Hallo liebe Gemeinde,
mal wieder ne Frage an unsere sachkundigen Mitglieder.
Alle zwei Jahe kann der Unterhaltsberechtigte vom Unterhaltverpflichteten verlangen seine finanziellen Einkünfte offen zu legen, um zu schauen, ob der Unterhaltsbetrag noch aktuell ist und gegebenfalls angepasst werden muss.
So weit, so gut!
Wie sieht es aus, wenn ich , als Verpflichteter, kurzfristig nach Neuanpassung z.B. einen Nebenjob annehme? Bin ich verpflichtet diesen anzugeben, oder habe ich die nächsten zwei Jahre Ruhe zwecks einer neuen Berechnung?
Vielen Dank!!!!!!
Bin ich verpflichtet diesen anzugeben, oder habe ich die nächsten zwei Jahre Ruhe zwecks einer neuen Berechnung?
Nein, angeben nicht. Aber ich würde mit überlegen, diesen Nebenjob ein Jahr VOR Auskunft wieder aufzugeben, da dieser dann die in die Berechnung mit einfließt (Auskunft über die letzten 12 Monate).
Gruß
Kasper
Gott gebe mir die Gelassenheit, Dinge zu ertragen, die ich nicht Ändern kann, den Mut, Dinge zu Ändern, die ich Ändern kann und die Weisheit, das eine vom anderen zu unterscheiden.
Hallo,
...da dieser dann die in die Berechnung mit einfließt...
Fließt so ein Nebenjob eigentlich komplett in die Berechnung mit ein oder ist ein gewisser Anteil davon als überobligat zu bewerten, wenn man schon einer Vollzeittätigkeit nachgeht?
Grüße
Chili
Nein, beim Pflichtigen fließt alles in die Berechnung mit ein.
Überobligatorisches Einkommen gibt es praktisch nur beim Berechtigten.
Auch das muss man sich auf der Zunge zergehen lassen:
Unterhalt dient als Notgroschen für diejenigen, die nicht für nicht für sich selbst sorgen können.
Wenn sie es aber trotzdem tun, wirkt sich das nicht auf den Unterhalt aus, da es überobligatorisch ist!
Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.
beim Pflichtigen fließt alles in die Berechnung mit ein.
Meines Wissens nur im Mangelfall solange kein Mindestunterhalt gezahlt wird.
Wenn das Existenzminimum erreicht ist kann ein guter Anwalt auch beim Pflichtigen überobligatorisches Einkommen geltend machen.
Es gibt natürlich auch andere ... :inbed: GsD 😉
Gruss Horst
Also ich kenne keinen solchen Fall.
Du?
Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.
Moin
Also einen konkreten Fall kenne ich jetzt auch nicht, allerdings dürfte sich HoWi's Ansicht aus einem BGH-Urteil (Absatz 16 bzw. 1.aa) ableiten lassen. In diesem Urteil wird auch ein Bezug zum KU hergestellt, dass also entsprechend der genaueren Umstände eine entsprechende Berücksichtigung stattfindet.
Auf Rechtslupe wird dann mal ein wenig konkreter darauf eingegangen, wenn es den UH-Pflichtigen (mal ausnahmsweise da krank) trifft. Die weiterführenden Links sind ganz interessant.
Meines Wissens gibt es regelmäßig bei der gesteigerten UH-Pflicht keine überobligatorische Anerkennung. Aber wenn der Mindest-UH bei Kindern gewährleistet ist, dann hat diese auch dort zumindest teilweise zu erfolgen. Und wenn z.B. die regelm. Wo-Arbeitszeit von 48 Stunden überschritten wird möchte ich das Gericht sehen, welches dies dann in einem Urteil zur Regel erklärt. Das würde Ärger geben.
Gruss oldie
Edit: Kommentare gibt es http://www.scheidung-online.de/unterhalt/einkommensberechnung/anrechnungsfreie-einkommensbestandteile/index.ph p">>>hier<< und dann weiterführend http://www.scheidung-online.de/unterhalt/einkommensberechnung/nebeneinkuenfte/index.ph p">>>hier<<.
Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.
In dem zuletzt genannten Link von oldie wird die volle Anrechnung von Nebeneinkünften eher als Ausnahme dargestellt.
Besteht bereits eine Vollzeittätigkeit, so ist eine daneben ausgeübte weitere Nebentätigkeit in der Regel "überobligatorisch" ("nicht geschuldet"), d.h. die Einkünfte aus der Nebentätigkeit werden nicht mitgerechnet.
Weiter heißt es dort noch:
Beispiel: Der Kindesvater hat ein Einkommen aus einer Vollzeitstelle von netto 2.000,- Euro. Er hat sich einen teueren Pkw auf Kredit gekauft, wofür er monatlich 300,- Euro abzahlen muss. Diese 300,- Euro kann er bei der Unterhaltsberechnung nicht vom Einkommen abziehen (sondern nur die Fahrtkosten zur Arbeit und zurück). Wenn er nun noch einen Nebenjob annimmt, bei welchem er 400,- Euro verdient, so werden davon für die Unterhaltsberechnung nur 100,- Euro angerechnet. Die restlichen 300,- Euro werden auf die Kreditraten verrechnet, die er ja unterhaltsrechtlich nicht abziehen kann.
