Liebe Foris,
folgende Frage bez. korrekter Höhe des Unterhalts treibt mich um. Ich hoffe, Ihr könnt mir helfen.
Derzeit ist ein dynamischer Titel tituliert über die Unterhaltspflicht gegenüber meinen beiden Söhnen in Höhe von 110%.
Einer ist volljährig und studiert. Er erhält derzeit 543 Euro monatlich auf sein Konto. Der andere ist 16 Jahre geworden und insofern erhält meine Ex-Frau 617 Euro monatlich für ihn. Meine Ex-Frau bekommt noch dieses Jahr im Scheidungsverfahren festgelegte 700 Euro monatlich nachehelichen Ehegattenunterhalt, danach nichts mehr. Sie wird ab Anfang des Jahres voraussichtlich Bürgergeld beziehen.
Die beiden KInder leben bei ihr.
Nun hat sich auf meiner Einnahmenseite finanziell eine Änderung ergeben.
Seit dem 01.09.2024 habe ich aus gesundheitlichen Gründen einen neuen Job annehmen müssen, der in Teilzeit (90%) ausgeführt wird, und welcher mir monatlich unter Berücksichtigung meiner Kapitalerträge (vor steuerlichem Abzug) 2.500 Euro an Einnahmen netto bringt, deutlich weniger als zuvor.
Ich frage mich nun, welcher Unterhaltsbetrag ab Anfang des Jahres korrekt ist und ob ich dafür eine Abänderungsklage anstrengen muss oder ein ärztliches Attest in Auftrag geben muss.
Ich habe gelesen, dass mir ein notwendiger Selbstbehalt von 1.450 Euro bleiben muss.
Nach Abzug des oben geschilderten Unterhalts an die Kinder (2.500 Euro - 1.160 Euro) blieben mir 1.340 Euro monatlich. Insofern wäre der Unterhalt gegenüber dem älteren Sohn um 110 Euro zu kürzen, damit mir noch die geforderten 1.450 Euro an Selbstbehalt bleiben. Der jüngere Sohn wird meinen Recherchen nach priorisiert, so dass dem älteren dann noch 433 Euro überwiesen werden, der jüngere bekäme demnach weiterhin 617 Euro.
Sind diese Annahmen so korrekt? Kann ich dies dem Sozialamt ab Beginn des nächsten Jahres formlos mitteilen und entsprechend überweisen? Oder muss eine Abänderungsklage eingereicht werden? Diese dann sicherlich mit anwaltlicher Unterstützung? Brauche ich ein ärztliches Attest?
Über jeden Hinweis wäre ich sehr dankbar.
lg, DiBa
Hallo @DiBaDu,
kannst du bitte zuallererst mal schauen, ob deine Angaben tatsächlich korrekt sind? Ich meine das hier:
Derzeit ist ein dynamischer Titel tituliert über die Unterhaltspflicht gegenüber meinen beiden Söhnen in Höhe von 110%.
Einer ist volljährig und studiert. Er erhält derzeit 543 Euro monatlich auf sein Konto. Der andere ist 16 Jahre geworden und insofern erhält meine Ex-Frau 617 Euro monatlich für ihn.
Die 110 % entsprechen der 3. Zeile der Düsseldorfer Tabelle; die Zahlbeträge von 543 Euro und 617 Euro finden sich allerdings in der 4. Zeile der Düsseldorfer Tabelle.
Zahlst du derzeit aus irgendwelchen Gründen mehr als das, was tituliert ist - oder ist dir hier bei der Prozentangabe oder bei den Zahlbeträgen irgendwo ein Fehler unterlaufen?
Viele liebe Grüße,
Malachit
Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.
Hallo @malachit,
vielen Dank für Deine Nachricht.
Mir war das noch gar nicht aufgefallen. Ich denke, es hängt damit zusammen, dass der Unterhaltstitel relativ früh im Verfahren festgelegt wurde. Später habe ich mehr verdient, so dass ich über den Verdienst im Gerichtsverfahren höher eingestuft wurde.
Die nackten Zahlen (Zahlbeträge) wurden mir vom meinem Anwalt mitgeteilt. Der Nettoverdienst zum Zeitpunkt der Gerichtsverhandlung war mit Kapitalerträgen ca. 3.360 Euro.
lg, DiBa
Hallo DiBa,
Mir war das noch gar nicht aufgefallen. Ich denke, es hängt damit zusammen, dass der Unterhaltstitel relativ früh im Verfahren festgelegt wurde.
