Hallo zusammen,
nachdem ich nun mehrere Monate versucht habe mich mit meiner zukünftigen Ex bezüglich des TU bis zur Scheidung zu einigen, bin ich nun an dem Punkt angekommen, das dies wohl nur über das Gericht möglich sein wird.
Der geschlossene Vergleich ist im Oktober ausgelaufen und kann somit frei abgeändert werden.
Wie ich in den letzten Tagen erfahren habe hat meine eigentlich „selbständige“ zukünftige Ex seit mehreren Monaten eine feste Anstellung und übt parallel noch ihre „selbständige“ Tätigkeit aus.
Angaben zur festen Anstellung hat sie bisher nicht gemacht und auf die Zahlen aus der Selbständigkeit warte ich auch schon mehrere Monate.
Meine Frage ist daher, ist es möglich eine Abänderungsklage als Stufenklage einzureichen, damit der wirkliche Unterhaltsanspruch berechnet werden kann.
Wäre es in diesem Zusammenhang dann auch möglich zu viel gezahlten Unterhalt ab Einreichung der Klage zurückzufordern?
Hierbei ist noch zu erwähnen, das meine zukünftige Ex das Scheidungsverfahren bereist seit geraumer Zeit durch zurückhalten von notwendigen Informationen zum Versorgungsausgleich verzögert.
Für entsprechende Informationen bezüglich der Abänderungsklage wäre ich sehr dankbar.
Gruß
Schlaflos
Moin,
Der geschlossene Vergleich ist im Oktober ausgelaufen und kann somit frei abgeändert werden.
Wenn die Gültigkeit des Vergleichs zeitlich befristet war, kannst du die Zahlungen ganz einfach einstellen.
Angaben zur festen Anstellung hat sie bisher nicht gemacht und auf die Zahlen aus der Selbständigkeit warte ich auch schon mehrere Monate.
War ihr Einkommen Gegenstand des Vergleichs?
ist es möglich eine Abänderungsklage als Stufenklage einzureichen
Warum? Ich lese, dass der Vergleich ausgelaufen ist. Zudem: Eine Stufenklage (erst Auskunft, dann Einkommen) ist nur dann machbar, wenn die außergerichtliche Aufforderung auf Auskunftserteilung über das Einkommen zu keinem Ergebnis führte.
Wäre es in diesem Zusammenhang dann auch möglich zu viel gezahlten Unterhalt ab Einreichung der Klage zurückzufordern?
Wieso ab Einreichung?
Hierbei ist noch zu erwähnen, das meine zukünftige Ex das Scheidungsverfahren bereist seit geraumer Zeit durch zurückhalten von notwendigen Informationen zum Versorgungsausgleich verzögert.
Zwangsgeld beantragen.
Ich habe die leise Ahnung, dass du nicht genau weißt, auf welcher Grundlage du bisher Unterhalt an die Ex bezahltest. Uns würde es helfen, wenn du den Vergleich anonymisiert einstellst.
DeepThought
Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!
Hallo Deep Thought,
zu 1.
der Vergleich ist ab Oktober 2009 "frei abänderbar" ist der Wortlaut aus dem Vergleich, die Zahlung kann so wurde es mir vom Gericht mitgeteilt nicht einfach eingestellt werden , nun bin ich ein wenig verwirrt ?
zu 2.
Ihr Einkommen war Teil des Vergleichs.
zu 3.
Außergerichtlich habe ich sie bereits mehrfach dazu aufgefordert ihre Einkünft offenzulegen. Bisher ohne Erfolg.
zu 4.
Mir wurde gesagt Unterhalt kann erst zurückgefordert werden, wenn der Unterhaltsberechtigte darüber informiert wurde das er zu viel Unterhalt erhält.
zu 5.
Zwangsgeld greift nicht, da Madame nach eigenen Angaben "mittellos" ist.
