse seines Ehegatten erteilt. Es könnte dann der Familienunterhaltsanspruch des unterhaltspflichtigen Elternteils oder wenigstens sein sogenannter Taschengeldanspruch gegenüber seinem Ehegatten geprüft werden.

Dies ist natürlich immer im Einzelfall zu betrachten und ich bin mir nicht sicher, ob dass auch bei nicht priveligierten Volljährigen zählt.

Was ich damit erreichen möchte ist, einen eventuelle Anspruch für Kind 2 aufzuzeigen und Kind 2 klar machen, dass sie dies auch unter gewissen Umständen auch durchsetzten kann. Wie gesagt KM muss nichts zahlen.

Abschließend habe ich in meiner "Geschiedenenrunde" einmal umgehört, wie das bei anderen läuft und einen weiteren interessanten Ansatz zu meiner Situation erhalten:
Da war z. B. der Ansatz, bei ähnlichen Voraussetzungen wie bei mir, dass der alleinige Unterhaltszahler nur 4/5 des zustehenden Unterhalt freiwillig an das volljährige Kind zahlt. 1/5 soll sich das Kind woanders her holen (KM ???) oder alternativ 5/5 einklagen.
Ehrlich gesagt finde ich diesen Ansatz überlegungswürdig, ich weiß, dass man das Kind damit in einen Konflikt stürzt und das das Kind letztlich der Dumme ist weil es bei dem nicht zahlenden Elternteil das 1/5 nicht einfordert oder seinen 4/5 Zahler nicht verklagen will, aber sorry ... wir reden hier nicht darüber, dass der Mindestunterhalt nicht gedeckt werden kann. Niemand zieht das Elternteil heran, dass mehr arbeiten gehen könnte, es aber nicht tut.
Gibt es Erfahrungen zu dieser Vorgehensweise ?

Ist nun doch etwas mehr stuff gewordern, aber vielleicht für den ein oder anderen interssant.

LG Iceman

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 12.10.2018 10:31
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

Du kannst natürlich all das genannte versuchen indem Du das Kind auf Auskunft verklagst. Ich denke nicht, dass die Erfolgsaussichten besonders hoch sind.
Dem steht nämlich entgegen, dass falls es einen zahlungsfähigen Verwandten (nämlich Dich) gibt, Du auch zahlen musst.

Die Frage hier ist einfach wieviel Zeit und Geld Du in die Sache investieren willst.

Auf einem BAfög-Antrag kannst Du bei beiden Kindern bestehen, weil sich die Situation geändert hat und es nun 2 Studierende gibt.

Prinzipiell stehen 735 Euro minus KG = 541 Euro zur Diskussion und das mal 2. Hier wäre zu prüfen ob Du alleine nicht weniger zahlen müsstest, nämlich nur soviel wie die Alterstufe 4 (ab 18) der DDT minus volles KG. Das solltest Du als erstes prüfen und es würde für das 1. Kind genauso gelten.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 12.10.2018 11:04
(@iceman2016)
Schon was gesagt Registriert

@Susi64

Beide wohnen noch bei der KM, also Stufe 4 DDT - KG für beide. Wie kommst du darauf, dass ich Kind 2 auf Auskunft verklagen will? Ich will nur aufzeigen, dass es zumindest in der Theorie die Möglichkeit gibt auch die KM so in die Lage zu versetzten auch zahlen zu dürfen, oder zumindest die Hosen runter zulassen warum sie für ihr Kind nichts leisten kann oder will. Ich will weg von der Vorstellung die arme KM und der blöde KV kann zahlen......

@alle
Was haltet ihr von der 4/5 Regelung im Grundsatz?

Unverschämt ist der mangelnde Respekt den Parteien gegenüber, es geht hier nicht um Kinder oder Beziehungen, sondern nur um Kohle. Am Ende zieht sich eine Partei durch
Teilzeitarbeit raus und überlässt dem anderen Elternteil das Bezahlfeld. Wenn ich bei mir richtig gerechnet habe, dann werde ich nach Abzug des Unterhaltes knapp über den 1300 € SB liegen, da stellt sich die Frage, ob ich nicht auch in Teilzeit gehen und es der KM gleich mache. Gleiches Recht für alle. Verlierer sehe ich da keine, Bafög wird dann schon reichen ....

Gruß Iceman

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 12.10.2018 15:39
(@wasserfee)
Registriert

Wenn ich bei mir richtig gerechnet habe, dann werde ich nach Abzug des Unterhaltes knapp über den 1300 € SB liegen, da stellt sich die Frage, ob ich nicht auch in Teilzeit gehen und es der KM gleich mache. Gleiches Recht für alle. Verlierer sehe ich da keine, Bafög wird dann schon reichen ....