Gut möglich, und das heißt also: Es ist tatsächlich ein Titel über 110 %, und du hast in deinem alten Job korrekterweise, aber nach dem Wortlaut des Titels halt "freiwillig" sogar den Unterhalt der nächst höheren Zeile gezahlt. Dieses "freiwillig" ist für dich eine gute Nachricht, denn du willst ja aufgrund deines nun niedrigeren Einkommen sowieso die Unterhaltszahlungen reduzieren. Die erste Aufgabe besteht jetzt also darin herauszufinden, ob die titulierten 110 % unter den neuen Randbedingungen eventuell sogar korrekt sind (zumindest für das minderjährige Kind), oder ob sogar die 110 % zu viel sind.
Du hast von 2.500 Euro netto pro Monat geschrieben, und das liegt genau an der Grenze zwischen Zeile 2 und Zeile 3 der Düsseldorfer Tabelle. Da müssen wir also mit spitzem Bleistift rechnen, ob du tatsächlich knapp oberhalb von 2.500 Euro liegst oder knapp unterhalb.
Daher, gleich die nächste Frage: Sind die 2.500 Euro bereits bereinigt, d.h. verstehen sich die 2.500 Euro nach Abzug von berufsbedingten Kosten und ggf. zusätzlicher Altersvorsorge?
Wenn nein, dann liegst du nämlich mit ziemlicher Sicherheit unterhalb von 2.500 Euro unterhaltsrelevantem Einkommen, und das wäre dann sogar nur Zeile 2 der Düsseldorfer Tabelle (anders gesagt, 105 %).
Welches Oberlandesgericht ist am Wohnort der Kinder zuständig? Das hat nämlich z.B. Auswirkungen darauf, ob für die berufsbedingten Aufwendungen eine Pauschale von 5 % angesetzt werden kann oder nicht.
Eher ein Randthema, da es nur der Blick in die Vergangenheit ist:
Die nackten Zahlen (Zahlbeträge) wurden mir vom meinem Anwalt mitgeteilt. Der Nettoverdienst zum Zeitpunkt der Gerichtsverhandlung war mit Kapitalerträgen ca. 3.360 Euro.
Könnte sein, dass es rechnerisch Zeile 4 war (müsste man halt schauen, welche Ausprägung der Düsseldorfer Tabelle zum Zeitpunkt der Gerichtsverhandlung maßgeblich war, und welche Abzugsposten vom Gericht anerkannt wurden); die zusätzliche Unterhaltspflicht gegenüber deiner Ex könnte dann der Grund gewesen sein für die Abstufung nach Zeile 3 (gemäß Anmerkung 1 der Düsseldorfer Tabelle). Das alles ist für deine aktuelle Frage aber im Grunde genommen völlig egal - der Titel ist nun mal so, wie er ist.
Viele liebe Grüße,
Malachit
Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.
Hi lieber Malachit,
vielen Dank für Deine Ergänzung.
Ich gehe von einem Betrag leicht über 2.500 Euro aus, da ich dieses Jahr zum Jahresende höhere Kapitalerträge erwarte als letztes Jahr. Mein Anwalt teilte mir mit, dass in meinem Fall keine 5% für berufliche Aufwendungen geltend gemacht werden könnten, weil ich keine Unkosten für berufliche Aufwendungen habe ...
lg, DiBa
Hallo DiBa,
Mein Anwalt teilte mir mit, dass in meinem Fall keine 5% für berufliche Aufwendungen geltend gemacht werden könnten, weil ich keine Unkosten für berufliche Aufwendungen habe ...
Da wiederhole ich mal die Frage von vorhin: Welches Oberlandesgericht ist am Wohnort der Kinder zuständig?
Ich gehe von einem Betrag leicht über 2.500 Euro aus, (...)
Okay. Um einfacher zu rechnen, nehme ich jetzt einfach mal ein bereinigtes Nettoeinkommen von 2.510 Euro an. Das ist also Zeile 3 der Düsseldorfer Tabelle, oder anders gesagt, es sind 110 % vom Mindestbedarf. Handeln wir zunächst einmal dieses hier ab:
Meine Ex-Frau bekommt noch dieses Jahr im Scheidungsverfahren festgelegte 700 Euro monatlich nachehelichen Ehegattenunterhalt, danach nichts mehr.
