Guten Tag an ALLE! bin neu hier und brauche Ihre Hilfe.
Kurze Vorgeschichte: Kind 8 Jahre, außer Ehe geboren, waren zwei Jahre zusammen, danach getrennt. Vaterschaft anerkannt. Im Jahr 2010 Urkunde über die Verpflichtung zur Zahlung vom Unterhalt im Jugendamt erhalten. In der Urkunde steht es:
Ich verpflichte mich, für die Zeit ab 01.08.2010 bis zur Volljährigkeit nach % 1612 a BGB i.V.m. § 36Nr. 4 EGZPO 100% des jeweiligen Mindestunterhaltes der jeweils gültigen Altersstufe zu Händen des gesetzlichen Vertreters bis zum 15. jeden Monats unter Berücksichtigung von kindesbezogenen Leistungen für das 1. Kind nach §§ 1612 und c BGB zu zahlen. Rückständige Beträge sind sofort fällig..... Und danach folgt die Tabelle mit den Beträgen.
So wie ich es jetzt auch sehe (habe eine Kopie im JA angefragt) ist diese Urkunde von mir nicht unterschrieben (vielleicht muss die auch nicht, dies ist nur zur Info). Habe mein Leben lang als LKW Fahrer gearbeitet und den Unterhalt ständig bezahlt. Ab 01.01.16 bin arbeitslos geworden und lt. Ärztlichem Dienst von der Arbeitsagentur bin jetzt nur für leichte Tätigkeiten fähig. Ab Februar habe ich die Unterhaltsleistungen eingestellt, da ich noch nicht wusste wie viel Arbeitslosengeld ich bekommen werde, den Monat Januar habe ich nur Krankengeld erhalten.
Um dem Arbeitsmarkt wieder zur Verfügung zu stehen und den Unterhalt zahlen zu können, habe ich mich für eine Umschulung für Feinwerkmechaniker entschieden, diese wurde auch von der Arbeitsagentur bewilligt und wird ab 01.08.16 finanziert.
Nun vor ca. 3 Wochen habe ich von einer anderen Stelle der Arbeitsagentur einen kurzen Brief erhalten, in dem es steht, dass ich ab Mai 2016 - 194 € weniger monatlich erhalten werde, da dieser Betrag an die Stadt xxx an die UV-Kasse abgezweigt wird. Dadurch liege ich aber ca. 100 € unter der Selbstbehaltsgrenze von 880 €. Auf meine Frage beim JA habe ich mitgeteilt bekommen: "Arbeitslosigkeit ist eine vorrübergehender Zustand der nicht unmittelbar zur Herabsetzung der Höhe der Unterhaltsverpflichtung führt". Ein vorübergehender Zustand für mich ist ca. 6 Monate, bis zur Umschulung sind es ab 01.01.16 bis 01.08.16 - 7 Monate, und die Umschulung selbst dauert 2 Jahre. Und vor alle heißt es für mich, dass ich ab 01.01.17 noch weniger ans Geld von der Arbeitsagentur bekommen werde, da dann ein Jahr abläuft.
Hat jemand Erfahrung damit? Bitte um Rat.
Hallo,
eigentlich hilft Dir nur eine Abänderungsklage beim Unterhalt. Aber auch das ist kein Selbstläufer.
Das JA ist Dir mit 194 Euro schon entgegen gekommen und letzlich laufen Unterhaltsschulden auf, da Du den Titel nicht bedienen kannst.
Was Du erreichen müsstest ist, dass Du nicht aufgrund der Arbeitsloskeit sondern aufgrund Deiner gesundheitlichen Einschränkungen nicht leistungsfähig für KU bist.
Hinsichtlich KU hast Du eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit, d.h. Du musst alles tun um zumindest den Mindestunterhalt zu erwirtschaften, u.U. eben auch Nebentätigkeiten annehmen.
Deshalb wäre es wichtig "amtlich" festzustellen, dass Du dazu nicht in der Lage bist und die Umschulung dazu dient, dass Du überhaupt wieder Einkommen hast mit dem Du KU zahlen kannst.
Eine Hilfe für Dich kann sein beim Arbeitsamt die Unterhaltsverpflichtungen anzugeben und damit das ALG1 über H4 aufzustocken. Das Arbeitsamt wird Dich hierzu nicht ermutigen, aber die Unterhaltsansprüche sind tituliert und Du hast nicht genügend Einkommen um sie zu bedienen.
Ich weiss nicht ob beim Alg1 Antrag Unterhaltsverpflichtungen abgefragt werden, aber beim H4-Antrag (zum Aufstocken) wären sie anzugeben.
VG Susi
Moin
Wurde bei Dir versucht den Titel zu vollstrecken, sprich Gehaltspfändung? Mir wäre neu, dass dies geschieht, ohne dass Du zuvor angesprochen/informierst wurdest.
Was hier praktiziert wird heißt nichts anderes, als dass die UV-Kasse Dein Krankengeld/ALG pfändet, um das Geld wieder einzutreiben, welches als UV fließt.
Gruss oldie
Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.
Das Arbeitsamt wird Dich hierzu nicht ermutigen, aber die Unterhaltsansprüche sind tituliert und Du hast nicht genügend Einkommen um sie zu bedienen.
Ich weiss nicht ob beim Alg1 Antrag Unterhaltsverpflichtungen abgefragt werden, aber beim H4-Antrag (zum Aufstocken) wären sie anzugeben.VG Susi
Das Arbeitsamt hätte eigentlich auf Grundlage von §13-§16 SGB I (Aufklärung, Beratung) darauf hinzuwirken, das der Antragsteller dahingehend solche Ansprüche, eben ggf. auch über die Ausweitung der Antragstellung hin zu ALGII, auch geltend machen kann. Aber das kann man später vertiefen.
Wichtig wäre jetzt erst einmal, den Antrag auf ALGII zu stellen, um wenigstens noch den lfd. Unterhalt zu bedienen. Abänderungsklage kann man zwischenzeitlich anleiern. Kann aber dauern. Lange. Sehr lange.
Selten in der Geschichte hatten so viele so wenigen so viel zu verdanken. (Winston Churchill)