Änderung Unterhalt ...
 
Benachrichtigungen
Alles löschen

Änderung Unterhalt nach Geburt + Verwirkung BU

Seite 1 / 3
 
(@nowo33)
Schon was gesagt Registriert

Hallo zusammen,

stehe vor dem Problem, dass ich nicht weiß, ob/was ich machen soll..

Hier meine Geschichte:
Habe einen Sohn (2,5 Jahre), welcher von meiner Ex-Freundin betreut wird.
Muss somit für meinen Sohn Kindsunterhalt (aufgrund Titel über Jugendamt) und für meine Ex Betreuungsunterhalt (aufgrund Vergleich über Familiengericht) leisten.
Nachdem sie nun gestern ein weiteres Kind geboren hat und ich definitiv nicht der Vater bin, weiß ich nicht, was ich nun machen soll.

Daher würde ich gerne wissen, ob ich für Sie weiterhin Unterhalt leisten muss?
Schließlich könnte sie ja jetzt zumindest teilweise wieder arbeiten, sofern sie nicht von einem neuen Mann wieder schwanger geworden wäre.

Gruß
Manfred

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 07.04.2011 13:33
(@ilikeganja)
Rege dabei Registriert

Servus nowo33,

aus der Hüfte geschossen, würde ich behaupten, dass sich für dich zunächst gar nichts ändert. Kindesunterhalt sooderso nicht. Und beim BU wohl auch weniger. Der Vergleich und somit auch gleichzeitig Titel ist ja weiterhin gültig. Ausserdem hat deine Ex Freundin mindestens bis zum Alter von 3 Jahren des gemeinsamen Kindes einen Anspruch auf BU. In Wirklichkeit sind mehr als 3  Jahre die Regel. Nur in Ausnahmefällen ist BU für dich nach 3 Jahren kein Thema.

Was steht denn genau im Vergleich bezüglich BU - für wie lange hast du dich denn verpflichtet?

Stell dich mal auf den Worst case ein... Wenn der neue nicht genug Kohle hat, um deine Ex zu finanzieren, holen sie dich eh wieder zurück vor den Karren.

LG - Ganja

AntwortZitat
Geschrieben : 07.04.2011 13:52
 elwu
(@elwu)

Muss somit für meinen Sohn Kindsunterhalt (aufgrund Titel über Jugendamt) und für meine Ex Betreuungsunterhalt (aufgrund Vergleich über Familiengericht) leisten.
Nachdem sie nun gestern ein weiteres Kind geboren hat und ich definitiv nicht der Vater bin, weiß ich nicht, was ich nun machen soll.

Hallo,

es kommt auf den Wortlaut des Vergleichs an. Grundsätzlich aber ist nun der Vater des neuen Kindes dran mit zahlen.

/elwu

AntwortZitat
Geschrieben : 07.04.2011 14:03
(@nowo33)
Schon was gesagt Registriert

Hallo Ganja,

vielen Dank für eure Beiträge.
Ja Kindesunterhalt ist klar, dass sich da nix ändert.
Aber zumindest beim Betreuungsunterhalt müsste sich doch ihr neuer zumindest dran beteiligen?
Und wenn er nichts hat, gibt es ja auch Unterhaltsvorschuss, wie das bei mir der Fall gewesen wäre?

Kann doch nicht sein, dass sie Ihre Ausbildung wegen einem anderen aufgeben muss und dieser dann schön ausm Schneider ist und ich ihren Lebensunterhalt finanzieren muss, obwohl sie mit einem anderen zusammen wohnt?

Im Vergleich wurde lediglich ein Beginn der Zahlung festgelegt. Bezüglich Ende oder Laufzeit wurde nichts festgelegt.

hallo elwu,

ich denke auch, dass wenn sie nachweislich mit einem anderen zusammen ist, dass dann auch dieser für Ihren Lebensunterhalt zuständig ist.
Vor allem, wenn sie dann noch ein Kind zusammen bekommen...

Hast du evtl. irgendwelche Dinge, wo ich dieses Them weiter verfolgenden kann (Urteile, Paragraphen, etc.)?

Im Vergleich wurde nichts festgehalten, was passiert, wenn sie von einem neuen schwanger werden würde.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 07.04.2011 14:22
82Marco
(@82marco)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Servus nowo!

Im Vergleich wurde lediglich ein Beginn der Zahlung festgelegt. Bezüglich Ende oder Laufzeit wurde nichts festgelegt.

und

Im Vergleich wurde nichts festgehalten, was passiert, wenn sie von einem neuen schwanger werden würde.