Im Moment hast du also drei Unterhaltsberechtigte zu versorgen, nämlich zwei Kinder und eine Frau. Nach Anmerkung 1 der Düsseldorfer Tabelle kämest du im Moment also sogar für eine Herabstufung von Zeile 3 nach Zeile 2 in Frage, aber da der Exenunterhalt offenbar nur noch in den nächsten zwei Monaten fällig ist (November und Dezember), würde ich an deiner Stelle keinen weiteren Gedanken daran verschwenden, hier eine vorübergehende Änderung des Titels anzupacken. Rein zeitlich gesehen wird es vermutlich sowieso nicht klappen, und sogar wenn, steht der Zeit- und Geldaufwand dafür in keinem Verhältnis zu dem geringen Vorteil, der sich möglicherweise daraus ergeben könnte.
Ab nächstem Jahr bist du dann ein "Standardfall" gemäß Düsseldorfer Tabelle mit zwei Unterhaltsberechtigten, und bei 2.510 Euro bereinigtem Netto bist du somit in Zeile 3, was deinem aktuellen Titel entspricht. Für den jüngeren Sohn wäre der Fall somit zunächst klar, Zeile 3 entspricht einem Zahlbetrag von 585 Euro (statt bislang 617 Euro). Von deinem Einkommen bleiben dir an dieser Stelle 1.925 Euro, damit ist weder dein notwendiger Selbstbehalt noch, falls bei "deinem" OLG überhaupt anwendbar, der Bedarfskontrollbetrag für Zeile 3 unterschritten (das sind nämlich 1.450 Euro bzw. 1.850 Euro).
Und damit zum volljährigen Sohn. Als volljähriger Student ist er nicht mehr in der allgemeinen Schulausbildung, und damit auch nicht mehr einem minderjährigen Kind gleichgestellt. Das hat i.W. zwei Auswirkungen: Erstens, er ist gegenüber seinem jüngeren Bruder nur nachrangig unterhaltsberechtigt, und zweitens, dein relevanter Selbstbehalt gegenüber diesem Kind steigt zu deinen Gunsten auf 1.750 Euro (d.i. der "angemessene Selbstbehalt" im Sinne der Düsseldorfer Tabelle).
Dieser Selbstbehalt ist also ganz klar gerissen, denn nach Abzug des vorrangigen Unterhalts für den minderjährigen Sohn hattest du noch 1.925 Euro zur Verfügung - für den volljährigen Studenten stehen also nur noch 175 Euro zur Verfügung! Das hieße also, für den minderjährigen Sohn wäre der Titel korrekt, für den vollljährigen Sohn müsste er abgeändert werden, um deinen Selbstbehalt zu berücksichtigen.
Aber Achtung: Damit sind wir schon wieder bei der Frage nach dem zuständigen OLG! Wenn "dein" OLG die Bedarfskontrollbeträge berücksichtigt (und das tun viele, aber nicht alle OLGs), dann ist nicht nur dein angemessener Selbstbehalt gerissen, sondern auch der Bedarfskontrollbetrag nicht nur der dritten, sondern auch der zweiten Zeile. An so einem OLG müsste anders gerechnet werden, d.h. da würde der Unterhalt für den minderjährigen Sohn wegen des gerissenen Bedarfskontrollbetrags auf den Mindestbedarf reduziert (also 100 %, d.h. Zeile 1 der Düsseldorfer Tabelle). Somit 520 Euro für den minderjährigen Sohn, und alles über dem angemessenen Selbstbehalt an den volljährigen Sohn, d.h. 240 Euro - hier müssten also beide Titel geändert werden. Kontrollrechnung: 2.510 Euro bereinigtes Netto, abzüglich 520 Euro und abzüglich 240 Euro ergibt 1.750 Euro, was der Selbstbehalt ist, den du gegenüber dem volljährigen Studenten hast.
In beiden Fällen ist die Summe deiner Unterhaltszahlungen allerdings 760 Euro, es geht also "nur" um die korrekte Verteilung auf die beiden Kinder (abhängig vom zuständigen OLG), und im Anschluss daran um eine dazu passende Änderung der Titel.
Die Titeländerung kann allerdings noch anstrengend werden, wenn sich die Mutter (in Vertretung des minderjährigen Sohnes) bzw. der volljährige Sohn dagegen sperrt, denn Familienrichter mögen es überhaupt nicht, wenn ein Unterhaltspflichtiger plötzlich weniger verdient als vorher und deshalb eine Reduzierung des Unterhalts gerichtlich durchsetzen möchte (ja, diese Art von Realitätsverweigerung hat man halt bei Leuten, für die das Besoldungsgesetz nur steigende Einkommen vorsieht). Jedenfalls, ich hoffe für dich, du hast eine hinreichend gut untermauerte Begründung dafür, dass du einen anderen Job brauchtest, und diesen dann auch "nur" in Teilzeit.
Viele liebe Grüße,
Malachit
Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.
Vielen lieben Dank, @malachit.
