ALG1 Abzweigung wäh...
 
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ALG1 Abzweigung während Vollzeitumschulung

 
(@noxin)
Nicht wegzudenken Registriert

Ich bin seit ein paar Wochen in einer Vollzeitumschulung, bewilligt und finanziert von Arbeitsagentur.

Ich habe das JA über diese Umschulung informiert, zwei Wochen später kam ein Brief von Arbeitsagentur.

Das JA hat einen Abzweigungsantrag bei AA gestellt, damit man mir alles über 960€ wegnimmt.

Die AA will jetzt von mir eine Stellungnahme, ich habe noch 1 Woche Zeit für die Reaktion, dann wird abgezweigt.

Ich vermute die Leistungsabteilung von AA hat keine Ahnung, dass ich jetzt in einer Umschulung bin.

Im Internet kann ich verschiedene Urteile finden, einmal wurde großer Selbstbehalt erlaubt, beim nächsten Fall anders entschieden.

Wie soll ich jetzt vorgehen?

PS: bei mir ist nichts tituliert

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 17.02.2021 22:20
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

in dieser <a href="https://www.arbeitsagentur.de/datei/fw-sgb-i-48_ba015881.pdf>fachlichen" Weisung</a> geht es um Erstes Buch Sozialgesetzbuch –SGB I §48 SGB I Auszahlung bei Verletzung der Unterhaltspflicht.

Wenn ich das richtig verstehe, dann muss die Unterhaltspflicht verletzt worden sein, einmalig reicht nicht aus, es bedarf aber auch keines Titels um eine Abzweigung zu veranlassen.

Erfahrung habe ich keine. Aus meiner Sicht solltest Du darauf verweisen, dass Du eine Umschulung machst und Dir deshalb der erhöhte Selbstbehalt zu steht. Wie es dann weiter geht kann ich nicht sagen.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 18.02.2021 01:10
(@wasserfee)
Registriert

Moin,

wenn nichts tituliert ist seh ich gar keine Basis für eine Abzweigung jedweder Art. Oder lieg ich da falsch?

WF

nicht mein Zoo
nicht meine Affen

AntwortZitat
Geschrieben : 18.02.2021 08:14
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

Zitat aus der fachlichen Weisung:

" Unterhaltsprüfung durch die AA
Liegt  weder  ein  Unterhaltstitel  noch  eine  Unterhaltsvereinbarung  vor,  ist  von  der  AA  von Amts wegen zu prüfen, ob eine gesetzliche Unterhaltspflicht des LE besteht. Beide Betei-ligte haben dabei mitzuwirken (§60 SGB I und §21 SGB X).
Liegt kein Unterhaltstitel vor, besteht jedoch  eine  private  Unterhaltsvereinbarung,  ein  außergerichtlicher  Unterhaltsvergleich  oder  eine  Urkunde,  die  nicht  von  einem  Gericht  oder  einem  Notar  aufgenommen wurde, kann dies ein Hinweis auf eine gesetzliche Unterhaltsverpflichtung des LE sein.
Die  gesetzliche  Unterhaltspflicht  im  Sinne  des  <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_1/__48.html>§48</a> " Abs.  1  S.  1  beurteilt  sich  nach  den §§1360 ff, 1601 ff., 1615a ff. BGB.
Ein Unterhaltsanspruch besteht danach nur, wenn der Auszahlungsberechtigte  bedürftig  und  der  LE  leistungsfähig  ist.  Zur  Möglichkeit  der  Ab-zweigung, sofern der LE nicht gesetzlich unterhaltspflichtig im Sinne des §48 Abs. 1 Satz 1 ist, siehe Ausführungen unter 1.10."

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 18.02.2021 10:59
(@risiko)
Rege dabei Registriert

https://www.berlin.de/sen/jugend/familie-und-kinder/finanzielle-leistungen/unterhaltsvorschuss/uvg_rl_2016.pdf