Gruß Iceman

Nette Idee. Funktioniert aber nicht, da zur Berechnung des Unterhalts das Einkommen der letzten 12 Monate zugrunde gelegt wird.

Wasserfee

nicht mein Zoo
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AntwortZitat
Geschrieben : 12.10.2018 17:26




(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

ich kann ja verstehen, dass Dir die Situation nicht gefällt und Du gern auch die Mutter zahlen lassen würdest.

Es ist aber nicht einmal klar ob Du in diesem Fall nicht auch noch genausoviel wie vorher zahlen müsstest. Das Problem ist nämlich, dass dann das addierte Einkommen der Eltern die Grundlage der Berechnung ist:
Annahme V: 2350 € bereinigtes EK, M: 1400 €, Summe 3750€, Stufe 6 DDT: 675 - 194 = 481 €
Quotelung: V: 2350 -1300 = 1050, M: 1400-1300 = 100,
V: 1050/1150 * 481 = 439 €, M: 100/1150 * 481 = 42 €
Vater alleine: 580 - 194 = 386 €.

Sprich der Rückgriff auf den Ehegatten muss gar nichts bringen!

Dem Kind nur 4/5 zu zahlen wird u.U. dazu führen, dass gar nichts passiert, weil der Betrag auch nicht so groß ist. Problematisch wäre nur die Situation, wenn das Kind tatsächlich beide Eltern auf Unterhalt verklagt und dann eine Rechnung wie oben angestellt wird. Ggf. kriegst Du dann auch noch die Kosten des Verfahrens aufgehalst.

Du solltest aber auch auf den Bedarfskontrollbetrag der DDT schauen, u.U. geht es dann zumindest eine Stufe runter.
Solange die Kinder zu Hause wohnen ist es tatsächlich relativ unwahrscheinlich, dass sie BAFög bekommen, da in diesem Fall Wohnkosten nicht extra berücksichtigt werden.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 12.10.2018 19:11
(@kruemelmonster)
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Hallo,

Nette Idee. Funktioniert aber nicht, da zur Berechnung des Unterhalts das Einkommen der letzten 12 Monate zugrunde gelegt wird.

Wasserfee

das stimmt nur bedingt. Auf besonderen Antrag kann man beim Bafög auch das aktuelle Einkommen anrechnen lassen, wenn es geringer ist. Ich glaube das war Formblatt 7. Notfalls mal gooogeln.

Viele Grüße vom Krümelmonster

Alle sagten: " Das kann nicht funktionieren"
Dann kam einer, der das nicht wusste und hat es einfach gemacht

AntwortZitat
Geschrieben : 16.10.2018 22:48
(@iceman2016)
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Hallo zusammen,

Danke, es hat sich was getan: Tochter hat von der KM die Anweisung erhalten, dass wenn sie bei ihr wohnen bleibt 80 € Wohngeld fällig wären. Sie soll ausrichten, dass dies der Anteil Unterhalt der KM wäre. ?!? Ansonsten ist sie unter den 1300 € SB, so die Aussage. Das lasse ich mir aber noch auf Papier bestätigen ;-). Auch das vorrangig zu beantragende BAFÖG ist noch ein Thema.....

Habe ich unter den o.g. Gegebenheiten richtig gedacht, dass ich die 80 € von meinem Zahlbetrag reduzieren kann ?

LG Iceman

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 17.10.2018 16:27
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

beim Bafög würde ich hartnäckig bleiben.

Ansonsten ist es so, dass wenn nur Du leistungsfähig bist, der KU sich alleine aus Deinem Einkommen bestimmt und Du nicht mehr zahlen musst als Du allein zahlen müsstest, also 4. Stufe DDT minus KG (minus ggf. Bafög)

Wenn die 80 Euro der KM berücksichtigt würden, dann wäre der Unterhalt aus dem addierten Einkommen der Eltern zu bestimmen und dann zu quoteln. Sprich der Anteil der KM kommt oben drauf.
Das entspricht der Tatsache, dass beide barunterhaltspflichtig sind, dabei wird aber nicht jeder einzeln betrachtet sondern das Einkommen addiert und dann gequotelt.

Da es aber keinen Titel gibt, könnt Ihr Euch einigen worauf Ihr wollt. Du kannst die 80 Euro abziehen, wenn keiner etwas dagegen hat.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 17.10.2018 17:36
(@was_guckst_du)
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Hallo,

ist es nicht so, dass die KM einen Unterhaltsanspruch gegenüber ihrem neuen Ehemann hat und das dieser Unterhaltsanspruch bei der Berechnung ihres unterhaltsrelevanten Einkommens zu berücksichtigen ist?

