Hallo zusammen und guten Morgen.
Ich bin seit Jahren stiller Mitleser und bedanke mich im Voraus für all die tollen und fundierten Unterstützungen seitens der vielen Mitstreiter.
Nun bin ich soweit dass ich selber eine frage stellen muss.
Ich werde demnächst pensioniert. Mein Einkommen wird sich dadurch drastisch reduzieren.... um ca 150 %..( ja, ich weiss..das klingt unglaubwürdig, ist aber so da ich momentan als beurlaubter Beamter in der privaten Wirtschaft arbeite)
Ich zahle momentan 144 % des Regelsatzes. Das Kind ist 13. Ich zahle ca knapp 600 € an Unterhalt. Dies ist so festgelegt worden bei der Scheidung.
Meine Frage nun....durch den drastischen Einkommensrückgang kann ich die 600 euro dann nicht mehr zahlen.
Muss ich eine Abänderungsklage beim FG veranlassen um auf eine Reduzierung des Unterhaltes zu kommen?
Wenn ich einen Jugendamtstitel erstellt haben lasse...kann auch dieser abgeändert werden durch die eklatante Einkommensreduzierung?
Herzlichen dank im Voraus
Dein Einkommen kann sich mathematisch nicht um mehr als 100% verringern. Rechne nochmal nach.
Ach du meine Güte...was hab ich denn da geschrieben...sorry..es sind ca 65-70 %
Dann hättest Du evtl was beiseite legen müssen von dem üppigen Freiewirtschaftsgehalt. Das Dir das auch die KM sagen wird, wirst Du um eine Klage nicht herumkommen.
Servus Unterhaltszahler und willkommen im Forum!
Ich zahle ca knapp 600 an Unterhalt. Dies ist so festgelegt worden bei der Scheidung.
Wie wurde das festgelegt? Urteil=Titel?
Grüßung
Marco
Mit einem Lächeln zeigst Du auch Zähne!
________________________________________
Ob ein Vorhaben gelingt, erfährst Du nicht durch Nachdenken sondern durch Handeln!
Servus Unterhaltszahler und willkommen im Forum!Wie wurde das festgelegt? Urteil=Titel?
Grüßung
Marco
Hallo Marco, danke Dir.
Im Scheidungsurteil wurde festgelegt dass ich 144 % bezahlen muss.
Ist es denn ein Unterschied ob das Urteil der Titel ist oder ob vorher bereits via JA ein Titel etabliert wurde ?
Grüsse
Hallo,
wurde der Unterhalt von 144% im Scheidungsurteil festgelegt? Oder gibt es eine Jugendamtsurkunde? Beides sind Titel. Zunächst einmal ist der Titel zu bedienen.
Es darf nur einen Titel geben, weil Du sonst beide bedienen musst! Ein Titel kann durch Herausgabe oder Vollstreckungsverzicht außer Kraft gesetzt werden.
Unterhalt soll gemäß dem tatsächlichen Einkommen gezahlt werden. Allerdings wird viel dafür getan, dass die Unterhaltszahlungen nicht mutwillig verringert werden. Solange zumindest der Mindestunterhalt gezahlt werden kann, ist es sehr wohl möglich. Problematisch sind immer Mangelfälle.
Natürlich stellt die Pensionierung eine Tatsache dar, dass sich das Einkommen verringert. Hier wäre die Frage ob es sich um das Erreichen der Altersgrenze handelt oder ob Du vorzeitig in den Ruhestand treten willst.
Solltest Du nämlich in der Lage sein weiter zu arbeiten, dann kann Dir auch ein fiktives Einkommen angerechnet werden.
Prinzipiell geht der Gesetzgeber davon aus, dass sich Eltern auf den Unterhalt einigen können. Wenn es einen Titel gibt, dann kann dieser Herausgegeben werden und ein neuer Titel erstellt werden.
Können sich die Eltern nicht einigen, dann bleibt eigentlich nur die gerichtliche Abänderung.
VG Susi
Mit 49 wirst Du doch sicherlich noch einen Nebenjob machen können?!
Gruss von der Insel
Danke für die Antworten
1. Bin ich Soldat und falle unter die gesetzliche besondere Altersgrenze für die Pensionierung aufgrund meiner Tätigkeit.
Pensionsalter ist bei 54 oder 55 oder 56 ...in Abhängigkeit vom Dienstgrad.
2. Bin ich bis dato 50 % schwerbehindert und meine Gesundheit ist auf weiter absteigendem Ast.
Mit Eintritt in die Pensionierung wird eine weitere Ausübung von Tätigkeiten für mich nicht möglich sein.
Darum geht es aber hier nicht unbedingt....das ist eine für mich zusätzliche starke körperliche Belastung.
