Ablauf Unterhaltsbe...
 
Benachrichtigungen
Alles löschen

Ablauf Unterhaltsberechnung für 18-gährige

 
(@zahlmeister)
Zeigt sich öfters Registriert

Hallo und guten Abend zusammen,

im nächsten Jahr - 02.11 - wird meine Tochter 18 - und somit kann sie dann ihre
Unterhaltsansprüche selber/alleine durchsetzen - natürlich mit Hilfe
eines Rechtsanwaltes.

Ist es richtig, dass meine Tochter dann nicht vom gleichen Anwalt
vertreten werden darf, den bislang auch die KM vertreten hat bzw.
muss sogar dann die Kanzlei gewechselt werden.

Wie gehe ich am besten vor, damit sowohl mein Einkommen als auch
das Einkommen der KM rechtzeitig geprüft werden kann und der
Unterhalt für die dann 18-jährige rechtzeitig geregelt wird.

Ich habe weder zur KM noch zu meiner Tochter Kontakt - die
regeln bislang alles über den RA - aber auch nicht immer mit
Erfolg :-))))

Zudem möchte ich dann den Unterhalt direkt meiner Tochter anweisen -
wie komme ich an deren Konto (für den Fall, dass meine Anfrage hierzu
unbeantwortet bleibt).

Ich habe bislang einen statischen Titel. Mit dem 18-Lj. meiner Tochter unterwerfe
ich mich bereits weiterhin der Zwangsvollstreckung.

Ich hoffe auf zahlreiche Info´s Eurerseits und bedanke mich jetzt schon. 

Gruss

Zahlmeister

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 06.04.2010 22:56
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Moin,

wenn der Titel begrenzt ist, dann würde ich dem RA sagen, er möge bitte auf die Tochter einwirken, dass sie sich mit Dir in Verbindung setzt, damit ihr die Unterhaltsangelegenheiten klären könnt, bzw. sie möge Dir zum Termin X die Kontaktdaten ihres NEUEN Anwalts mitteilen, der sie ab Volljährigkeit im Unterhaltsverfahren gegen ihre ELTERN vertritt.

Sollte als Hinweis reichen, dass ER ab Volljährigkeit nichts mehr zu melden hat.

LG LBM

‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 06.04.2010 23:03
(@staengler)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Servus zahlmeister,

was weißt du denn von Deiner Tochter? Schule oder Ausbildung?

So wie ich es lese, ist der bisherige Titel nicht befristet und gilt weiterhin.

Das solltest Du mit einer Abänderungsklage bei Gericht klären lassen. In Zuge dieses Verfahrens kann dann ja die künftige Situation geklärt werden.

Der bisherige Titel müsste IMO erst mal weg!

Wenn Kind dann immer noch Unterhalt möchte muss sie diesen bei Dir einfordern und auch bei der KM. Beide sind verpflichtet, ihre Einkommen offen zu legen und Kind muss natürlich auch ein Konto benennen, auf das der Unterhalt (dann von beiden Elternteilen) eingehen soll.

Gruß, Michael

sol lucet omnibus - die Sonne scheint für alle

AntwortZitat
Geschrieben : 07.04.2010 10:12
(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Morgen zahlmeister,

Zudem möchte ich dann den Unterhalt direkt meiner Tochter anweisen -
wie komme ich an deren Konto (für den Fall, dass meine Anfrage hierzu
unbeantwortet bleibt).

Sofern sie dir kein eigenes Konto nennt bzw. dir schriftlich vestätigt das du weiterhin auf das Konto der KM überweisen sollst, stehst du erstmal dumm da, sofern du einen nichtbegrenzten Titel hast. Mir fiele nur die Möglichkeit ein, entweder weiterhin auf das Konte der KM zu überweisen mit Vermerk: KU Töchterchen, an sie auszuzahlen und der Tochter schreiben, das du, da sie sich nicht meldet, weiterhin an die KM zahlst und sie sic mit dieser auseinandersaetzen muß. Oder (und da solltest du mal deinen Anwalt fragen), ob es möglich ist, den Unterhalt auf einem anderen Konto zu parken. Vielleicht kannst du dich da ans Gericht wenden und bis zur Kontaktaufnahme der Tochter an ein dortiges Konto zahlen und ihr das so mitteilen.