Stell bitte anonymisiert den Wortlaut ein...ich befürchte, Du wirst ene Abänderungsklage anstreben müssen, sonst zahlst Du ohne Ende BU weiter ... der zweite KV kommt auch noch mit ins Boot, ist nur fraglich, ob er zahlen (kann) wird.

Grüßung
Marco

Mit einem Lächeln zeigst Du auch Zähne!
________________________________________
Ob ein Vorhaben gelingt, erfährst Du nicht durch Nachdenken sondern durch Handeln!

AntwortZitat
Geschrieben : 07.04.2011 14:31
(@nowo33)
Schon was gesagt Registriert

Hallo Marco,

Beschlossen und verkündet:

Sodann erklären beide Parteivertreter, dass sie verhandlungsbereit sind und auf sämtliche Einlassungs- und Ladungsfristen verzichten.

Die Sach- und Rechtslage wird nochmals mit den Parteien erörtert.

Sodann schließen die Parteien den nachfolgenden Vergleich:

1. Der Antragsgegner verpflichtet sich, an die Antragstellerin beginnend ab xx einen monatlichen Betreuungsunterhalt gem. § 1615 I BGB in Höhe von xx zu bezahlen, zahlbar jeweils monatlich im Voraus.
Dem Antragsgegner wird nachgelassen, die rückständigen Unterhaltsbeträge in Höhe von xx in monatl. Raten á xx zu bezahlen, beginnend mit dem xx.

2. Grundlagen des Vergleichs sind:
Bedarf der Antragstellerin xx
anzgl. eigens Einkommen xx
verbleiben xx

Leistungsfähigkeit des Antragsgegners
Nettoeinkommen xx
abzgl. 5% Berufsaufwand xx
abzgl. VWL xx
abzgl. Kindesunterhalt Zahlbetrag xx
zzgl. Wohnwert gedeckelt auf xx
abzgl. Zinsanteil des Annuitätendarlehens zirka xx
abzgl. 4% des Bruttoeinkommens als zus. Altersvorsorge xx
verbleiben xx

Wegen der nur geschätzten Werte wird der Unterhaltszahlbetrag auf xx (obiger "verbleiben"-Betrag abzgl. 1000€ SB) vereinbart.

3. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Nach lautem Diktat und weiterem Vorspiel von beiden Parteien und Parteivertretern so genehmigt.
Nach Anhörung ergeht Streitwertbeschluss:

laufender Unterhalt xx
Unterhaltsrückstände xx

Für mich wäre halt wichtig, ob eigtl. der neue herangezogen wird und ob er für den BU normalerweise kpl. aufkommen muss (unabhängig davon, ob er auch tatsächlich kann, also nur theoretisch).
Was wäre, wenn er nicht kpl. aufkommen kann (werde ich dann weiter belangt, läuft es über Unterhaltsvorschuss)?

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 07.04.2011 15:01
(@maltew)
Rege dabei Registriert

Für mich wäre halt wichtig, ob eigtl. der neue herangezogen wird und ob er für den BU normalerweise kpl. aufkommen muss (unabhängig davon, ob er auch tatsächlich kann, also nur theoretisch).
Was wäre, wenn er nicht kpl. aufkommen kann (werde ich dann weiter belangt, läuft es über Unterhaltsvorschuss)?

§ 1615l Abs. 3 BGB: Die Vorschriften über die Unterhaltspflicht zwischen Verwandten sind entsprechend anzuwenden.

§ 1603 Abs. 3 BGB: Mehrere gleich nahe Verwandte haften anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen.

Wenn der andere nichts zahlen kann, bleibst Du weiter in der Pflicht (de facto gesamtschuldnerische Haftung). Wenn der andere nicht zahlen will, darf die KM das Geld auch erstmal von Dir holen (wenn es da leichter zu holen ist) und Du musst es dann vom zweiten KV holen.

Komplett würde er m. E. nicht herangezogen.

Die Musterrechnungen in den Kommentaren haben meist den folgenden Aufbau:

  • Für jeden Verpflichteten wird das unterhaltsrechtlich relevante Einkommen ermittelt.
  • Dann werden die Einkommen über dem SB ins Verhältnis gesetzt, das ergibt die Haftungsquote.
  • Danach gibt es nochmal weitreichenden Spielraum für den Richter, warum denn der Eine oder Andere mehr haften sollte. Zum Schluss kommt dann das Ergebnis mit den Zahlungsverpflichtungen raus.

Viele Grüße,

MalteW

AntwortZitat
Geschrieben : 07.04.2011 16:10
(@ilikeganja)
Rege dabei Registriert

Für mich wäre halt wichtig, ob eigtl. der neue herangezogen wird und ob er für den BU normalerweise kpl. aufkommen muss (unabhängig davon, ob er auch tatsächlich kann, also nur theoretisch).
Was wäre, wenn er nicht kpl. aufkommen kann (werde ich dann weiter belangt, läuft es über Unterhaltsvorschuss)?