Das zuständige Oberlandesgericht ist das OLG Köln. Was muss an Vorlauf geschehen, um die Beiträge Anfang des nächsten Jahres kürzen zu können? Ich nehme an, dass ich eine Begründung für den veränderten Job durch meinen Psychologen bekommen kann, von meiner Psychiaterin eher weniger, da diese komplett ausgebucht ist. Muss ein Anwalt zusätzlich eingeschaltet werden?
Deine Beiträge sind mir eine sehr gute Hilfe.
Danke schön.
lg, DiBa
Hallo DiBa,
Das zuständige Oberlandesgericht ist das OLG Köln.
Somit diese Unterhaltsrechtlichen Leitlinien: https://www.vatersein.de/unterhaltsrechtliche-leitlinien-olg-koeln-stand-01-01-2024/
Was die berufsbedingten Kosten betrifft, dort finden wir tatsächlich die folgende unfreundliche Ansage:
10.2.1 Konkrete Aufwendungen
Eine Pauschale von 5 % wird in der Regel nicht gewährt, sondern die berufsbedingten Aufwendungen sind im Einzelnen darzulegen.
Dein Anwalt hat also recht, dass es bei diesem OLG keine Fünf-Prozent-Pauschale gibt, sondern berufsbedingte Kosten müssten einzeln nachgewiesen werden. Wenn du tatsächlich nichts dergleichen hast, dann also kein Abzug von berufsbedingten Kosten. Sicherheitshalber nachgefragt: Weg zur Arbeit? Sowohl Fahrten mit dem eigenen Auto als auch Fahrkarten für öffentliche Verkehrsmittel können selbstverständlich auch beim OLG Köln geltend gemacht werden.
Was die Bedarfskontrollbeträge betrifft, die werden in den Kölner Leitlinien mit keinem Wort erwähnt, allerdings heißt es in der Vorbemerkung: "Die Leitlinien folgen der Düsseldorfer Tabelle und den Süddeutschen Leitlinien, weichen jedoch in Einzelfragen davon ab." Die Bedarfskontrollbeträge sind in der Düsseldorfer Tabelle definiert, und die Süddeutschen Leitlinien erwähnen sie in dem Sinne, dass sie herangezogen werden können - da das OLG Köln es also nicht ausdrücklich ausschließt, müsste das im Umkehrschluss bedeuten, dass die Bedarfskontrollbeträge im Einzugsbereich des OLG Köln verwendet werden. Das ist allerdings etwas, was dein Anwalt wissen müsste.
Muss ein Anwalt zusätzlich eingeschaltet werden?
Wenn es vor Gericht geht, dann ja. Es geht um eine Änderung des Unterhalts, die angestrebte Änderung des Titels dokumentiert "nur" das Ergebnis des gerichtlichen Verfahrens (genauer gesagt, der Gerichtsbeschluss ist der neue Titel) - und in Unterhaltsfragen besteht an deutschen Familiengerichten seit Jahren bereits Anwaltszwang.
Der erste Schritt sollte dich allerdings nicht zu Anwalt und Gericht führen, sondern als erster Schritt ist mal eine Gesprächsrunde mit deiner Ex (wegen des minderjährigen Sohnes) sowie mit deinem volljährigen Sohn fällig: nämlich, dass es in naher Zukunft weniger Geld geben wird. Grund dafür ist einerseits deine verminderte Erwerbsfähigkeit und dem dadurch ausgelösten Wechsel in einen schlechter bezahlten Job; andererseits die Tatsache, dass der ältere Sohn ab dem Moment, wo er sowohl volljährig war als auch das Studium aufgenommen hatte, im Sinne des Unterhaltsrechts eben nicht mehr wie ein minderjähriges Kind behandelt wird, und bereits seit dem Moment (a) sein Unterhaltsanspruch nachrangig gegenüber dem Anspruch seines Bruders und sogar gegenüber dem Anspruch seiner Mutter wurde, und (b) sich dein Selbstbehalt ihm gegenüber von 1.450 Euro auf 1.750 Euro erhöht hat. Es nützt dir zwar nichts mehr, aber eigentlich wäre zu dem Zeitpunkt bereits eine Anpassung fällig gewesen:
Einer ist volljährig und studiert. Er erhält derzeit 543 Euro monatlich auf sein Konto. Der andere ist 16 Jahre geworden und insofern erhält meine Ex-Frau 617 Euro monatlich für ihn. Meine Ex-Frau bekommt noch dieses Jahr im Scheidungsverfahren festgelegte 700 Euro monatlich nachehelichen Ehegattenunterhalt
Ausgangslage war dein Einkommen von damals noch 3.360 Euro, und jetzt rechnen wir mal: Zunächst abzüglich Unterhalt für das minderjährige Kind, bleiben 2.743 Euro, alles okay. Dann abzüglich Unterhalt für die Ex, bleiben 2.043 Euro, immer noch okay. Abzüglich Unterhalt für das volljährige, studierende Kind, bleiben 1.500 Euro - hoppla, der notwendige Selbstbehalt wäre ja okay, aber hier gilt der angemessene Selbstbehalt, und der ist um 250 Euro unterschritten!