Grundsätzlich hast du mit dem RA zwar recht, allerdings scheint es die Möglichkeit zu geben, das die KM mit Vollmacht der KM weiterhin mitmischt, bzw. diese beim RA vertritt. Frag mich nicht, wie dann eine vernünftige Berechnung aussehen soll.

Tina

Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

AntwortZitat
Geschrieben : 07.04.2010 10:50
(@zahlmeister)
Zeigt sich öfters Registriert

@ Michael

Meine Tochter ist derzeit noch auf der Schule und macht
voraussichtlich 2012 ihr Abitur.

@ Alle

So nun habe ich zur Abänderungsklage noch folgende Fragen:

1. Kann ich selber ohne anwaltliche Vertretung eine Abänderungsklage
  beim Gericht einreichen? Mit welchen Kosten ist dabei zu rechnen
  bzw. wie wird der Streitwert berechnet - Differenz alter und neuer
  Kindesunterhalt und dies dann x12?? 

2. Was kann mir denn aufgrund des bestehenden Titels passieren,
    wenn ich den Unterhalt pünktlich und in voller Höhe zahle?
    (ich kenne mich leider überhaupt nicht damit aus, was das
    "Gefährliche" an einem Titel sein kann).

3. Eigentlich wollte ich die Unterhaltsberechnung zum 18. Lj. ohne anwalt-
    schaftliche Vertretung regeln. Ich sende meiner Tochetr rechtzeitig die
    aktuellen EK-Nachweis zu und sie bzw. deren Anwaltin überläßt mir
    dann die Berechnung und die EK-Unterlagen der KM.
    Was spricht gegen diese Vorgehensweise? Oder ist die Abänderungsklage
    zwingend?

Weitere Fragen fallen mir bestimmt noch ein - aber erstmals danke.

Gruss

Zahlmeister

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 07.04.2010 21:12
(@was_guckst_du)
Rege dabei Registriert

Guten Morgen Zahlmeister,

zu 1: Nein! Seit 01.09.2009 besteht auch in diesen Fällen die gesetzl. Anwaltspflicht. Die Kosten für ein Verfahren sind Streitwertabhängig (dürften in deinem Fall aber insgesamt unter 1000 € liegen); im Internet gibt es "Streiwertberechner" (google mal)

zu 2: dir kann z.b. passieren, dass du gar nicht mehr unterhaltspflichtig bist (z.B. wenn die Tochter nach dem Abitur meint, sie müsse nun erstmal ein paar Jahre auspannen und nichts machen) und deine Tochter trotzdem mit dem pfändbaren Titel die Hand offen hält und schlimstenfalls dein Gehalt pfändet.

zu 3: dagegen ist grundsätzlich nichts einzuwänden. Allerdings solltest auf Herausgabe des alten Titels bestehen bei gleichzeitiger schriftlicher Erklärung der Tochter, daraus nicht mehr "vollziehen" zu wollen (dies erscheint mir allerdings nach deiner "Geschichte" wohl nicht erreichbar zu sein)

Grundsätzlich ist dir zu raten, den Titel "aus der Welt zu schaffen". Wenn es auf gütlichen Wege nicht möglich ist, dann eben durch entsprechendes Verfahren vor dem Familiengericht. Da du sowieso keinerlei Kontakt zu deiner Tochter hast, dürfte hier die emotionale Barriere wohl auch nicht gegeben sein.

Gruß aus Schwelm

AntwortZitat
Geschrieben : 08.04.2010 09:44
(@staengler)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Servus Zahlmeister,

kurz zu Deinen Fragen:
1. würde ich nicht machen! Wenn man sich mit solchen Sachen nicht sehr gut auskennt, ist das Risiko recht hoch, dass man am Ende blöd dasteht

2. Wenn Du immer brav zahlst, passiert Dir nix. Das "gefährliche" ist die sofortige Vollstreckbarkeit wenn Du mal nicht, zu wenig oder zu spät zahlst. Das kann recht unangenehm werden, wenn der Gerichtsvollzieher bei Deinem Chef im Büro steht oder an der Tankstelle pläötzlich die EC-Karte streikt.
Gefährlich ist außerdem, dass es so bleibt, bis der Titel geändert oder beendet ist. Auch wenn der Anspruch der Tochter längst juristisch gesehen erloschen ist, gilt der Titel trotzdem weiter.