Theoretisch und tatsächlich wird der neue auch für BU herangezogen. Aber selbst wenn er soviel bezahlt wie verlagt wird, entbindet dich das nicht von deinen Pflichten, die du mittels des Vergleiches eingegangen bist. Und dieser Vergleich läuft lebenslang. Um eine Titelabänderung kommst du nicht drum rum, es sei denn deine Ex händigt diesen freiwillig aus. Die Chancen einer erfolgreichen Abänderung verlaufen analog zum Einkommen des Neuen. Wenn der nichts hat - ist es Essig mit Abänderung. Wenn er reich ist und brav zahlt, hast du da mehr Chancen.

Bezüglich der UHV wirfst du hier wohl 2 Paar Schuhe durcheinander. Wenn der Neue keine Kohle hat, springt die UHV ein für das neue Kind. Aber nicht für deine Ex in Form von BU - diese darf zum Amt und SGB II Antrag stellen - und eben an genau der Stelle lassen die dich nicht einfach ziehen.

Eine gute Chance hast du eigentlich nur, wenn die Holde nicht mehr weiss, wohin mit dem Geld.

Cheers - Ganja

AntwortZitat
Geschrieben : 07.04.2011 16:20
(@nowo33)
Schon was gesagt Registriert

Na super.. also im Endeffekt bleibts wohl wieder an mir hängen, da wohl ein Einfordern beim anderen Vater keinen Sinn macht, da mein Sohn ja auch bei ihm aufwachsen wird und ich somit ja wohl nen guten Umgang mit ihm pflegen sollte...

Naja Familienrecht eben: Zum Wohle des Kindes (ausgeübt von der Mutter uns somit auch zum Wohle alle der Mutter befreundeter)..

Aber jetzt weiß ich schon ein ganzes Stück mehr 🙂

Allerdings hab ich noch ne Frage zu der Berechnung: mal angenommen, Person 1 ist mit 200€ leistungsfähig, Person 2 mit 100€.
Macht also somit eine Haftungsquote von 66,66%/33,33%.
Bei einem Bedarf von 770€ ergibt dies somit folgende Aufteilung:
Person 1: 513,33€
Person 2: 256,66€

Doch die Aufteilung deckt sich nicht mit der Leistungsfähigkeit...
Wo hab ich da nen Fehler gemacht ?

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 07.04.2011 17:53
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Wo hab ich da nen Fehler gemacht ?

Nimm 100,- von dem einen und 200,- von dem anderen.
Dann passt auch die Quote.

Gruss Beppo

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 07.04.2011 17:58




(@nowo33)
Schon was gesagt Registriert

ah oke, jetzt hab ichs verstanden 😀

Vielen Dank, Frage ist somit beantwortet.. Vielen Dank an alle 

:laola:

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 07.04.2011 18:10
(@ilikeganja)
Rege dabei Registriert

vielleicht nochwas... selbst wenn es dir gelinge, vom BU weg zu kommen... rate mal was als nächstes kommt? Plötzlich bleibt dir mehr Netto vom Brutto und außerdem bist du dann nur noch für eine Person unterhaltspflichtig. Die Düsseldorfer Tabelle geht aber von zwei unterhaltsberechtigten Personen aus. D.H. der KU für dich steigt dann evtl. an. Und im Gegensatz zum BU kannst du den KU eben NICHT steuerlich geltend machen. Funktioniert doch herrlich unser Unterhaltsrecht - nicht wahr? 😉 Aber tröste dich - ist alles zum Wohle unserer Kinder.

AntwortZitat
Geschrieben : 07.04.2011 18:33
(@maltew)
Rege dabei Registriert

vielleicht nochwas... selbst wenn es dir gelinge, vom BU weg zu kommen... rate mal was als nächstes kommt? Plötzlich bleibt dir mehr Netto vom Brutto und außerdem bist du dann nur noch für eine Person unterhaltspflichtig. Die Düsseldorfer Tabelle geht aber von zwei unterhaltsberechtigten Personen aus. D.H. der KU für dich steigt dann evtl. an. Und im Gegensatz zum BU kannst du den KU eben NICHT steuerlich geltend machen. Funktioniert doch herrlich unser Unterhaltsrecht - nicht wahr? 😉 Aber tröste dich - ist alles zum Wohle unserer Kinder.

