Änderung Unterhalt ...
 
Benachrichtigungen
Alles löschen

Änderung Unterhalt nach Geburt + Verwirkung BU

Seite 3 / 3
 
(@nowo33)
Schon was gesagt Registriert

Der Hintergrund stimmt: meine Ex hat ein Kind von nem anderen, bei dem sie auch wohnt (Umgang findet jedoch im Elternhaus statt).

Laut http://www.kanzleischmidt.de/familienrecht/nachehelicher-unterhalt/zusatzfragen/verwirkung.html kann der Unterhalt bei grober Unbilligkeit versagt werden. Grobe Unbilligkeit wäre laut § 1579 BGB eine verfestigte Lebensgemeinschaft:

Von einer gefestigten Lebensgemeinschaft spricht man, wenn sich das Zusammenleben in einer nichteheliche Lebensgemeinschaft so verfestigt hat, dass es an die Stelle der Ehe getreten ist. Eine gesetzliche Definiton findet sich nicht.

Folgende Kriterien sind für die Beurteilung zu berücksichtigen:

- Führen eines gemeinsamen Haushalts
- Auftreten nach außen - Erscheinungsbild in der Öffentlichkeit
- größere gemeinsame Investitionen
- Dauer der Verbindung
- Geburt eines gemeinsamen Kindes

Auch wenn die Partner nicht in einem gemeinsamen Haushalt leben, kann eine verfestigte Lebengemeinschaft vorliegen. Maßgeblich ist dann, wie stark die wirtschaftliche und persönliche Verflechtung dann ist. Nur wenn die Partner bewusst eine sogenannte Distanzbeziehung führen, kann der Anwendungsbereich des § 1579 Nr. " verneint werden.

Keine Rolle spielt bei der Beurteilung, ob der neue Lebenspartner leistungsfähig ist oder nicht.

Also wenn ich das so sehe, dann die Geburt eines gemeinsames Kindes zu.
Die anderen Kriterien kann ich nicht nachweisen, da sie mir keine Gelegenheit dazu lässt.

Ist nur die Frage, ob ich auch den § 1579 BGB anwenden kann, da sich dieser ja auf (ehemalige) Eheleute bezieht?

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 06.05.2011 14:52
(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hi nowo,

du mußt dabei unterscheiden zwischen BU und TU/EU.

Leistest du BU aufgrund der Tatsache, das sie ein gemeinsames Kind betreut das utner 3 Jahren alt ist bzw. älter, aber besonders betreuungsbedürftig ist? Dieser BU in sofern nicht verwirkbar, als das es "kindbezogene" Leistungen sind. Allerdings wäre mit Geburt des neuen Kindes neu zu berechnen, da auch der Neupapa BU-pflichtig ist. So würde sich deine Leistung mindern.

Leistest du aber TU/EU/AU also Leistungen die aus einer Ehe resultieren ist es etwas anderes. Diese können verwirkt werden, wenn eine neue gefestigte Partnerschaft besteht. Als Grnd wäre hier das Kind anzuführen.

Gruß Tina

Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

AntwortZitat
Geschrieben : 06.05.2011 14:58
(@nowo33)
Schon was gesagt Registriert

Hallo Tina,

genau das ist ja mein Problem: so gut wie fast alles dreht sich um den TU/EU, kaum etwas um den BU.
Da ist es schwer, etwas passendes, das ich evtl. auch vor Gericht verwenden könnte, zu finden.
Unser kleiner wird im August 3 Jahre alt, sodass es mit einem jetzigen Antrag (dauert ja mehrere Monate bis zur Verhandlung) zeitlich passen wird.

Ich tu mich da gerade ein bisschen schwer zu verstehen, aus welchem Grund der eheliche Betreuungsunterhalt, welcher aus einer Ehe resultiert und dem eheähnlichen Betreuungsunterhalt, welcher aus keiner Ehe resultiert, anders gehandhabt wird? Schließlich geht es doch in beiden Fällen lediglich um die Betreuung des Kindes?

MfG.
NoWo

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 06.05.2011 15:18
(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Nicht ganz, beim TU/EU/AU spielt nicht nur die Betreuung eines Kindes eine Rolle, sondern auch ehebedingte Nachteile (wie z.B. Mama bleibt daheim und Papi mach Karriere) eien Rolle. Deshalb unterscheiden sie sich.

Ich hab nochmal nachgelesen. Du zahlt BU aufgrund eines Vergleichs. Habt ihr da einen unbefristeten BU ausgehandelt? Und gibt es irgendwelche Klauseln die eine Änderung herbeiführen?

Wenn nein, würde ich einen Antrag auf 2 Tatsachen stützen. Die eine, das euer Kind 3 Jahre alt wird und der KM daduch eine stundenweise Tätigkeit zugemutet werden kann und zum anderen darauf, das durch das neue Kind auch dessen Vater BU-pflichtig ist.

Tina

Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

AntwortZitat
Geschrieben : 06.05.2011 15:23
(@nowo33)
Schon was gesagt Registriert

hmm..
Hatte mir eigtl. erhofft, den BU verwirken zu können, da sie den Umgang zwischen mir und meinem Sohn nicht wirklich fördert.
So bringt sie meinem Sohn bei, dass ich nicht sein Papa sei, da ja ihr Freud sein Papa sei.
Zudem darf ich viele Dinge nicht machen, die ich als selbstverständlich ansehe (z.B. hochnehmen, auf den Spielplatz gehen, essen geben, etc.).
Dadurch wird es halt mir und meinem Kleinen sehr schwer gemacht, da er (und ich auch) eben nicht versteht, wieso jeder andere das darf und ich eben nicht.
So könnte sie wenigstens ein wenig sehen, dass nicht alles nach ihrem Kopf geht.
Aber gut..