3. Deine Tochter muss von Dir Unterhalt verlangen und sich deshalb selbst oder per Anwalt bei Dir melden. Ich würde nicht vorab schon meine Zahlen auf den Tisch legen, sondern vielmehr das persönliche Gespräch suchen, wenn ich von mir aus aktiv werden möchte.

Gruß, Michael

sol lucet omnibus - die Sonne scheint für alle

AntwortZitat
Geschrieben : 08.04.2010 09:46
(@zahlmeister)
Zeigt sich öfters Registriert

Hier ein Auszug aus meinem Notarvertrag...

"Der Kindesvater unterwirft sich wegen seiner Verpflichtung zur Zahlung der
vereinbarten Unterhaltsrente in ihrer mtl. Höhe von ...EUR für die gemeinsame
Tochter der KM gegenüber der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes
Vermögen in der Weise, dass die KM berechtigt ist, die Vollstreckung der für das
gemeinsame Kind bestimmte Unterhaltsrente im eigenen Namen einzutrieben.

Die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung ohne Nachweis ist gestattet.

Nach der Vollendung des 18. Lebensjahres der Tochter wird der Unterhalt gemäß
der gesetzl. Bestimmungen neu berechnet. Wegen des geänderten Betrages
wird sich der Kindesvater erneut der Zwangsvollstreckung unterwerfen.

Jetzt meine Fragen:

1a. Kann bzw. darf ich aufgrund der o.g. Aussagen meine bisherige Unterhaltszahlung
    mit dem Erreichen des 18. Lebensjahres meiner Tochter einstellen?

1b. Wenn ich über das 18. Lebensjahr nicht weiter den bisherigen Unterhalt zahlen sollte,
    kann aus dem Titel vollstreckt werden?

2. Soll ich dann einfach die Anforderung zur Auskunftserteilung abwarten (und zeitgleich
    mtl. einen etwaigen Unterhalt beiseite legen)?

3. Werden die Kosten einer Abänderungs- und Stufenklage in diesem Falle auf beide
    Parteien verteilt?

Wie ich die Kindesmutter kenne, wird hier nur über deren RA kommunizert - mehr ist da
nicht drin.

Sofern Ihr mir einige Hilfestellungen - zu den bereits von Euch oben ausgeführten
Auskünften - geben könnt, wäre ich Euch sehr dankbar?

Gruss

Zahlmeister   

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 08.04.2010 22:07
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hi

zu 1a : NEIN
zu 1b : JA
zu 2  : Laut Vergleich hast Du einen privatrechtl. Anspruch auf sofortige Neuberechnung des Titels. Dies kann zivilrechtl. eingeklagt werden von Dir. Die Maßgaben des BGB zum UH dies bzgl. sind durch den Vergleich ausser Kraft gesetzt worden. Allerdings hat Tochter - da damals nicht volljährig - einen vom Vergleich völlig unabhängigen Rechtsanspruch. Das sollte Dich aber nicht stören, da sie nicht Vergleichsinhaber ist. Wenn der Vergleich jedoch auf sie über geht - dann auch im Ganzen.
zu 3  : Soweit ist es ja lt. Vergleich noch nicht

im nächsten Jahr - 02.11 - wird meine Tochter 18

Kennst Du die Gesetzgebung nächstes Jahr? Wenn nein - so warte doch einfach ab. Der Vergleich an sich und damit der KU-Anspruch daraus ist völlig unbefristet. Ob dann eine Neuberechnung (zügig) durchgeführt wird oder nicht - das ist schnurz. Du hast noch mindestens 8 Monate vor Dir, in welchen Du Dir keinerlei Gedanken machen brauchst. Geniesse also den vor uns liegenden Frühlung, Sommer und Herbst. Und sehe lieber zu, Dein Verhältnis zu Tochter zu verbessern. Dann hat sich das mit dem Vergleich auch erledigt.

Gruss oldie

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 08.04.2010 22:47