Seite 102

7.9. Besondere Möglichkeiten zur Durchsetzung des Rückgriffs
7.9.1. Auszahlung nach § 48 SGB I
Erhält der Unterhaltsschuldner eine dem SGB unterfallende Sozialleistung (z. B. Arbeitslosengeld I, Krankengeld und Übergangsgeld, Rente), so ist bei dem für diese Leistung zuständigen Sozialleistungsträger ein Antrag auf Auszahlung nach § 48 SGB I zu stellen. Nach § 48 Absatz 1 Satz 1 SGB I ist eine Auszahlung von Leistungsbeträgen an die UV-Behörde möglich, wenn der familienferne Elternteil seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht nachkommt. Deshalb sollen dem Aus-zahlungsantrag alle vorhandenen Unterlagen beigefügt werden, die die Unter-haltspflichtverletzung stützen. Liegt ein Unterhaltstitel vor, soll er im Auszahlungs-antrag genannt werden. Eine Bestätigung des Leistungsträgers über den Leis-tungsbezug des familienfernen Elternteils ist nicht erforderlich, damit der Auszah-lungsantrag gestellt werden kann.
Hinsichtlich des Kindergeldes nach dem BKGG und nach dem EStG ist jedoch nach RL 2.3.2. zu verfahren.
Ermessensentscheidung des Leistungsträgers
Wird ein Antrag auf Auszahlung gestellt, ist die Entscheidung hierüber dem pflichtgemäßen Ermessen des Leistungsträgers vorbehalten. Maßgebend für die Ausübung des Ermessens dürften nach §§ 2 Absatz 2 i. V. m. § 33 SGB I die Dauer und der Umfang der unterbliebenen Unterhaltsleistung sowie die persönli-chen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten sein. Der Leistungsträger hat in seiner Entscheidungsbegründung die Gesichtspunkte darzulegen, von de-nen er bei der Ausübung des Ermessen ausgegangen ist (§ 35 Absatz 1 Satz 3 SGB X); tut er dies nicht oder nur unzureichend, ist der Verwaltungsakt rechtswid-rig.
Zur Höhe der Auszahlung an Dritte bestimmt § 48 Absatz 1 Satz 1 SGB I, dass die Geldleistung in angemessener Höhe an die Kinder ausgezahlt werden kann. Dies bedeutet, dass für die Höhe der Auszahlung an Dritte der unbestimmte Rechtsbe-griff „angemessen“ maßgebend ist, so dass insoweit kein Handlungsspielraum, sondern nur ein Beurteilungsspielraum besteht. Dabei prüft der Leistungsträger, ob dem Leistungsempfänger sein Selbstbehalt verbleibt. Für die Ermittlung des unter-haltsrechtlichen Selbstbehalts des Leistungsempfängers darf der Leistungsträger grundsätzlich von pauschalierten Werten ausgehen, wenn diese den Grundsätzen des bürgerlichen Unterhaltsrechts entsprechen. Die Werte der jeweiligen unter-haltsrechtlichen Tabellen sind hierfür ein geeigneter Maßstab. Kommt der Leis-tungsträger zu dem Ergebnis, dass dem Unterhaltspflichtigen weniger als der Selbstbehalt verbleibt, lehnt er den Antrag auf Auszahlung ab. Dies gilt z. B. auch, wenn die Prüfung des Leistungsträgers ergibt, dass der familienferne Elternteil Leistungen nach dem SGB II bezieht. Liegt ein Unterhaltstitel vor, prüft der Leis-tungsträger nicht mehr das materiell-rechtliche Bestehen der Unterhaltspflicht, sondern nach der Rechtsprechung des BSG (BSG vom 17.03.2009 – Az. B 14 AS 34/07 R) die Regelungen zum Pfändungsschutz (§ 850d ZPO).

AntwortZitat
Geschrieben : 18.02.2021 12:06
(@noxin)
Nicht wegzudenken Registriert

Erfahrung habe ich keine. Aus meiner Sicht solltest Du darauf verweisen, dass Du eine Umschulung machst und Dir deshalb der erhöhte Selbstbehalt zu steht. Wie es dann weiter geht kann ich nicht sagen.

Ich habe es heute ausprobiert, die Leistungsabteilung hat mir heute mitgeteilt, als Vollzeitumschüler gilt für mich ein 960€ Selbstbehalt.

Ich überlege mir das ALG2 als Aufstockung zu beantragen, bis ich mir eine günstigere Wohnung gefunden habe. Wenn ich jetzt mit 960€ monatlich existieren soll, dann bleibt mir weniger als einem ALG2 Empfänger.

960€ Selbstbehalt - Mietkosten 574€ (alles inklusive) - 17€ GEZ = 369€.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 18.02.2021 13:23
(@noxin)
Nicht wegzudenken Registriert

Wenn ich das richtig verstehe, dann muss die Unterhaltspflicht verletzt worden sein, einmalig reicht nicht aus, es bedarf aber auch keines Titels um eine Abzweigung zu veranlassen.

Ich habe nichts verletzt, wenn eine Umschulung notwendig ist, dann wird sie auch bewilligt und bezahlt.

