Ich zahle ab 1.9. den höchsten Satz...200 %....640€ ...das werde ich dann auf keinen Fall mehr können.
Hmm, der höchste Satz den die DT kennt sind 160%. und das entspricht auch Deinen 640 Euro.
Andere Frage: ist bei Ablösung der Regelbetragsverordnung korrekt umgerechnet worden? 144% des Regelbetrags sind normalerweise deutlich weniger als 160% vom Mindestunterhalt.
Gruss von der Insel
Hmm, der höchste Satz den die DT kennt sind 160%. und das entspricht auch Deinen 640 Euro.
Andere Frage: ist bei Ablösung der Regelbetragsverordnung korrekt umgerechnet worden? 144% des Regelbetrags sind normalerweise deutlich weniger als 160% vom Mindestunterhalt.Gruss von der Insel
Ja, sorry...160 %
Die 160 % habe ich nun freiwillig angeboten und auch als Dauerauftrag so eingerichtet um Ruhe zu haben...Hintergrund sind Gehaltserhöhungen die letzten 6 Jahre die dazu führen könnten dass ich eh beim Höchstsatz rauskomme.
Die KM ist ein absoluter Geier und geldgierig ohne Ende. Ich habe 6 Jahre Terror hinter mir und möchte meine Ruhe.
Daher versuche ich mit den angeboten 160 % ohne Anwalt die Unterhaltsforderungen von Ihr zu bedienen.
Aber so wie es ausschaut ist das immer noch nicht genug ..sie möchte am liebsten 1000 Euro...dabei zahle ich schon die private KV von 150 €, die anfallenden Arztrechnungen für das Kind und habe jeden Monat ca 400 € an Umgangskosten on top. Das kind wohnt 250 KM weit weg.
Wo wir gerade dabei sind....wenn ich schon den Höchstsatz zahle an Kindesunterhalt zahle.....warum muss ich dann eigentlich noch meine Einkünfte offenlegen ?...alle 2 Jahre und auch die Steuererklärungen ?
Das fordert sie jetzt noch on top. Ich habe den Eindruck es geht nur um reine Neugier was ich verdiene...:-(
Ich sehe das als nicht rechtens oder sagen wir als sehr fragwürdig an, da über dem Höchstsatz nur weiterer Unterhalt individuell und nach Bedarf des Kindes errechnet wird...
Lg
Kurze weitere Info bezgl Offenlegung der Einkünfte bei Zahlung des Höchstbetrages
Nach Rücksprache mit einem Anwalt ist die Offenlegung von Einkünften und Einkommenssteuererklärungen nicht notwendig wenn man den Höchstbetrag bezahlt.
Dazu sollte man eine Leistungsfähigkeitserklärung abgeben und den UH bis zum 18 Lebensjahr begrenzen.
Das halte ich für eine Mindermeinung. Einen "Höchstbetrag" (im Sinne des Gegensatzes zum Mindestunterhalt) gibt es ja nicht.
Gruss von der Insel
Der Anwalt erzählt Unsinn. Ab der höchsten Stufe gilt nämlich "nach den Umständen des Falles". Oder glaubst Du Seehofer oder Becker zahl(t)en Tabellenunterhalt?
Doch Inselreif, das geht. Ist sogar vom BGH abgesegnet. Und steht - versteckt - auch im § 1605 BGB.
Verwandte in gerader Linie sind einander verpflichtet, auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit dies zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs oder einer Unterhaltsverpflichtung erforderlich ist.
Wurde in diesem Forum auch schon drüber gesprochen.
Man erklärt sich für unbegrenzt leistungsfähig und bietet den Höchstsatz der DT an. Auf Verlangen auch titulieren.
Schwierig dürfte es allerdings werden, den Haftungsanteil des anderen Elternteils zu ermitteln. :exclam:
Das Kind kann versuchen mehr als den Höchstsatz zu bekommen, muss dass aber im Rahmen der konkreten Bedarfsermittlung darlegen und beweisen! Das ist nicht so einfach. 😉
Die konkrete Bedarfsermittlung (und zwar zum Nachweis eines höheren Unterhalts als 2500€) ist - zumindest beim OLG Ffm - nur für Ehegatten vorgesehen.
Die Privatschule und die Reit- und Klavierstunden des privilegierten Nachwuchses lassen sich regelmäßig relativ leicht nachweisen.
Wenn mehr als Stufe 10 gefordert wird, muss der Unterhaltsempfänger darlegen, dass sein Bedarf höher ist als das, was Stufe 10 ihm zubilligt. Es entsteht eine Beweislastumkehr. Daher erzählt der Anwalt tatsächlich keinen Blödsinn.
