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...ab wann muss meine Frau mehr arbeiten???

 
 Roro
(@roro)
Schon was gesagt Registriert

Hallo!
Meine Frau ist letzten Mai aus unserem EFH ausgezogen. Wir haben 2 Kids (9+12). Ich habe inzwischen die Haushälfte ausbezahlt. Die Kids sind in der einen Woche MI+DO bei mir, in der anderen Woche DO+FR+SA+SO jeweils mit Übernachtung. Bis auf den einen MI (den ich aber noch haben will!) also fast zu 50%! Ich zahle nach viel Theater und RA-Geplänkel 500 € Trenn-UH und 724 € UH für beide Kids. Also die vollen Sätze, wie wenn ich die Kleinen nur alle 14 Tage am WE hätte. Meine getrennt lebende Frau geht nur 2 Tage arbeiten, am DO+FR. Ab Sommer kommt meine Kleine zum Gymi, dort wird dann der Ganztagesunterricht eingeführt. Details bekomme ich in Kürze......aber sie ist dann wohl täglich bis 15.30h in der Schule.
Kann meine Frau dann einfach weiterhin MO, DI + MI kpl. zu Hause bleiben.....und den vollen Trennungs-UH verlangen??
Eine kurze Info wäre nett. Vielen Dank!!
Gruß Roro

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 07.02.2012 23:53
(@ingo30)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hi Roro,

zumindest im Trennungsjahr (also bis Mai) sicher. Wenn Du 49,9 Prozent Deine Kinder betreust reicht das leider nicht - Du musst zahlen. Und wenn Deine Exe ein Wechselmodell aufkündigen würde, könntest Du auch nichts machen - und müsstest zahlen. Also Du kommst ums Zahlen nicht herum. Ansonsten sind die Kinder alt genug, dass sie auch wieder eine Arbeit aufnehmen kann um sich zu finanzieren. Beim nachehlichen Unterhalt sollte das berücksichtigt werden. Was verdient sie denn zur Zeit? Gruß ingo

AntwortZitat
Geschrieben : 08.02.2012 00:00
 Roro
(@roro)
Schon was gesagt Registriert

Hi!
Für die 2 Tage bekommt sie nun nach der Steuerumstellung knapp 1000 €. Scheidung war bisher ja kein Thema....getrennt lebend halt. Sie hat einen neuen Partner, wohnt aber nicht mit dem zusammen. Du sagst die Kinder sind alt genug......aber gibt es da eine gesetzliche Grenze? Sonst bleibt's ja ne relative Einschätzung..!
Das ofizielle Wechselmodell lehnt sie übrigens ab......ist ja wohl klar warum..... 🙁

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 08.02.2012 00:05
(@ingo30)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hi,

ja mit 1000 Euro ist doch schon mal ne Hausnummer. Warum ist Scheidung kein Thema.. für mich wärs eins in dieser Konstellation. Und die Steuerklassen sind ja jetzt hoffentlich seit Januar auch auf Klasse 1 geändert worden.

Wenn sie mit dem Neuen 2 Jahre in eheähnlicher Gemeinschaft lebt (das muss nicht in einer Wohnung sein) kann u.U. der Unterhalt verwirkt sein. Ob dann überhaupt noch nachehlicher Unterhalt gezahlt werden muss, ist bei diesem Einkommen eh fraglich. Ab Kindesalter von 3 Jahren können die Exen auch arbeiten gehen.

Und klar.. es geht nachher nur noch um die Kohle, ist einfach so. Gruß Ingo

AntwortZitat
Geschrieben : 08.02.2012 00:16
(@united)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin Roro,

......aber gibt es da eine gesetzliche Grenze? Sonst bleibt's ja ne relative Einschätzung..!

Wie Ingo richtig schrieb, liegt die gesetzliche Grenze bis zu der jegliche Mütter-Arbeit als freiwillig angesehen wird, bei 3 Jahren.
Alles darüber hinaus ist in der Tat eine "relative Einschätzung" bis ein Richter sie zu einer "richterlichen relativen Einschätzung" macht (Billigkeitsprüfung).

Ich habe inzwischen die Haushälfte ausbezahlt.

Habt Ihr das Thema "Zugewinn" damit (notariell) beendet ? Ansonsten endet Eure Zugewinngemeinschaft erst mit Zustellung des Scheidungsantrags ...

Welche Meinung vertritt Madame denn zum Thema "nachehelichem Unterhalt" ?
Die übliche Antwort lautet "ich will nur, was mir zusteht" und das sollte die Alarmglocken angehen lassen ...

Eine Scheidung wird nach Ablauf des Trennungsjahres möglich (also Mai), insofern solltest Du demnächst mal wieder Deinen Anwalt aufsuchen, um diese vorzubereiten.

Gruß
United

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Geschrieben : 08.02.2012 20:05
 Guru
(@guru)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo Roro
Warte ab bis das Trennungsjahr vorbei ist und ab zum RA m.e. dürfte in diesem KIndesalter ein min. 80% Stelle machbar sein.
Du betreust dein Kind an Tag X in diesem Fall sagt auch der BGH klar: Der BGH hat dieser Auffassung nun in einem neuen Urteil vom 15.09.2010 - XII ZR 20/09 - eine Absage erteilt. Er hat hierzu folgendes ausgeführt:

Grundsätzlich sei auch der barunterhaltspflichtige Elternteil als Betreuungsperson in Betracht zu ziehen, wenn er dies ernsthaft und verlässlich anbietee. Maßstab dafür sei auch im Rahmen des § 1570 BGB das Kindswohl, hinter dem rein unterhaltsrechtliche Erwägungen zurück-treten müssten. Sei bereits eine am Kindeswohl orientierte Umgangsregelung vorhanden, sei diese grundsätzlich vorgreiflich.

Gruß Guru

AntwortZitat
Geschrieben : 09.02.2012 16:21