Ich habe nur den Fehler gemacht, eine Familie mit zwei Kindern gegründet.

Frau + Kind = Ruin für den Mann

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Themenstarter Geschrieben : 18.02.2021 16:34
(@der-frosch)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo Risiko
Ich habe ein Urteil des OLG Dresden gefunden, Aktenzeichen 20 UF 0060/06, wonach einem Umschüler in Vollzeit der Selbstbehalt eines Erwerbstätigen zu verbleiben hat. Denn Du bist ja genauso beschäftigt wie ein Mensch der Vollzeit arbeiten geht. Das würde ich so in meiner Stellungnahme kommunizieren, denn es kann ja nicht sein das Du finanziell dadurch gestraft wirst das Du Deine Chance auf dem Arbeitsmarkt durch die Umschulung verbesserst und somit auch die Möglichkeit der Kinder auf späteren höheren Unterhalt.

LG Hugoleser

AntwortZitat
Geschrieben : 18.02.2021 19:31
(@noxin)
Nicht wegzudenken Registriert

Ich habe der Leistungsabteilung meine Gesamtmietkosten mitgeteilt, mit der Anspielung auf Aufstockung mit ALG2.

Ca. 3 Stunden später kam eine Mail, dass man mir den Freibetrag etwas erhöhen wird, der Betrag wurde jedoch nicht gennant.

Der Bescheid kommt in den nächsten Tagen, auch das JA bekommt dieses Dokument. Jede Seite hat dann ein Widerspruchsrecht.

Theoretisch kann das JA meine Mietkosten ablehnen, dann muss ich doch zum JC und aufstockend ALG2 beantragen.

So wie es momentan aussieht, will die AA ein Mittelding, etwas mehr als 960€, aber weniger als 1160€ und dass ich nicht in der Arbeitslosenstatistik auftauche.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 18.02.2021 20:22
(@noxin)
Nicht wegzudenken Registriert

So, ich bin bereits einige Monate in der Umschulung, von meinem ALG 1 werden ca. 7,4% an das JA abgezweigt. Finanziell liege ich zwischen zwei Selbstbehalten.

Fragen: Was passiert mit dem Geld (UHV), was meine EX bekommt, sind das meine Schulden oder muss ich später nichts nachzahlen? Oder hat man meine Zahlungsfähigkeit mit diesen 7,4% bemessen?

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Themenstarter Geschrieben : 14.05.2021 21:37




(@kasper)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Fragen: Was passiert mit dem Geld (UHV), was meine EX bekommt, sind das meine Schulden oder muss ich später nichts nachzahlen? Oder hat man meine Zahlungsfähigkeit mit diesen 7,4% bemessen?

Ich vermute, dass Du zur Einkommensauskunft aufgefordert wurdest.
Hat die UHV Kasse die "nicht Leistungsfähigkeit" festgestellt? Wenn nicht, dann ist diese umgehend dazu aufzufordern.

Wenn Du nicht Leistungsfähig bist, dann musst Du auch nichts zurück zahlen.
Ich weiß das die UHV Kassen da gerne Spielchen spielen und nach Jahren dann ankommen und den UHV zurück gezahlt haben wollen. Das entspricht nicht der korrekten Vorgehensweise, aber der ASD (als Gesamtbehörde) arbeitet mitunter nicht sonderlich korrekt.
Schau bitte in Deinen Bescheid ob da der Vermerk drinsteht, dass Du nicht Leistungsfähig bist. Steht dieser nicht drin, dann fordere die UHV Kasse umgehend auch, diese festzustellen. Dann können die Dir nichts mehr.

Gruß
Kasper

Gott gebe mir die Gelassenheit, Dinge zu ertragen, die ich nicht Ändern kann, den Mut, Dinge zu Ändern, die ich Ändern kann und die Weisheit, das eine vom anderen zu unterscheiden.

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Geschrieben : 14.05.2021 21:56
(@noxin)
Nicht wegzudenken Registriert

Ich vermute, dass Du zur Einkommensauskunft aufgefordert wurdest.
Hat die UHV Kasse die "nicht Leistungsfähigkeit" festgestellt? Wenn nicht, dann ist diese umgehend dazu aufzufordern.

