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Abfindun

 
(@karin123)
Schon was gesagt Registriert

Hallo,

Wie wird eine Abfindung vom Unterhaltspflichtigen zum unterhaltsrelevanten Einkommen dazu gerechnet (Kindesunterhalt)?
Der Abfindung folgte weder Arbeitslosigkeit, noch ein geringeres Einkommem, sondern eine höher bezahlte Anstellung.

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 13.01.2010 18:04
(@darky-dark)
Schon was gesagt Registriert

das ist eine "Einmalzahlung" !! diese wird nicht zur Unterhaltsberechnung hinzugezogen !!

jemand anderer Meinung ??

Grüssle Darky

AntwortZitat
Geschrieben : 13.01.2010 18:11
(@karin123)
Schon was gesagt Registriert

Hallo,

Wo steht das?

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 13.01.2010 18:13
(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo darky,

jemand anderer Meinung ??

Ja ich. In den Leitlinien zur DT steht:

1.2 Leistungen, die nicht monatlich anfallen, werden auf ein Jahr umgelegt. Einmalige Zahlungen sind auf einen angemessenen Zeitraum (in der Regel mehrereJahre) zu verteilen

Also müßte die Abfindung auf mehrere Jahre angerechnet werden. Es stellt sich aber die Frage, ob das wirklich notwendig ist, wenn durch den Arbeitsplatzwechsel eh ein höhres Einkommens erzielt wird und somit der KU eh steigt.
Sollte darauf bestanden werden würde aber der höhere Unterhalt nur für diese x Jahre fällig, danach sinkt der KU wieder auf das real erzielte Einkommen.

Tina

edit: ODer auch nicht: Bei scheidung-online gefunden

#  Abfindung: eine Abfindung soll i.d.R. die mit dem Verlust des Arbeitsplatzes verbundenen Einkommensverluste ausgleichen. Die Abfindung ist daher bis zur Höhe des alten Einkommens anzurechnen. Beispiel: 10.000,- € Abfindung, altes Einkommen 2.000,- €. Tritt nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Arbeitslosigkeit ein, so ist die Abfindung über 5 Monate á 2.000,- € anzurechnen, d.h. während dieser 5 Monate gilt weiterhin ein monatliches Einkommen von 2.000,- €. Wird z.B. nach 3 Monaten eine neue Arbeitsstelle gefunden, so werden erstmal 3 Monate lang (während der Dauer der Arbeitslosigkeit) monatlich 2.000,- € angerechnet ( = altes Einkommen). Nach Ende der Arbeitslosigkeit sind dann noch 4.000,- € übrig. Verdient der Betreffende an seinem neuen Arbeitsplatz mindestes soviel wie vorher, also mindestens 2.000,- €, so kann er denn Rest der Abfindung für sich selbst verbrauchen, er wird nicht angerechnet. Verdient er aber an dem neuen Arbeitsplatz z.B. nur 1.500,- €, also 500,- € weniger als vorher, so muss er die Abfindung bzw. den Rest der Abfindung monatlich in Höhe der Differenz anrechnen. In unserem Beispiel, in welchem von der Abfindung noch 4.000,- € übrig ist, muss er also 8 Monate lang 500,- € seinem neuen Einkommen hinzurechnen, so dass er rechnerisch noch während dieser 8 Monate auf sein altes Einkommen von 2.000,- € kommt.

Der Unterhaltspflichtige kann die Abfindung auch zur Bezahlung von Schulden verwenden, wenn diese Schulden selbst unterhaltsrechtlich berücksichtigt werden können (näheres dazu siehe hier).

Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

AntwortZitat
Geschrieben : 13.01.2010 18:23
(@agent_zero)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hi,

Eine Abfindung anlässlich der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist nicht als zusätzliches Einkommen heranzuziehen.

Eine Abfindung wegen Ausscheidens aus dem Erwerbsleben ist auf eine längere Zeit zu verteilen. Der Unterhaltsschuldner hat die Abfindung zur Aufstockung der neuen Einkünfte auf die Höhe des bisherigen Nettogehaltes einzusetzen.

Gruß
Agent

(Edit: Tina war schneller  :wink:)

Mantra:
NEIN, NICHT nächste Woche. Heute noch oder morgen. Und schreib jetzt nix vom Anwalt (...), sondern heb Deinen Hintern samt Eiern hoch und werde aktiv.
Zitat Brille007, 22. August 2008, 22:44:25

AntwortZitat
Geschrieben : 13.01.2010 18:25
(@karin123)
Schon was gesagt Registriert

Hallo + Danke für die schnellen, konkreten Antworten!

Das eine Unternehmen ist ein Ableger des Anderen.......Ich vermute, daß die Abfindung quasi eine versteckte Gehaltserhöhung ist...aber ok, daß sagt nichts aus.

@midnightwish:

Kannst Du mir "Sollte darauf bestanden werden würde aber der höhere Unterhalt nur für diese x Jahre fällig" etwas genauer erklären?

Im großen und Ganzen scheint das Thema wohl EXTREM Einzelfall-abhängig zu sein?!Hm.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 13.01.2010 18:40
(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Ganz einfach:

Wen eine Abfindung auf x Jahre verteilt wird und so das monatliche unterhaltsrelevante Einkommen um den Betrag y erhöht wird ein KU a fällig. Fällt nach x jahren die Anrechnung der Abfindung weg verringert sich damit das unterhaltsrelevante Einkommen wieder um den Betrag y und damit sinkt dann der KU wieder (sofern durch y ein Sprung in der Stufe enthalten ist)

Allerdings sagten ja die Quellen, das eine Abfindung als Einmalzahlung nur dann zum unterhaltsrelevanten Einkommen herangezogen wird, wenn dadurch die Ausfälle durch Arbeitslosigkeit zu kompensieren, um weiterhin den bisherigen Unterhalt zahlen zu können.

In diesem Fall hat der KV eine besser bezahlte Arbeit angenommen und das Kind hat dadurch keine Einbußen in der Höhe des KU. Daher wird wohl die Abfindung nicht herangezogen, um den KU weiter zu erhöhen (analog s.o., das dem KV die restliche Abfindung alleine zusteht, sobald wieder ein Einkommen in mindestens der Höhe des vorher erzielten Einkommens hat)
Allenfalls könnten dann die Zinsen aus der Abfindung dem Einkommen zugerechnet werden. Aber er muß die Abfindung ja nicht aufs Sparbuch packen, er kann sie auch ausgeben ohne dafür "bestraft" zu werden.

Aber warum fragst du?

Tina

Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

AntwortZitat
Geschrieben : 13.01.2010 18:52
(@karin123)
Schon was gesagt Registriert

Alles klar-ich hab da was falsch verstanden.

Ich frage nur, weil "die andere Seite" die nächste Zeit mehrere solcher Sonder-/Einmalzahlungen erhält und ich mir einen Überblick verschaffen will, was da überhaupt pi mal Daumen zusammen kommt.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 13.01.2010 19:03