LG LBM
"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."
Die Privatschule und die Reit- und Klavierstunden des privilegierten Nachwuchses lassen sich regelmäßig relativ leicht nachweisen.
Regelmäßig :question:
Das glaubst du wirklich?
Die konkrete Bedarfsermittlung (und zwar zum Nachweis eines höheren Unterhalts als 2500€) ist - zumindest beim OLG Ffm - nur für Ehegatten vorgesehen.
Unsinn.
Mein schönstes Beispiel (weil schon sehr alt, aber immer noch gültig) für "keine Auskunft" und "konkreter Bedarf":
https://www.jurion.de/urteile/bgh/1983-02-23/ivb-zr-362_81/ (Einkommen in Millionenhöhe wurde vermutet)
Ich würde sagen, die Antwort stimmt teilweise ...
Mit der Erklärung der "vollen Leistungsfähigkeit" können dann eben auch halt Mehrbedarf bzw. der tatsächlich Bedarf des Kindes herangezogen werden. Sprich, wenn die KM eine Liste mit Belegen aufstellt, die alles beinhaltet; so auch Reiterkurse, Nachhilfe und was einem noch so einfällt, plus anteilige Miete, Essen, teure Kleidung, dann ist mit der vollen Leistungsfähigkeit alles zu zahlen. Sprich wenn die KM ordentlich Belege sammelt, können weit mehr wie die Stufe 6 bei herauskommen.
Gruß
Kasper
Gott gebe mir die Gelassenheit, Dinge zu ertragen, die ich nicht Ändern kann, den Mut, Dinge zu Ändern, die ich Ändern kann und die Weisheit, das eine vom anderen zu unterscheiden.
Ja klar, ordentlich Belege sammeln, dann fließt die Kohle unendlich. 😡
Hilfe, wo ist schultze?
Hallo,
es gibt einen Anspruch auf Unterhalt aber nicht auf Luxus, eine Erläuterung dieses Grundsatzes kann gern auch kostenpflichtig durch einen Richter erfolgen.
Der Höchstsatz der DDT deckt alles ab. Es könnte aber bei einem behinderten Kind z.B. durchaus höhere Kosten entstehen, die dann aber eben auch zu belegen sind.
Wenn der Höchstsatz der DDT gezahlt wird und anerkannter Mehrbedarf, dann gibt es keinerlei Pflicht zur Einkommensauskunft. Egalo hat vollkommen recht und die relevanten Aussagen verlinkt. :thumbup:
VG Susi
Ich bin ziemlich sicher, wenn das Kind in der Schweiz aufs Konservatorium ging, muss das auch nach der Trennung bezahlt werden. Aber das ist ja hier nicht die Frage.
Ich bin ziemlich sicher, wenn das Kind in der Schweiz aufs Konservatorium ging, muss das auch nach der Trennung bezahlt werden. Aber das ist ja hier nicht die Frage.
Wichtig ist es schon. Denn tatsächlich lassen sich Privatschule, Tennis-, Reit- und Klavierunterricht etc einfacher darlegen und beweisen, wenn dafür schon vor der Trennung gezahlt wurde. Wenn damit aber erst später begonnen wird, ist das nicht mehr so einfach.
Für Kinder, die gar nicht erst mit ihrem Vater zusammengelebt haben, ist es auch nicht so einfach mehr als den Höchstsatz der DT zu bekommen (es ist aber auch nicht unmöglich). Wieviel mag wohl Boris Becker für das Kind aus der "Besenkammer-Affäre" bezahlt haben? Der hat damals - wie auch alle anderen Reichen - keine Auskunft erteilt und von Anfang an sicherlich einiges mehr als den Höchstsatz der DT angeboten, denn sonst hätte er sich in der Presse mit negativen Schlagzeilen gefunden. Wie damals Fußballtorwart Uli Stein, dem die BLÖD-Zeitung eine Schlagzeile widmete, weil er angeblich seine alternde und kränkliche Mutter nicht genügend finanziell unterstützen wollte.
Moin
Wenn mehr als Stufe 10 gefordert wird, muss der Unterhaltsempfänger darlegen, dass sein Bedarf höher ist als das, was Stufe 10 ihm zubilligt. Es entsteht eine Beweislastumkehr. Daher erzählt der Anwalt tatsächlich keinen Blödsinn.
Gibt es andere Meinungen? Dann kann man es auch dabei belassen und muss nicht rumtexten, Evantualitäten als mutmaßlich, Extravaganzen als gegeben deklarieren. Ansonsten bitte einen eigenen Thread zu was weiß ich welchem Thema aufmachen. Danke.
Gruss oldie
Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.