Es geht auch nicht um Einstellung des Unterhaltes sondern lediglich um die rechtmässige Reduzierung auf den dann zur Berechnung bestehenden monatlichen Pensionsbetrag.
Es geht hier nicht um Drücken vor dem Unterhalt..( was man bei einigen hier durchhören könnte , bei genauem Hinschauen )
( Mit anderen Worten...man kann durchaus bereits mit 40 nicht mehr imstande sein einen Nebenjob zu machen )
3. Das Scheidungsurteil besagt 144 %
4. Das Kind wird bei meiner Pension 18 sein
Gruss
Hallo,
wenn das Kind 18 ist bei deiner Pensionierung, dann ist das sowieso anders.
Ab 18 Jahre werden beide Eltern barunterhaltspflichtig und das Kind muss seine Bedürftigkeit nachweisen.
Und spätestens nach Ablegen des Abis und Eintritt der Volljährigkeit unterliegt auch kein Elternteil mehr der gesteigerten Erwerbsobliegenheit.
Und auch der Selbstbehalt steigt auch 1.300 €.
Insofern dürfte eine Abänderung ab dem 18. realistisch sein.
Sophie
Hallo,
wenn das Kind volljährig wird, wenn Du in Pension gehst, dann hast Du gute Chancen auf eine Abänderung.
Worauf Du achten musst.
Ab 18 ist Dein Kind für sich selbst verantwortlich und muss sich deshalb auch selbst um seinen Unterhalt kümmern.
Da der Titel im Scheidungsurteil festgehalten wurde, kann er natürlich nicht herausgegeben werden. Es müsste in diesem Fall ein Vollstrechungsverzicht vom Kind erfolgen.
Unterhalt steht dem Kind zu, solange das Kind aber minderjährig ist, wird es von einem Elternteil vertreten. Mit Volljährigkeit kann die KM aus dem Titel nicht mehr vollstrecken (aber das Kind!).
Das Kind muss seine Bedürftigkeit nachweisen (Schulbescheinigung oder dgl.) und eine Einkommensauskunft beider Eltern anfordern und diese beiden Eltern zugänglich machen damit die Berechnung geprüft werden kann.
Der Unterhalt berechnet sich nach den Leitlinien des zuständigen OLG (und der Düsseldorfer Tabelle).
Bei volljährigen Kinder unterscheidet man zwischen privilegierten und nicht mehr privilegierten Kindern.
Privilegierte Kinder sind unter 21, leben im Haushalt eines Elternteils und befinden sind in der allgemeinen Schulbildung. Alle anderen Kinder sind nicht mehr privilegiert.
Was wird das Kind mit 18 machen?
VG Susi
Hallo,
Nachtrag: Zwar muss sich mit 18 das Kind selbst kümmern, aber der Titel gilt weiterhin! Deshalb solltest Du vor dem 18. Geburtstag anfangen mit Deinem Kind über seine Zukunft und wie es mit dem Unterhalt weiter geht zu klären.
VG Susi
Warum fragst Du denn jetzt nach etwas, das ohnehin erst in 4,x Jahren passiert? Bis dahin kann alles mögliche passieren
Moin,
Hallo,
hier ein Urteil des OLG Brandenburg <a href="https://openjur.de/u/755658.html>AZ:" 13 UF 25/12</a>, das einen Pfarrer ein fiktives Einkommen zurechnet.
VG Susi
@ Susi
ich könnte dir mein Urteil vom OLG Köln zukommen lassen, nach dem bin ich auf Grund von Krankengeldbezug für KU (nicht priv. Vollj.) nicht mehr Leistungsfähig.
2. Bin ich bis dato 50 % schwerbehindert und meine Gesundheit ist auf weiter absteigendem Ast.
Mit Eintritt in die Pensionierung wird eine weitere Ausübung von Tätigkeiten für mich nicht möglich sein.
( Mit anderen Worten...man kann durchaus bereits mit 40 nicht mehr imstande sein einen Nebenjob zu machen )4. Das Kind wird bei meiner Pension 18 sein
@ Unterhaltszahler,
man kann auch mit einem GdB 100 noch erwerbsfähig sein. z.B. Rollstuhlfahrer
Wichtig ist der med. Nachweis der Erwerbsunfähigkeit. z.B. Gutachten
Ich zahle momentan 144 % des Regelsatzes. Das Kind ist 13. Ich zahle ca knapp 600 € an Unterhalt. Dies ist so festgelegt worden bei der Scheidung.
Wurde der Unterhalt bei der Scheidung schon incl. dem Nebenjob berechnet?
„Wer immer tut, was er schon kann, bleibt immer das, was er schon ist.“ H. Ford
L.G.