Also ich würde ja lieber 16 EUR mehr KU zahlen als den BU, auch wenn der steuerlich absetzbar ist. 😉

AntwortZitat
Geschrieben : 07.04.2011 19:28
(@ilikeganja)
Rege dabei Registriert

Also ich würde ja lieber 16 EUR mehr KU zahlen als den BU, auch wenn der steuerlich absetzbar ist. 😉

Meine volle Zustimmung MalteW. Ich würde auch weit mehr als 16 EUS KU vs BU vorziehen. Allein schon aus emotionalen Gründen. Auch eine unterbrochene Unterhaltsketten ist Gold wert.

Mein letzter Kommentar ging auch ehr in die Richtung "Selbst wenn du glaubst gewonnen zu haben, fi**** tun sie dich doch".

AntwortZitat
Geschrieben : 07.04.2011 19:55
(@nowo33)
Schon was gesagt Registriert

Ja, ein herrliches System  😡
Aber ob KU oder BU: letztendlich bekommt es doch eh die Mutter die selbst entscheidet, was sie behält und was dem Kind zugute kommt.
Von daher wandert für mich das sowieso alles in einen Topf..
Hatte nur noch nicht gewusst, dass KU nicht absetzbar ist, BU jedoch schon...
KU ist bei mir bereits auf 1 Person ausgelegt und auch höher als nötig ausgelegt.
Ist mir aber noch egal, solange es den BU gibt, da sich dieser ja um den Zahlbetrag wieder mindert.
Was für ein schön miteinander verstrubeltes System..
Nunja, jetzt ist erstmal das Wochenende an der Reihe  🙂

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 08.04.2011 17:45
(@dantes_79)
Nicht wegzudenken Registriert

Also, als ich mal beim Anwalt dieses was wäre wenn Frage gestellt habe, war folgendes die Antwort:
- Bei weiterem Kind muss der neue ran.
- Kann er nicht zahlen, zunächst seine und Ihre Eltern
- Du stehst erst ganz am Ende der Kette.
Siehe auch BGB, 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt hat der Vater (der andere...) Unterhalt zu leisten und danach 3 Jahre. D.h. es bleibt vermutlich keine Bedürftigkeit übrig. Ansonsten müsste man ja fragen, wie die Mutter arbeiten könnte, wenn das zweite Kind nicht wäre... und das ist eigentlich unmöglich zu beantworten. Ist aber vielleicht ein guter Zeitpunkt, mal selber den A. aufzusuchen.

AntwortZitat
Geschrieben : 08.04.2011 18:23
(@dantes_79)
Nicht wegzudenken Registriert

war falsch

AntwortZitat
Geschrieben : 08.04.2011 19:51
(@dantes_79)
Nicht wegzudenken Registriert

Hi,

Ich denke, die Auskunft des Anwalts war zu fallspezifisch, oder falsch. Nach einem BGH Urteil würde es zu anteiliger Haftung kommen bis zum dritten Lebensjahr hinaus, danach, so wie ich die Urteilsbegründung verstanden habe, müsste es auch Berücksichtigung finden, das sie ja ohne neues Kind mit deiner Betreuungsunterstützung hätte arbeiten gehen können. Ich denke, es wäre grob unbillig, wenn Du voll mithaftest, wenn sie mit einem neuen weitere Kinder zeugt, mit denen Du in keinem Verwandschaftsverhältnis stehst und Du somit Ihre weiteren Kinder ernährst, nur weil du viel verdienst. Zumal sie mit Deiner Betreuungshilfe für Dein Kind *zwinker* wieder halbtags oder mehr arbeiten gehen könnte, ohne das eine überobligatorische Belastung aufträte.

mfg

AntwortZitat
Geschrieben : 08.04.2011 20:40
(@dantes_79)
Nicht wegzudenken Registriert

Ergänend zur Argumentation nach drei Jahren würde ich zudem auch noch darauf hinweisen, das ein Mehranteil der Betreuungsleistung auch in Form von Naturalunterhalt geschuldet wird, da Eltern den Unterhalt grundsätzlich zu gleichen Teilen leisten müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 08.04.2011 21:12
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

@dantes_79

Ähm, statt 2 Stunden in den Tierpark zu gehen lege ich dann 'ne Hose und 'ne Banane hin - oder wie? Verwechsel bitte nicht den Bar-UH und die dortige Möglichkeit, diesen in Natural-UH zu leisten (§1612 BGB). Aber auch hier gibt es enge Grenzen.

Aber wie kommst Du darauf, dass beide Elternteile grundsätzlich zu gleichen Teilen leisten müssen? Erkläre das bitte mal den Gerichten. Und selbst die Gesetze geben das in keinster Weise her. Die (ver-)kennen lediglich den Begriff Leistungsfähigkeit, wenn es um die Bezifferung von UH geht.

Gruss oldie

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 08.04.2011 21:29




Seite 1 / 3