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abzug höherer SB vom Unterhalt ab 01.01.2011

 
(@hlsh29)
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Hallo,
es sind nun ja die SB Sätze um 50,00 angehoben worden.
Ich zahle derzeut Trennungsunterhalt welchen wir aussergerichtlich abgemacht haben und KU.

Kann ich nun einfach meine Zahlung an die EX um die 50,0 mindern, oder mus ich das vorher über meinen Anwalt mitteilen?

Gilt das ändern der Zahlung wegen den neuen LL denn als Neuberechnung des Unterhaltes? Kann mein RA dann wieder nach Verordnung voll abrechnen oder ist das schreiben, was er der Gegenseite aufsetzen würde nur ein Begleitschreiben zur Bestehenden Vereinbaurung?

Sicher kann ich da morgen selber nachfragen, aber eine Einschätzung von hier vorab is sicher auch immer hilfreich.

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 05.12.2010 17:05
(@brille007)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin hlsh,

eine "private" TU-Vereinbarung kannst Du juristisch natürlich jederzeit ändern, erweitern, vermindern oder ganz einstellen. Du läufst damit allerdings Gefahr, dass Deine Ex dann Rechtssicherheit durch eine Unterhaltsklage für sich zu schaffen versucht. In jedem Fall macht es Sinn, Unterhalt nicht nur eigenmächtig abzuändern, sondern dies vorab anzukündigen - und sei es nur wegen des "guten Tons".

Bist Du denn mit Deinen Unterhaltsvereinbarungen für Frau und Kinder denn bereits am Selbstbehalt? Falls ja, hättest Du keine aussergerichtliche Vereinbarung gebraucht und/oder hast schlecht verhandelt; falls nein, macht eine Berufung auf selbigen natürlich auch wenig Sinn: Eine Erhöhung des Selbstbehalts bedeutet ja nicht zwangsweise, dass der TU dadurch automatisch sinkt. Wenn Dir also beispielsweise 1.200 oder auch 2.000 EUR zum Leben bleiben, wirkt sich die neue Gesetzgebung nicht zu Deinen Gunsten aus.

Grüssles
Martin

When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.

AntwortZitat
Geschrieben : 05.12.2010 17:29
(@hlsh29)
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Ja, ich bin mit dem TU beim SB. KU wir regulär nach Tabelle gezahlt.

Ich weis auch gar nicht, ob man das in meinem Fall Aussergerichtliche Vereinbarung nennen kann. EX hat nach der Trennung TU verlangt und die höhe haben wir dann über die RA´s unter Berücksichtugung der abzugsfähigen Posten ausrechnen lassen.

Warum bedeutet das denn, dass der TU nich automatisch sinkt.

mein bereinigtes Einkommen beträgt 1200,00 zahle also zum SB hin noch 200 an dei EX (kein eigenes Einkommen)
die Anhebung der SB Sätze soll den Zahlvater doch entlasten um diese 50,00 oder gibt es hier wieder einen Haken, wenn man bis zum SB hin zahlt, das man dann nicht die neuen LL anwenden darf? Welchen sinn macht der SB denn dann überhaupt?

P.S.: Achja fiktives Einkommen kommt bei mir nich in Frage, weil ich bereits 180 Stunden mit anständiger Bezahlung arbeiten gehe.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 05.12.2010 18:02
(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Wie denn nun? In deinem anderen Thread arbeitet die KM auf 400 € Basis

Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

AntwortZitat
Geschrieben : 05.12.2010 18:16
(@hlsh29)
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Ja das ist richtig,
Nur ihre 400 euro, von denen Sie nur einen Teil behält, weil die vom der Arge Geld bekommt. Sind so verschwindend gering, das es eh keine Auswirkung hat auf unsere Berechnung des Unerhaltes hat. Man kommt so oder so locker auf den SB runter.

1200  (mein Einkommen) - 0    (ihr Einkommen) .... 3/7 davon =  514,-
1200 (mein Einkommen)  - 150 (ihr Einkommen) .... 3/7 davon = 450,-  = kommen jeweils nur die 200 zum SB runter raus.   

Gut aufegpasst ^^  .... Hab diese Information weggelassen, weil es für diese Fragestellung keine relevanz hatte.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 05.12.2010 18:31
(@hlsh29)
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Nun gibt es in dieser Sache eine kleine Neuigkeit zu berichten, die wenn ich nicht eines besseren Belehrt werde zum schmunzeln ist.

Ich habe meiner EX mitgeteilt, das es diese SB erhöhung um 50,- geben wird und ich ihr deswegen ab Januar diese 50,- Euro weniger zahlen werde.

Nun hat Sie mit Íhrem Anwalt telefoniert und mir von selbigen ausrichten lassen, dass bevor ich den Betrag mindere die letzten 12 Lonabrechnungen zu Ihrem Anwalt schicken soll, damit er den Unterhaltsbetrag komplett neu berechnen kann.
Ich habe ihr dan von dem Paragrafen erzählt, in dem steht, das ich nur alle 2 Jahre zur Auskunft verpflichtet bin.
Und ihr geraten, das wenn ihr RA was haben will, das dann wenn überhaupt schriftlich über meinen RA anfordern solle.

Ich habe nämlich keine Lust für so eine Neuberechnung wieder knapp 400,00 bei meinem RA zu berappen, was ihr ja Egal wäre, da ihr Anwalt eh für Umsonst arbeiten mus.

Zuletzt habe ich auskunft im Januar 2010 erteilt und gehe davon aus, dass ich nur vor Ablauf von 2 Jahren erneut zur Auskunft verpflichtet bin, Wenn es nach der scheidung nicht mehr um TU sondern um die Berechnung von BU geht.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 22.12.2010 21:04