Sturkopp
1. Bin ich Soldat ...
Pensionsalter ist bei 54 oder 55 oder 56 ...in Abhängigkeit vom Dienstgrad.4. Das Kind wird bei meiner Pension 18 sein.
Als erstes sind Urteile immer Einzelfälle, vom OLG aber stark bindend in gleiche Fälle.
Warum "demnächst" erst in 4-5 Jahren ist, kann ich natürlich nicht sagen, aber damnächst ist natürlich auch nicht heute.
Vermutlich ist die Frage durch die vielen Diskussionen hier um eine Reduzierung des Unterhalts und die Schwierigkeiten dabei erzeugt worden.
Volljährigkeit des Kindes und zumindest Mindestunterhalt (wobei wir dann eher immer noch von Stufe 3 oder 4 ausgehen sollten) bei gleichzeitigem Erreichen des Pensionsalters sind gute Voraussetzungen für eine Abänderung, wie friedlich es geht, kann natürlich keiner sagen und u.U. wird es eben nicht friedlich sein, dann sind die Chancen aber durchaus gut für eine Abänderung.
Diese muss aber aktiv betrieben werden.
Über alles andere kann gesprochen werden, wenn das Kind zumindest 17 ist.
VG Susi
Servus UZ!
Ist der Titel (Urteil) zum KU überhaupt befristet bis zum 18. Lebensjahr oder ist er unbefristet?
Grüßung
Marco
Mit einem Lächeln zeigst Du auch Zähne!
________________________________________
Ob ein Vorhaben gelingt, erfährst Du nicht durch Nachdenken sondern durch Handeln!
Ist der Titel (Urteil) zum KU überhaupt befristet bis zum 18. Lebensjahr oder ist er unbefristet?
In gerichtlichen Urteilen/Beschlüssen werden zukünftige Kindesunterhaltsverpflichtungen grundsätzlich nicht bis zur Volljährigkeit befristet. Allenfalls in einem gerichtlichen Vergleich könnte man sich darauf verständigen.
Urteile/Beschlüsse können nur unter den Voraussetzungen des § 238 FamFG abgeändert werden.
Das Scheidungsurteil besagt 144 %
Vermutlich hat die Mutter in gesetzlicher Prozessstandschaft geklagt.
Hallo,
wenn das Kind volljährig wird, wenn Du in Pension gehst, dann hast Du gute Chancen auf eine Abänderung.
Worauf Du achten musst.
Ab 18 ist Dein Kind für sich selbst verantwortlich und muss sich deshalb auch selbst um seinen Unterhalt kümmern.
Da der Titel im Scheidungsurteil festgehalten wurde, kann er natürlich nicht herausgegeben werden. Es müsste in diesem Fall ein Vollstrechungsverzicht vom Kind erfolgen.
Unterhalt steht dem Kind zu, solange das Kind aber minderjährig ist, wird es von einem Elternteil vertreten. Mit Volljährigkeit kann die KM aus dem Titel nicht mehr vollstrecken (aber das Kind!).Das Kind muss seine Bedürftigkeit nachweisen (Schulbescheinigung oder dgl.) und eine Einkommensauskunft beider Eltern anfordern und diese beiden Eltern zugänglich machen damit die Berechnung geprüft werden kann.
Der Unterhalt berechnet sich nach den Leitlinien des zuständigen OLG (und der Düsseldorfer Tabelle).Bei volljährigen Kinder unterscheidet man zwischen privilegierten und nicht mehr privilegierten Kindern.
Privilegierte Kinder sind unter 21, leben im Haushalt eines Elternteils und befinden sind in der allgemeinen Schulbildung. Alle anderen Kinder sind nicht mehr privilegiert.Was wird das Kind mit 18 machen?
VG Susi
Danke an alle
Das Kind wird wohl studieren wie ich denke.... mit 18 oder 19 Abitur machen. Mit Eintritt ins Studium werde ich dann pensioniert, vielleicht ein Jahr später.
Ich zahle ab 1.9. den höchsten Satz...200 %....640€ ...das werde ich dann auf keinen Fall mehr können.
Hallo Unterhaltszahler
Ab dem 18. Lebensjahr ist beim Unterhalt das volle Kindergeld in Abzug zu bringen. Das hieße von den von Dir genannten 640 Euro sind die 192 Euro Kindergeld voll abzuziehen. Ich habe gerade mal geschaut in der höchsten Stufe der Düsseldorfer Tabelle , das wäre die 10 bei 160 % hättest Du einen Selbstbehalt von 1980 Euro, aber wenigstens 1300 Euro. Von Deinem Nettolohn sind die Werbungskosten, wie Weg zur Arbeit( hin und rückweg) mit 0,30 Euro pro Kilometer abzuziehen.
LG der Frosch