Abänderung Vergleic...
 
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Abänderung Vergleich

 
(@melanie)
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Hallo!
Im Februar wurde vor Gericht ein Vergleich mit der Ex geschlossen, aber durch den neuen Selbstbehalt würde mein Mann ungefähr 60- 80 € mehr bekommen ( er lag vorher schon etwas drunter unter dem SB). Weiss jemand ob der Vergleich abgeändert werden kann?

Ausserdem gibt die Ex nicht an ob sie Hartz IV bekommt, ihr wurde gamals fiktiv 500 € angerechnet, weil sie es erst noch beantragt hat, sie lebt aber seit über einem halben Jahr beim neuen Partner, ob sie da trotzdem etwas bekommt? Weiss da jemand was?
Und muss sie keine Auskunft geben, z.B. Ablehnungsbescheid? Erzählen kann man ja leider viel.

Gruss Melanie

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 14.06.2005 21:08
 Uli
(@Uli)

Hallo Melanie,

ein Unterhaltsvergleich kann auf Antrag nach § 620 b-e ZPO abgeändert werden, wenn sich wesentliche Grundlagen des Vergleiches geändert haben. Dies dürfte durch die Neufassung der DT gegeben sein.

LG Uli

P.s. Manni konnte mich überzeugen: §620 b-e ZPO geht nur bei vorläufigen Vergleichen. Also RA fragen, wie Antrag gestellt werden sollte.

[Editiert am 14/6/2005 von Uli]

AntwortZitat
Geschrieben : 14.06.2005 21:17
(@Manni)

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Anm. Admin: Beitrag gelöscht! Hausverbot! Siehe >hier<

[Editiert am 20/6/2005 von DeepThought]

AntwortZitat
Geschrieben : 14.06.2005 21:20
 mel
(@mel)

du kannst einen vergleich anfechte.
die ex ist nur dem gericht gegenüber verpflichtet eine auskunft über ihre genauen einkünfte zugegen.
auch dort wird gelogen das sich die balken biegen... ob sie in einer beziehung lebt müsst ihr beweisen..

einige gerichte shen eine gefestigte LG erst nach zwei jahren...

er soll sich einen beratungsschein und PKH antrag beim zuständigen gericht holen bevor er selbst zu RA geht..

mel

AntwortZitat
Geschrieben : 14.06.2005 21:26
(@melanie)
Zeigt sich öfters Registriert

Danke für die antworten!
Das sie in einer Partnerschaft seit November 2004 lebt hat sie bei Gericht zugegeben. Sie bekommt zur zeit 328 € unterhalt für sich, wie gesagt wurden ihr fiktiv 500 € angerechnet für Hartz IV, weil sie es noch nicht beantragt hatte. Und nicht wusste ob sie welches bekommt, da hat der Richter gesagt fiktiv, weil es nicht zu unseren Lasten gehen kann, das sie bei einem neuem Partner lebt. Sie sagte, sie müsse sich für 125 € selbst Kranken versichern, ich weiss nicht ob das stimmt. Mein Mann hat damals schon 20 € unter dem SB bezahlt und jetzt hat sich ja die Tabelle geändert. Ich weiss nicht was wir machen sollen, ausserdem haben wir anfang des Monats geheiratet. wer weiss ob sie uns nicht einen Strick daraus dreht.

Gruss Melanie

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 14.06.2005 21:35
(@Manni)

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Anm. Admin: Beitrag gelöscht! Hausverbot! Siehe >hier<

[Editiert am 20/6/2005 von DeepThought]

AntwortZitat
Geschrieben : 14.06.2005 21:44
(@stkriege)
Schon was gesagt Registriert

@Manni,

heißt das, wenn sich nichts wesentliches geändert hat, hat eine Änderungsklage wenig Aussicht auf Erfolg ?
Bei meiner Situation ist es etwas andes. Hier ein paar Eckdaten :
Scheidung mit Vergleich 2002
Unbefristete Unterhalt mit Abänderungsmöglichkeit.
Ein Kind aus1. Ehe , seit April 12 Jahre. Ex arbeitet seit '96, nach Ende Erziehungsurlaub, Teilzeit 15 Stunden die Woche.
Bin nun in zweiter Ehe verheiratet, ein Kind von 3 Jahre und das Zweite ist unterwegs.
Möchte nun eine Abänderung des Unterhaltes meiner Ex anstreben um a. zu reduzieren und b zu befristen.

Gruß
Stkriege

AntwortZitat
Geschrieben : 15.06.2005 10:52
(@Manni)

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Anm. Admin: Beitrag gelöscht! Hausverbot! Siehe >hier<

[Editiert am 20/6/2005 von DeepThought]

AntwortZitat
Geschrieben : 15.06.2005 11:08
(@melanie)
Zeigt sich öfters Registriert

Hallo!
Wer weiss ob es bei einer abänderung des Vergleichs zu einer erneuten gerichtsverhandlung kommt oder ob dies schriftlich geschieht? Sonst wirds wieder teuer.

Gruss Melanie

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 15.06.2005 12:10
 elwu
(@elwu)

Hi,

man muß eh immer erst die Gegenseite außergerichtlich (per Einschreiben und Rückschein) mit genauer Begründung und Berechnung zur einvernehmlichen Abänderung auffordern (sonst gibts nämlich im Klagefall grundsätzlich keine PKH). Akzeptiert sie das, bzw. kann man sich in Verhandlungen auf irgendwo dazwischen einigen (so wie das Gericht das letztlich auch urteilen würde), braucht es auch keine Klage.

Zum Streitwert, hm, gute Frage. Eigentlich sollte sich die nur auf das 12fache der Differenz zwischen Vergleich und neuem Betrag belaufen. Wenn aber die Vergleichsgrundlagen damals nicht genau benannt wurden, wird ganz 'von vorne' gerechnet, und dann kann es schon sein, daß eben das 12fache des neuen Klagebetrags den Streitwert ergibt.

cya,

elwu

AntwortZitat
Geschrieben : 15.06.2005 12:29