Nein. Ich habe keine Einkommenauskunft abgegeben. Als ich arbeitslos wurde, dann habe ich sofort meinen ALG 1 Bescheid eingescannt und an das JA geschickt. Dann kam ein Brief von JA, dass für die Kinder UHV gezahlt wird und ich 1 Monat Zeit habe um Unterhaltszahlungen aufzunehmen. Ich habe Bewerbungen geschrieben und Absagen bekommen, dann kam es zu einem Beratugsgespräch mit AA. Innerhalb dieses Monats hat mir AA eine Umschulung angeboten. Das wurde von mir an JA gemeldet, ab diesem Zeitpunkt gab es keine Briefe von JA. Ca. nach 2 Wochen kam ein Brief von AA, dass man von meinem ALG 1 etwas an JA abzweigen wird. Ich habe auf diesen Brief reagiert und mein ALG 1 wurde neu berechnet. Ich verlor ca. 7,4% des Geldes.

Wenn ich jetzt die Einkommensauskunft abgebe, was will das JA alles haben, welche Dokumente??

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Themenstarter Geschrieben : 14.05.2021 22:24
(@kasper)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Wenn ich jetzt die Einkommensauskunft abgebe, was will das JA alles haben, welche Dokumente??

Ist der Unterhalt tituliert?

Die haben scheinbar eine Auskunft auf dem kleinen Dienstwege festgestellt.
Ich würde dem ASD / UHV Kasse ein nettes Schreiben (per Einwurfeinschreiben) schicken, mit der bitte um Feststellung der Nichtleistungsfähigkeit.

Dies könnte so aussehen:

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir mir über die ARGE mitgeteilt wurde, reduzieren Sie durch Ihren Anspruch meine Leistungen nach dem ALG II. Ich gehe daher davon aus, dass sie durch die Heranziehung des Leistungsbescheides eine Prüfung vorgenommen haben und somit meine Leistungsfähigkeit in begrenzten Umfang festgestellt haben.
Ich bitte Sie hiermit mir Ihr Prüfungsergebnis mitzuteilen und insbesondere dieNICHT LEISTUNGSFÄHIGKEIT formell festzustellen.

Herzlichen Dank für Ihre schnelle Antwort und bitte bleiben Sie gesund
Mit freundlichen Grüßen
Noxin

Gruß
Kasper

Gott gebe mir die Gelassenheit, Dinge zu ertragen, die ich nicht Ändern kann, den Mut, Dinge zu Ändern, die ich Ändern kann und die Weisheit, das eine vom anderen zu unterscheiden.

AntwortZitat
Geschrieben : 14.05.2021 22:42
(@noxin)
Nicht wegzudenken Registriert

Ist der Unterhalt tituliert?

Nein.

Wenn ich mit Noxin unterschreibe, dann bringt man mir den Brief persönlich, auf dem weißen Pferd. 😂

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 14.05.2021 22:49
(@noxin)
Nicht wegzudenken Registriert

Feststellung der Nichtleistungsfähigkeit.

Und wenn man dies nicht macht, bin ich automatisch - zahlungsfähig? 🙈

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 14.05.2021 22:54
(@kasper)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Und wenn man dies nicht macht, bin ich automatisch - zahlungsfähig? 🙈

Nicht automatisch. Aber sie werden versuchen dir die Außenstände abzupressen. Verwaltungsrechtlich können die das leider auch, weil du keinen Einspruch eingelegt hast.

Das ist übrigens die Krux. Neben dem FamG, BGB und SGB spielt das Verwaltungsrecht eine sehr große Rolle. Diese ist sogar so groß, dass selbst die Ämter nicht durchblicken und man über diese Schiene einiges bewirken kann.
Übrigens habe ich auch schon die UHV Kasse mit dem Verwaltungsrecht geärgert. Die normale Sachbearbeiterin ist regelmäßig mit mir überfordert.

Gruß
Kasper

Gott gebe mir die Gelassenheit, Dinge zu ertragen, die ich nicht Ändern kann, den Mut, Dinge zu Ändern, die ich Ändern kann und die Weisheit, das eine vom anderen zu unterscheiden.

AntwortZitat
Geschrieben : 15.05.2021 01:15
(@noxin)
Nicht wegzudenken Registriert

Ich verstehe.

Im letzten Schreiben vor der Umschulung, wo man mich über den Bezug von UHV informierte stand so eine Formulierung: Generell sind Sie verpflichtet den UHV zurückzuzahlen.

Ich bin seit 5 Monaten ALG 1 Bezieher, wenn ich jetzt das JA kontaktiere, dann erhalte ich das Dokument sagen wir ab Juni und für die Monate vor Juni war ich zahlungsfähig.. oder?

Übrigens, was wird das JA für die Einkommenauskunft verlangen, den ALG 1 Bescheid haben die schon?!

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 15.05.2021 01:33