Bisher habe ich TU nach dem vor 1 1/2 Jahren geschlossenen Vergleich gezahlt. Der Richter war seinerzeit davon ausgegangen, das die Scheidung bis zu Oktober 2009 bereits vollzogen sein würde.
Da aber Maddame weiterhin auf der Bremse steht wird das noch was dauern.
Ich hoffe das macht mein Anliegen ein wenig klarer
Gruß
Schlaflos
hallo schlaflos,
ich kann mit dem frei abänderbar nichts anfangen. Su darfst den TU nicht einstellen, aber die Höhe "frei" verhandeln?
Mit wem? Deiner Ex? Auf welcher Grundlage? Wenn du nun, da du weißt das sie eine feste Anstellung hat, den TU auf 1 € reduzierst, wäre er ja abgeändert, aber eben nicht eingestellt.
Du solltest mal den genauen Wortlaut hier einstellen, so ist zuviel Interpretation möglich.
Tina
Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen
Moin nochmal,
Ich hoffe das macht mein Anliegen ein wenig klarer
Absolut.
Dann umgehend Stufenjklage einreichen. Zunächst auf Erteilung von Auskunft, dann auf Unterhalt. Dem ersten Teil der Stufenklage muss auf jeden Fall auch der Antrag auf Vollstreckungsschutz beigefügt werden. Du stellst dann ab Dezember 2009 die Zahlungen an die Ex ein.
Ob zuviel gezahlter Unterhalt wieder an dich ausgekehrt wird, wage ich gering anzuzweifeln. Die Ex könnte mit der "Entreicherung" kommen. Beantragen würde ich es auf jeden Fall, weil sich die Vergleichsgrundlage erheblich geändert hat.
Zwangsgeld wegen des Versorgungsausgleich würde ich auf jeden Fall beantragen. Dass sie nicht mittellos ist, wird ja durch deine Stufenklage ausgehebelt.
DeepThought
Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!
Moin,
wenn man das hier liest könnte er das durchaus.
Danach wäre es allerdings Bedingung, zunächst außergerichtlich die Herausgabe des Titels zu verlangen.
In welcher Form hat dir das Gericht denn "mitgeteilt" dass du den Unterhalt nicht einstellen darfst?
Vielleicht solltest du sie zunächst auffordern, den alten, abgelaufenen Titel raus zu rücken, Auskunft über ihr Einkommen zu geben und ihr mitteilen, dass du, wenn die Frist fruchtlos verstreicht, den Unterhalt, entsprechend dem Vergleich, frei auf 0,- änderst.
Nach Fristablauf reichst du die Stufenklage mit Vollstreckungsschutz ein.
Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.
Hallo Tina,
anbei der Wortlaut des Vergleichs:
Der Beklagte verpflichtet sich, an die Klägerin ab dem Monat Februar 2008 monatlich jeweils bis zum 1. Werktag eines Monats im voraus einen Trennungsunterhaltsbetrag in Höhe von xxx Euro zu zahlen. Hinsichtlich des Kindesunterhaltes bleibt es bei den bestehenden Titeln
Grundlage für diesen Vergleich ist folgendes:
ein bereinigtes Nettoeinkommen des Beklagten in Höhe von xxxx Euro (Steuerklasse I, 1,0 Freibeträge),
berufsbedingte Aufwendungen in Höhe von xxx Euro sowie Kreditbelastungen in Höhe von xxx Euro.
Die Klägerin lässt sich ein Einkommen in Höhe von xxxEuro netto anrechnen. (Da hatten wir beim ersten mal schon Spass!)
Auch dann, wenn die Klägerin bis zum Datum der freien Abänderbarkeit dieses Vergleiches ein höheres tatsächliches Einkommen
erzielen sollte, würde dies nicht berücksichtigt.
Die Parteien verzichten für die Laufzeit dieses Vergleiches auf die Geltendmachung von Ansprüchen -
wegen Gesamtschuldnerausgleich bzw. Nutzungsentschädigung, die sich aus der Nutzung der Immobilie durch die Klägerin einerseits
und durch die durch sie einseitig vorgenommene Tilgung andererseits ergeben könnten.
