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Quelle: http://www.vatersein.de/News-file-article-sid-1566.html
Dieses Urteil enthält folgende meiner Meinung nach interessante Passage:
Abweichend vom erstinstanzlichen Urteil ist jedoch eine 5 %-ige Erwerbspauschale in Abzug zu bringen. Diese ist auch im Mangelfall zu berücksichtigen (vgl. OLG Stuttgart, FamRZ 2007, 1738).
Mir war es bislang so bekannt, dass diese 5%-ige Pauschale im Mangelfall normalerweise nicht abgezogen werden kann.
Vielleicht hilft dieser Hinweis ja dem einen oder anderen, da diese Pauschale gerne "vergessen" wird.
Gruß
Martin
Themenstarter Geschrieben : 10.09.2008 13:17