Aktienverkauf in Un...
 
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Aktienverkauf in Unterhaltsberechnung berücksichtigen

 
(@peter81)
Schon was gesagt Registriert

Hallo zusammen,
ich bin gerade versuche gerade die Unterhaltsberechnungen (KH, EH) durchzuführen.
Frage: Müssen bei Kapitaleinkünften auch Gewinne/Verluste aus Aktienverkäufen berücksichtigt werden?
Bei regelmäßigen Dividenden kann ich es ja einigermaßen nachvollziehen. Aber Aktienverkäufe sind ja i.R. eher was Einmaliges...
Vielen Dank vorab!

Zitat
Topic starter Geschrieben : 11.04.2023 16:21
(@marie_1977)
Schon was gesagt Registriert

Jein, es kommt darauf an - in welchem Umfang du das betreibst. Erzielst du regelmäßig Gewinne, dann schon. 

In diesem Fall wird die Einkommenssteuererklärung oft genommen. Fraglich, weiß deine Ex welche Gewinne du erzielst und wieviel Zeit du darauf verwendest - oder ist es eher ein Hobby?

AntwortZitat
Geschrieben : 12.04.2023 07:45
DeepThought
(@deepthought)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Moin,

knifflig ist es, weil die Gewinne ja im Steuerbescheid berücksichtigt sind bzw. werden und sich die Erstattung/Nachzahlung entsprechend verändert ist. Bei der Einkommensauskunft ist dann ja der Steuerbescheid vorzulegen. Hier wäre es ggf. rauszurechnen und auf einen angemessenen Zeitraum (z.B. 3 Jahre wie bei Abfindungen) zu verteilen.

Mit "Ups, vergessen" wird's also schwierig.

DeepThought

Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!

AntwortZitat
Geschrieben : 12.04.2023 08:10
(@tomatenfisch)
Rege dabei Registriert
Geschrieben von: @deepthought

... knifflig ist es, weil die Gewinne ja im Steuerbescheid berücksichtigt sind bzw. werden und sich die Erstattung/Nachzahlung entsprechend verändert ist. Bei der Einkommensauskunft ist dann ja der Steuerbescheid vorzulegen...

Hmm, handelt es sich um Deutsche Aktien oder um Ausländer? Ggf. ist die Besteuerung ja bereits mit der Abgeltungssteuer erledigt, sofern man beim Fa per Einkommenssteuererklärung keine Rückerstattung aufgrund eines niedrigen persönlichen Steuersatzes einfordert. Schwieriger wird's mit eventuellen Verlusten ...

Wäre also hilfreich zu erfahren,

  • um welche Papiere es sich handelt,
  • welche Gewinne/Verluste geltend gemacht werden sollen
  • was in der Steuererklärung angegeben wurde
  • welchen Grenzsteuersatz der TO hat
AntwortZitat
Geschrieben : 12.04.2023 15:58
 AFK
(@afk)
Nicht wegzudenken Registriert

Mir kam da ein Gedanke:

Was wäre denn mit einem zweiten Depot? Soweit ich weiß, geschah das bei mir. Die Exfrau hat mindestens ein weiteres Depot, dessen Existenz sie leugnet.  Ob die Erträge daraus in ihrer Steuererklärung auftauchen, weiß ich momentan noch nicht. Aber wenn es so einfach möglich wäre...

Wobei ich mir nicht klar bin, ob das ein Verstoß gegen irgendwelche Gesetze wäre.

AntwortZitat
Geschrieben : 13.04.2023 06:04
(@tacheles)
Nicht wegzudenken Registriert

Einem Beschluss des OLG Stuttgart vom 20.09.2001 - 17 WF 232/01 (1) - sind mehrere interessante Informationen zu entnehmen, z.B.:

Unterhaltsrechtlich erheblich und damit von der Auskunftsverpflichtung umfaßt können nur solche Spekulationsgewinne sein, die auch der Versteuerung unterliegen.