Dieser Vergleich ist frei abänderbar ab dem Monat Oktober 2009.
Ich hoffe das hilft weiter
Gruß Schlaflos
Danke erst einmal an Alle,
zuerst werde ich Madame nun auffordern den Titel rauszurücken und über ihr Einkommen Auskunft zu erteilen.
Frist bis zum 30.11.2009 (ich hoffe das ist nicht zu kurz)
Ihr des Weiteren werde ich ihr mitteilen das es ab Fristablauf keine Weitere Zahlungen geben wird.
Mit Fristablauf reich ich Stufenklage mit Vollstreckungsschutz ein und harre dann der Dinge die da kommen werden.
Sollte im Ablauf noch was fehlen, dann bitte ich um Korrektur 😉
Gruß
Schlaflos
Auch dann, wenn die Klägerin bis zum Datum der freien Abänderbarkeit dieses Vergleiches ein höheres tatsächliches Einkommen erzielen sollte, würde dies nicht berücksichtigt.
Sie konnte also so viel verdienen, wie sie lustig war ohne Auswirkung auf den von dir zuleistenden Unterhalt. Daher gibt es keinen zu viel gezahlten Unterhalt und eine Rückforderung deinerseits entbehrt jeglicher rechtlichen Grundlage.
Den Titel muss sie nicht rausrücken. Du hattest bisher vergeblich von ihr Auskunft verlangt und du kannst die Stufenklage heute noch rauslassen. So lange über den Vollstreckungsschutz nicht durch das Gericht entschieden ist, läufst du in das Risiko einer Pfändung.
DeepThought
Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
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als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!
Hallo DeepThought,
es ging mir bei der Überbezahlung ja um die Monate Oktober (Ende Vergleich) und Folgende, bis das Gericht über einen möglichen neuen Unterhaltsanspruch entschieden hat.
Es wäre demnach wohl besser bis zur Entscheidung über den Vollstreckungsschutz den titulierten Unterhalt weiter zuzahlen, damit Madame nicht zur Hochform aufläuft und eine Pfändung erwirkt.
Gruß
Schlaflos
Hallo Forum,
hier ein Mal ein Update zur momentanen Lage.
EA Verfahren mit Stufenklage und Vollstreckungsschutz wurde im Dezember 2009 eingereicht.
Im Mai 2010 entschied das Gericht im EA Verfahren, das der Unterhalt gegen eine Sicherheitsleistung eingestellt werden kann.
Der Beschluss war nicht anfechtbar.
Sie Sicherheitsleistung habe ich dann erbracht.
Nun wurde im Oktober 2010 das Hauptverfahren entschieden.
Der TU wird gestrichen, der Antragssteller hat einen Rückerstattungsanspruch gegen die Abtragsgegnerin in Höhe von XXXX EURO.
Begründung die Antragsgegnerin kommt ihrer Erwerbsobliegenheit nicht nach.
Begründung für die Rückforderung:
Die Antragsgegnerin wusste mit Erhalt der Klageschrift, das kein Unterhaltsanspruch mehr besteht. Die zuviel gezahlten Beträge des Antragsstellers sind daher zu erstatten.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
So weit so gut.
Nun hat Madam natürlich Beschwerde gegen den Beschluss beim OLG erhoben.
Meine Frage nun, da mein Anwalt gerade in Urlaub weilt.
Muss ich, da ja der Beschluss nicht rechtskräftig geworden ist, nun wieder den Unterhalt bezahlen, oder wirkt noch der Vollstreckungsschutz aus dem EA Verfahren? :question:
Lg schlaflos
Servus schlaflos,
nix zahlen!
Gruß, Michael
sol lucet omnibus - die Sonne scheint für alle
@schlaflos: Bitte deine E-Mail-Adresse korrigieren. Danke.
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in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!
Hallo DeepThought,
die E-Mail Adresse ist korrekt und funktioniert
lg schlaflos