AntwortZitat
Geschrieben : 18.10.2018 09:10
(@sturkopp)
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Moin,

ist es nicht so, dass die KM einen Unterhaltsanspruch gegenüber ihrem neuen Ehemann hat und das dieser Unterhaltsanspruch bei der Berechnung ihres unterhaltsrelevanten Einkommens zu berücksichtigen ist?

der Unterhalt wird doch geleistet. Es wird für Wohnraum, Nahrung usw. gesorgt, dies nennt sich dann Unterhalt.
In einer gelebten Ehe besteht kein Anspruch auf Barunterhalt. Es käme ein Taschengeld in Frage, es ist aber zu bezweifeln ob damit der SB erreicht wird.

„Wer immer tut, was er schon kann, bleibt immer das, was er schon ist.“ H. Ford
L.G.
Sturkopp

AntwortZitat
Geschrieben : 18.10.2018 10:16
(@was_guckst_du)
Rege dabei Registriert

...aber die Kosten für Wohnraum etc. sind doch schon beim Selbstbehalt berücksichtigt...

...muss die KM für den Unterhaltanspruch des Kindes sich keinen (fiktiven) Unterhalt des Ehemannes anrechnen lassen?...

AntwortZitat
Geschrieben : 18.10.2018 10:25
(@sturkopp)
Nicht wegzudenken Registriert

Moin,

...aber die Kosten für Wohnraum etc. sind doch schon beim Selbstbehalt berücksichtigt...

...muss die KM für den Unterhaltanspruch des Kindes sich keinen (fiktiven) Unterhalt des Ehemannes anrechnen lassen?...

fiktiven Unterhalt? nach welchem Rechtsanspruch sollte der ermittelt werden?

Denkbar wäre eine fiktive Umrechnung auf eine Vollzeitstelle. Dadurch erhöht sich dann aber auch der Anspruch der Studis und Auslöser können nur die Volljährigen sein. Iceman hat keine Möglichkeit die KM in irgendeiner Form zu irgendwas zu verdonnern.

„Wer immer tut, was er schon kann, bleibt immer das, was er schon ist.“ H. Ford
L.G.
Sturkopp

AntwortZitat
Geschrieben : 18.10.2018 11:06
(@annasophie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

ich würde beide Kinder auffordern einen Bafög-Antrag zu stellen sowie ihre Bedürftigkeit nachzuweisen.

Ich weiss nicht, ob ich unbedingt die KM auf fiktiv Vollzeit hochrechnen würde. Wenn sie nämlich leistungsfähig ist, kann sich der Unterhaltsbetrag erhöhen, allerdings brauchst du nie mehr zu zahlen, als du allein zahlen müsstest.

Was zahlst du momentan für Kind 1? Ziehst du das komplette Kindergeld von deinem Tabellenbetrag ab?
Gibt es eine Chance, dass die Kids - zumindest teilweise -Bafög erhalten?

Sophie

AntwortZitat
Geschrieben : 18.10.2018 11:14
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

von Unterhalt des Ehemanns an die KM kann man nicht sprechen, es könnte aber einen Taschengeldanspruch gegen den Ehemann geben, der dann das unterhaltsrelevante Einkommen erhöht. Der Taschengeldanspruch sind ca. 5%-7% des Nettoeinkommens des Ehemanns.

Im Ergebnis kommt dabei aber in aller Regel heraus, dass der TO mehr zahlen müsste als alleine, weil sich der Unterhalt aus dem addierten Einkommen der Eltern ergibt.

Also nochmal: KV bereinigtes Netto: 2350 Euro, KM: 1200 + 400 (Taschengeld, Ehemann verdient sehr gut) = 1600 Euro.
Summe: 3950 Euro = Stufe 7 = 717 Euro minus volles KG 194 Euro = 523 Euro
Quotelung: 2350 -1300 = 1050 Euro, 1600 - 1300 = 300 Euro.
Anteil KV: 1050/1350 * 523 = 407 Euro, Anteil KM 300/1050 * 523 = 117 Euro.

KV alleine 2350 --> Stufe 3: 580 - 194 = 386 Euro < 407 Euro, es bleibt bei 386 Euro.

Es lohnt sich nicht auf den Taschengeldparagraphen abzustellen. Dabei ist aber auch noch zu berücksichtigen, dass die 5-7% für den Fall gelten, dass die KM kein eigenes Einkommen hat! Was also konkret gerechnet wird ist auch nicht so klar.

Ansonsten gibt es keine "Querfinanzierung", weil sich nur Verwandte zu Unterhalt verpflichtet sind und der Ehemann der KM nicht mit den Kindern verwandt ist.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 18.10.2018 11:51




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