Nicht der Versteuerung unterliegende Spekulationsgewinne sind als nicht nachhaltig erzielte Einkünfte unterhaltsrechtlich unerheblich (unterhaltsrechtlich erheblich sind nämlich grundsätzlich nur nachhaltig erzielte Einkünfte).

Denn das Unterhaltsrecht ...

oder

Das Unterhaltsrecht geht von der Grundannahme aus, daß der Auskunftsverpflichtete sich gesetzestreu verhält, zu versteuerernde Gewinne auch ordnungsgemäß zur Steuer erklärt und darüber pflichtgemäß Auskunft erteilt. Erst wenn konkretisierter Anlaß zu Zweifeln an der Verläßlichkeit des Auskunftsschuldners besteht, hilft das Gesetz weiter und zwar nicht mit einer Erweiterung der Belegpflicht sondern mit dem Instrument der eidesstattlichen Versicherung. Darauf ist derjenige zu verweisen, der begründeten Anlaß für die Annahme hat, der Unterhaltsschuldner erkläre steuerpflichtige Spekulationsgewinne nicht vollständig.

AntwortZitat
Geschrieben : 13.04.2023 08:03
(@traurig2019)
Zeigt sich öfters Registriert

Hallo zusammen, evtl. ist es mit Verspätung trotzdem hilfreich:

Wenn die Gewinne durch Aktienverkäufe (analog Dividendenzahlungen, Zinsen...) in Deutschland erzielt wurden, führt die Bank (Broker) die Steuer (pauschal 25 % + Soli + ggfs. Kirchensteuer, in der Summe sind das max. knapp 28 %) direkt an das Finanzamt ab. In der Steuererklärung muss das nicht angegeben werden und erscheint in der Folge auch nicht in der Steuererklärung. Es kann sinnvoll sein, diese Kapitalerträge trotzdem anzugeben, wenn er persönliche Steuersatz niedriger liegt, dann wird die Kapitalertragssteuer anteilig erstattet, die Kapitalerträge werden dann mit dem persönlichen Steuersatz versteuert. In der Praxis dürfte das selten der Fall sein, da die 25 % Einkommenssteuer schon bei relativ geringen Einkommen erreicht werden, wo wenig Möglichkeiten bestehen, Geld anzusparen. Und man kann auch noch den Pauschbetrag von 1000 € ausschöpfen.

 

Wenn Verluste durch Aktienverkäufe erzielt wurden, schreibt die Bank/Broker diese Verluste in einen sog. Verlusttopf und verrechnet diese Verluste mit zukünftigen Gewinnen (Aktienverkäufe, Dividenden, Zinsen...). In der Praxis ist das komplizierter, weil es mehrere Verlusttöpfe gibt, die nicht miteinander verrechnet werden. Wenn man im Jahr 1 Verluste erzielt, aber keine Gewinne, wird der Verlusttopf ins Jahr 2 weitergeschrieben und dann mit ggfs. erzielten Gewinnen verrechnet. Das läuft so weiter, bis der Verlusttopf durch Gewinne kompensiert ist und die dann erzielten Gewinne werden versteuert.

Angenommen du erzielst 3000 € Verluste durch Aktienverkäufe und auf der anderen Seite 4000 € Gewinne durch Verkäufe, Zinsen, Dividenden, dann hat das überhaupt keine Außenwirkung in Richtung Steuererklärung/Steuerbescheid. 3000 € Verluste werden mit 3000 € Gewinnen verrechnet. Jetzt bist du auf null. 1000 € Gewinne sind zusätzlich durch den Pauschbetrag steuerfrei möglich.

 

Wenn du ausländische Kapitalerträge hast, die nicht in Deutschland versteuert sind, wird die Steuererklärung verpflichend und die Erträge müssen in Anlage KAP angegeben werden. Ggfs. findet eine Verrechnung mit dem Pauschbetrag von 1000 € statt, aber eben nicht bei der Bank, sondern in Steuererklärung/Steuerbescheid.

AntwortZitat
Geschrieben : 08.06.2023 11:38