Ab wann besteht Kin...
 
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Ab wann besteht Kindesunterhaltspflicht??

 
 TSly
(@tsly)
Schon was gesagt Registriert

Hallo, da draußen

meine LG hat sich von mir getrennt, wir haben ein Kind miteinander. Sie versichert mir zwar, dass sie keinen KU fordert, aber dennoch interessiert mich:
Ab wann besteht die KU Pflicht? Kann sie, z.B. in 5 Jahren daherkommen und den Unterhalt nachfordern??
Bitte um schnellstmögliche Antworten.

Vielen Dank !!

TSly

Have fun - die hard..

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 12.02.2004 14:46
(@Unbekannt)

Moin,

Unterhalt ist nur in Ausnahmesituationen nachträglich forderbar. bei KU ist er erst ab Inverzugsetzung zu zahlen.

Gruß, Xe

AntwortZitat
Geschrieben : 12.02.2004 15:37
 mel
(@mel)

hallo TSly,
der KU besteht sofort nach der trennung, du wirst bestimmt beim JA eine vaterschaftanerkennungsurkunde unterschrieben haben.
also bist du verpflichtet sofort zu zahlen, die ansprüche vom kind sind auch mit dieser urkunde sofort vollstreckbar.
wenn du nicht zahlst kann die ex sofort eine gerichtsvollzieher beauftragen der entweder beim arbeitgeber bzw dein konto pfänden kann.
mel

AntwortZitat
Geschrieben : 12.02.2004 21:03
 Xe
(@_xe_)
Registriert

Moin mel,

ich darf gepflegt widersprechen: die Titulierung ist erst zwingend, wenn ein Anspruch festgestellt wurde, und das geht nur mit Inverzugsetzung.

Gruß, Xe

AntwortZitat
Geschrieben : 12.02.2004 22:29
DeepThought
(@deepthought)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Die Ausführung von Xe wird unterstützt durch:

BGB § 1613 Unterhalt für die Vergangenheit
(1) Für die Vergangenheit kann der Berechtigte Erfüllung oder Schadensersatz wegen
Nichterfüllung nur von dem Zeitpunkt an fordern, zu welchem der Verpflichtete zum
Zwecke der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs aufgefordert worden ist, über seine
Einkünfte und sein Vermögen Auskunft zu erteilen, zu welchem der Verpflichtete in
Verzug gekommen oder der Unterhaltsanspruch rechtshängig geworden ist. Der Unterhalt
wird ab dem Ersten des Monats, in den die bezeichneten Ereignisse fallen, geschuldet,
wenn der Unterhaltsanspruch dem Grunde nach zu diesem Zeitpunkt bestanden hat.
(2) Der Berechtigte kann für die Vergangenheit ohne die Einschränkung des Absatzes 1
Erfüllung verlangen
1. wegen eines unregelmäßigen außergewöhnlich hohen Bedarfs (Sonderbedarf);
nach Ablauf eines Jahres seit seiner Entstehung kann dieser Anspruch nur
geltend gemacht werden, wenn vorher der Verpflichtete in Verzug gekommen
oder der Anspruch rechtshängig geworden ist;
2. für den Zeitraum, in dem er
a) aus rechtlichen Gründen oder
b) aus tatsächlichen Gründen, die in den Verantwortungsbereich des
Unterhaltspflichtigen fallen,
an der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs gehindert war.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 kann Erfüllung nicht, nur in Teilbeträgen oder
erst zu einem späteren Zeitpunkt verlangt werden, soweit die volle oder die sofortige
Erfüllung für den Verpflichteten eine unbillige Härte bedeuten würde. Dies gilt auch,
soweit ein Dritter vom Verpflichteten Ersatz verlangt, weil er anstelle des
Verpflichteten Unterhalt gewährt hat.

Die im Absatz 1 enthaltene Formulierung "...oder der Unterhaltsanspruch rechtshängig geworden ist..." bringt bei mir die Frage hoch, ob mit der Vaterschaftsanerkennungsurkunde auch gleichzeitig eine Unterhaltsverpflichtung eingegangen wird ? Wäre dem so, könnte wohl tatsächlich ab Unterzeichnung der Vaterschaftsanerkennungsurkunde nicht geleisteter KU nachgefordert werden. Sehe ich das richtig?

DeepThought

Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!

AntwortZitat
Geschrieben : 13.02.2004 00:05