Einen schönen Tag wünsche ich Allen.
Heute möchte ich eine Frage zum Kindesunterhalt stellen:
Ich zahle Kindesunterhalt für zwei Kinder, welche bei der Kindesmutter leben.
Es handelt sich um ein erwachsenes "Kind" und ein (noch) minderjähriges.
Die Kindesmutter hat kein eigenes Einkommen, wird aber in Kürze einen nicht unerheblichen Geldbetrag erben (Größenordnung etwa zwischen 35 u. 40 Tsd. €).
Ein Kollege riet mir nun, schon frühzeitig einen Rechtsanwalt einzuschalten, damit die Kindesmutter das Geld nicht einfach ausgeben kann und ich dann keine Möglichkeit mehr habe, Kindesunterhalt von diesem Betrag anrechnen zu lassen...
Ich würde daher gerne wissen, welches Vorgehen nun das Beste für mich wäre?
Und grundsätzlich wäre es natürlich interessant, zu erfahren, ob es eine Möglichkeit gibt, dass dieses Vermögen, welches die Kindesmutter bald erhalten wird, dann auf den Kindesunterhalt angerechnet werden kann/muss, wodurch sich dann mein Kindesunterhalt reduzieren würde.
Gibt es da bestimmte Vorgehensweisen... Erfahrungen... Ratschläge?
Vielen Dank und freundliche Grüße,
bonner
Moin Bonner,
ich kenne Deine aktuellen Zahlenverhältnisse zwar nicht, aber (auch wenn die Erbschaft nicht unerheblich ist) würde ich hieraus keine Auswirkungen auf Deine KU-Zahlungen erwarten.
Bei den derzeitigen Traumrenditen wird es jedenfalls schwierig mit dieser Erbschaft in den Bereich eines weiteren leistungsfähigen Verwandten zu gelangen ...
Gruß
United
Moin Bonner62,
hat Dir Dein Kollege auch die Rechtsgrundlage für seinen Rat genannt?
Für das minderjährige Kind bist Du barunterhaltspflichtig, ausschlaggebend für die Höhe
sind Deine Einkünfte und nicht Vermögen oder Einkommen Deiner Ex (Ausnahme nur im
dem Fall, dass Deine Ex sehr viel mehr verdient).
Für das erwachsene "Kind" seid ihr beide barunterhaltspflichtig, zumindest theoretisch.
Zugriff auf Ihr Vermögen wirst Du auch in diesem Fall nicht erhalten:
1. zählt Vermögen nicht als Einkommen, sondern nur die Erträge (z.B. Zinsen).
2. wohnt das Kind noch Zuhause; sie kann damit ihren Barunterhaltsanteil relativ
einfach mit Kosten für Wohnung und Verpflegung verrechnen.
3. Auch wenn das Kind auswärts wohnen würde, sehe ich keine Möglichkeit (s. 1.)
das Vermögen unterhaltsmindernd geltend zu machen.
Lg,
Mux
Moin,
die Bemessungsgrundlage für KU ist Einkommen, nicht Vermögen. Relevant für den KU des volljährigen Kindes wären also lediglich Zinserträge aus dem Erbe. Und die sind angesichts des aktuellen Zinsniveaus lächerlich.
Den Besuch beim Anwalt kannst Du Dir also schenken; das Erbe Deiner Ex reduziert Deine Unterhaltspflicht nicht.
Grüssles
Martin
When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.
Vielen Dank für Eure schnellen Antworten.
Was ich jedoch nicht verstehe, ist, dass die Kindesmutter damit ihren Barunterhaltsanteil mit Kosten für Wohnung und Verpflegung verreichnen kann.
Gerade das würde doch dann meinen KU-Anteil vermindern...
Jetzt zahle ich ja den kompletten KU, da die Kindesmutter nicht arbeitet (und sich weigert, eine Stelle zu suchen).
Wenn sie nun aus eigenen Mitteln ihren Teil aufbringen kann, dann müßte sich doch mein Teil entsprechend vermindern... oder mache ich da einen weiteren Denkfehler? 🙁
Danke und viele Grüße,
bonner
Hi Bonner,
wenn die KM keinen Barunterhaltsanteil hat (und den kann sie ohne Einkommen kaum haben), dann kann sie auch nichts verrechnen.
Ob sie dem Junior die Kosten für Wohnung und Verpflegung aus ihrem Selbstbehalt schenkt, sich von ihm aus Deinem KU bezahlen lässt, ihren Erbteil dafür verwendet oder das JC die beiden finanziert, muss Dir egal sein.
Im Übrigen hast Du noch einen zweiten Denkfehler: selbst wenn es so wäre, würde sich nicht Dein Anteil verringern sondern erst einmal der KU aus dem Gesamteinkommen entsprechend höher errechnet und dann aufgeteilt werden.
Gruss von der Insel