Wie gesagt, nachträglich berücksichtigen geht nicht, und für die verbliebenen zwei Monate muss man vielleicht kein Fass mehr aufmachen, aber die beiden sollten schon wissen, wie die neue Berechnung aussieht und warum. Du kannst ja meine Kommentare als Begründung hernehmen, in der Variante "mit Bedarfskontrollbetrag", im Ergebnis also Mindestunterhalt i.H.v. 520 Euro für das minderjährige Kind und ca. 240 Euro für das volljährige Kind.
Falls die Mutter und der volljährige Sohn einsichtig sind, dann ist eine einvernehmliche Änderung des Titels (oder eine Erklärung über einen teilweisen Verzicht auf die Ansprüche aus dem Titel) wesentlich einfacher zu bewerkstelligen als der harte Weg über das Familiengericht.
Was die genauen Formalitäten betrifft, da kenne ich mich nicht aus. Eventuell meldet sich noch irgendein anderer Forumsteilnehmer zu diesem Thema; und sonst weiß das natürlich auch dein Anwalt.
Viele liebe Grüße,
Malachit
P.S. du hattest in einem deiner älteren Beiträge erwähnt, dass der Herr Student einen Bafög-Antrag nicht für nötig befunden hatte. Die anstehende Änderung sollte ihm ausreichend Motivation geben, dies schleunigst nachzuholen (zumal Bafög-Leistungen eigentlich sowieso vorrangig vor Unterhaltsleistungen abgerufen werden müssen). Als kleines Zuckerl könnte es übrigens durchaus sein, dass aufgrund deines jetzt niedrigeren Einkommens auch etwas mehr Bafög herausspringt als die 200 Euro, um die es damals ging.
Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.
Vielen Dank, Malachit !
Ich war - vielleicht einem etwas laienhaften Verständnis nach - davon ausgegangen, dass ich mich mit einer zukünftigen Reduzierung eher mit dem Sozialamt auseinandersetzen muss - in der Annahme, dass meine soz. Minderleistung dann vom Sozialamt aufgefangen werden muss.
Weißt Du darüber etwas ? Oder vielleicht ein anderes Forumsmitglied?
Anyway,
zunächst mal herzlichen Dank,
lg, DiBa
Hallo DiBa,
Ich war - vielleicht einem etwas laienhaften Verständnis nach - davon ausgegangen, dass ich mich mit einer zukünftigen Reduzierung eher mit dem Sozialamt auseinandersetzen muss - (...)
Nun ja, irgendwie ist es ja auch genau so: Wenn deine Familie in gewisse staatliche Geldtöpfe greifen möchte, dann wird das zuständige Sozialamt dich nämlich umgehend daran erinnern, dass es einen rechtsgültigen Titel über 110 % zu deinen Lasten gibt, und dass du diesen Titel ohne Wenn und Aber zu bedienen hast, sonst kommt der Gerichtsvollzieher und pfändet z.B. direkt bei deinem Arbeitgeber dein Gehalt, soweit es oberhalb der Pfändungsfreigrenze liegt (und die ist bei Unterhaltsschulden nicht all zu hoch).
Um genau das zu verhindern, muss der Titel ja auch an die geänderte Situation angepasst werden. Die zuständige Stelle für die Änderung des Titels ist aber nicht das Sozialamt, sondern das Familiengericht.
Ob man mit dem Sozialamt ggf. irgendeinen Deal aushandeln kann, dass sie aufgrund der Faktenlage auf einen Teil des Anspruchs aus dem Titel verzichten, das weiß ich nicht - aber ich würde mich ehrlich gesagt nicht darauf verlassen wollen, sondern lieber dafür sorgen, dass der Titel selbst an die geänderten Randbedingungen angepasst wird.
Viele liebe Grüße,
Malachit
Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.
Herzlichen Dank, @Malachit für die Beantwortung all meiner Fragen. 👍 👍
Ich werde den Anwalt konsultieren, um den Titel abändern zu lassen.
lg, DiBa