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 06.05.2011 15:34
(@malachit)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo nowo33,

Hatte mir eigtl. erhofft, den BU verwirken zu können, da sie den Umgang zwischen mir und meinem Sohn nicht wirklich fördert.
(...)
Zudem darf ich viele Dinge nicht machen, die ich als selbstverständlich ansehe (z.B. hochnehmen, auf den Spielplatz gehen, essen geben, etc.).

Wenn dein eigentliches Problem darin besteht, dass hier eine belastbare, ggf. gerichtliche Umgangsregelung fehlt, dann solltest du dich um genau diese Baustelle kümmern, statt dass du einen Stellvertreterkrieg wegen des Betreuungsunterhaltes zu führen versuchst. Denn wie du inzwischen gehört hast: Mit dem Verwirkungsargument kämest du allenfalls gegen TU/EU an (und sogar das ist schwierig genug bei unserer weiberfreundlichen "Rechts"sprechung), aber nicht gegen BU - und wenn der BU außerdem noch in einem Vergleich (!) drinsteht, dann stehst du da gleich auf doppelt verlorenem Posten.

Viele liebe Grüße,

Malachit.

Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.

AntwortZitat
Geschrieben : 06.05.2011 16:10
(@nowo33)
Schon was gesagt Registriert

Ja habe mir schon überlegt, ne gerichtliche Umgangsregelung zu erwirken, jedoch habe ich auch Angst davor, dass mir die Mutter diesen verweigert, bzw. dann so nach dem Motto "ich lass dich rein, weil ich dich reinlassen muss" erfolgt. Dann doch lieber auf freiwilliger Basis, was wohl nicht ganz dem Kindeswohl antspricht. So sieht er mich wenigstens, auch wenn er so gut wie nichts mit mir unternehmen kann..

Das mit dem Vergleich war sowieso ne komische Geschichte: Die Richterin bot mir an, den Vergleich anzunehmen und auf somitliche Einsprüche zu verzichten mit Bewilligung der Prozesskostenhilfe. Würde ich den Vergleich nicht annehmen, würde die Prozesskostenhilfe abgelehnt werden.
Somit stand meine Entscheidung fest und ich hatte zum ersten Mal von dem Begriff "Vergleich" bei einem Prozess erfahren..

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 06.05.2011 16:22
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hi

Für BU gelten die §§1601-1615 BGB im Allgemeinen und die §§1615a-1615n im Speziellen. Hinzu kommen §§, welche sowieso allgemeingültiger Natur sind und auf sämtliche Gegebenheiten anzuwenden sind. Diese beziehen sich zwar nicht auf die Anspruchsregelung für BU an sich, aber auf die Umsetzung der Folgen davon wie Titulierung, Schulden, Fristen etc..

Bei Dir wären noch die Bestimmungen zu Vergleichen wichtig, da Du diesen ja abändern bzw. aufheben müsstest. Deine Baustelle wäre also der Vergleich selbst, und darüber dann der darin enthaltene BU.

Gruss oldie

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 06.05.2011 16:31
(@nowo33)
Schon was gesagt Registriert

Oje, da hab ich dann glaub wohl noch einige Arbeit vor mir, herauszufinden, welche Paragraphen dann mir weiterhelfen könnten...

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 06.05.2011 16:35
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hi

Stelle doch den Vergleich im Wortlaut, aber anonymisiert, hier ein. Viele Augen sehen mehr als Deine zwei. Und bei all dieser §§-Schwemme ist es noch viel wichtiger zu erahnen, wie Gerichte dies interpretieren, wie die Rechtssprechung (also die gelebte Gesetzesanwendung durch Richter) sich gestaltet. Oder kannst Du die juristische Bedeutung von Wörtern wie "kann", "insbesondere", "besondere Gründe", "angemessen", "Lebensstellung" und und und einigermassen gerichtskonform definieren? Die eigene Vorstellung von Begriffen taugt hier oftmals nicht.

Gruss oldie

Edit: Den Vergleich hast Du ja bereits >>hier<< dargelegt. Wegen gleicher Thematik füge ich beide Threads zusammen.

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 06.05.2011 16:58




(@maltew)
Rege dabei Registriert

Hatte mir eigtl. erhofft, den BU verwirken zu können, da sie den Umgang zwischen mir und meinem Sohn nicht wirklich fördert.
So bringt sie meinem Sohn bei, dass ich nicht sein Papa sei, da ja ihr Freud sein Papa sei.

Das reicht überhaupt nicht zur Verwirkung. Zumal der Umgangsboykott als Verwirkungsgrund nur für den ehelichen BU gilt. Den auch auf den außerehelichen BU zu übertragen ist schonmal ein Kunststück, das Dir gelingen müsste.

Dazu kommt, dass kleinere Störungen des Umgangs nicht ausreichen. Der Umgang muss massiv gestört werden, das heißt so weit ich mich bei einer Quelle erinnere, Umgangsbehinderung trotz Gerichtsbeschluss und Zwangsmitteln!

Viele Grüße,

MalteW

AntwortZitat
Geschrieben : 06.05.2011 19:17
Seite 3 / 3