Leider ist nicht ersichtlich, worauf diese Aussagen gestützt werden.
Weiß hier jemand mehr dazu?
Gruß
Chili
Moin
In dem zuletzt genannten Link von oldie wird die volle Anrechnung von Nebeneinkünften eher als Ausnahme dargestellt.
Bei Kindesunterhalt ist es jedenfalls fast immer so, wenn ansonsten der Mindest-KU nicht gewährleistet wäre. Ansonsten ist die Aussage m.E. richtig.
Leider ist nicht ersichtlich, worauf diese Aussagen gestützt werden.
Das bezieht sich aller Wahrscheinlichkeit nach auf die Betrachtung des angemessenen Unterhaltes. Wenn der Mindestunterhalt für Kinder gesichert ist, erfolgt eine angemessene Betrachtung der weiteren Verteilung von tatsächlich verfügbaren Einkommen. In den anderen UH-Fällen ebenso. Steht so im BGB als auch in den URL. Nicht wortwörtlich, aber der Begriff "angemessen" wird stets verwendet. Je nach Befinden und Tagesform entscheiden dann die OLG's oder der BGH, was sie darunter momentan verstehen. Der Nasenfaktor der involvierten Richter ist vermutlich auch mitentscheidend. Und ganz wichtig: es handelt sich immer um Einzelfallentscheidungen. D.h.: niemand kann sich hinstellen und verlangen, er möchte ebenfalls - und genau - so wie dort behandelt werden. Von daher gibt es keine absolut und immer definierten Aussagen dazu. Neben Wissen um bisherige Entscheidungen ist Kreativität bei der Aufstellung der eigenen, persönlich zutreffenden, Agrumentation gefragt. Die Gesetze jedenfalls geben das nur äußerst bedingt her.
Ein Schlüsselparagraph ist hier der §242 BGB, auch wenn der bzgl. dieser Thematik gar nicht danach aussieht. Allerdings ist er einer der ganz wenigen §§, wo Verhältnismäßigkeit (= Angemessenheit) zum Grundsatz erhoben wird und welcher in der ggw. Rechtssprechung Beachtung findet. Mal abwarten, wie lange noch.
Gruss oldie
Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.
Also, gestern war ich beim JA und die Mitarbeiterin sagte mir, dass Einkommensveränderungen, welche 10 % des Bruttojahresverdienstes überschreiten, schon meldepflichtig sind :exclam:
Moin
Das stimmt nicht. Bei einer wesentlichen Erhöhung (lt. Rechtssprechung wird als Hausnummer von 10% ausgegangen) des Einkommens und einer glaubhaften Darstellung durch den UH-Berechtigten kann dieser erneut Auskunft verlangen, und zwar ohne den 2-Jahreszeitraum abzuwarten. Steht so im §1605 Abs.2 BGB. Das der UH-Pflichtige selber Initiative ergreifen muss, steht da nicht. Nur manche JA-MA kapieren das einfach nicht.
Hat die JA-MA denn auch aufgezeigt, woher sie ihre Behauptung nimmt - also mit Straße und Hausnummer? Sicher nicht.
Gruss oldie
Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.
Also, gestern war ich beim JA und die Mitarbeiterin sagte mir, dass Einkommensveränderungen, welche 10 % des Bruttojahresverdienstes überschreiten, schon meldepflichtig sind
Ich halte es für schwerwiegenden taktischen Fehler, dass der TO hierzu das JA überhaupt gefragt hat 😡
Denn nun ist das JA bösgläubig und wird als Vertreter der KM, nein natürlich des Kindes, 😉 sicherlich recht schnell eine neue Auskunft verlangen
Bei einer wesentlichen Erhöhung (lt. Rechtssprechung wird als Hausnummer von 10% ausgegangen) des Einkommens und einer glaubhaften Darstellung durch den UH-Berechtigten kann dieser erneut Auskunft verlangen,
Es macht mich immer wieder fast wütend, wie naiv viele KV/ UET hier aufschlagen und glauben, dass das JA aufgrund seiner Bezeichnung "Amt" neutral ist. Ich will gar nicht die Diskussion über die gefühlte Mütterlastigkeit aufmachen (auch wenn es da sicherlich viele Hinweise zu gibt), aber alleine im Interesse des Kindes (und mehr KU ist zunächst einmal unzweifelhaft im Interesse des Kindes... ) wird das JA die Info nun entsprechend verwerten.
Hat die JA-MA denn auch aufgezeigt, woher sie ihre Behauptung nimmt - also mit Straße und Hausnummer? Sicher nicht.
Dass das JA eine solche Behauptung aufgrund einer falschen Schlussfolgerung zieht, ist letztlich nicht mehr von Bedeutung...
Gruß, toto
Toto,
du kennst den Sachverhalt nicht.......
Meine Ex war beim JA und hat von ihrem Recht gebrauch gemacht, alle 2 Jahre usw. ..........und ich wurde angeschrieben mit dem allgemeinen Blablabla
Eigentlich kam mir der Zeitpunkt sehr entgegen, denn ich möchte demnächst einen Nebenjob annehmen.
Ich mache jetzt also keine Falschaussage zwecks meines Einkommens und wenn ich im Monat nach der neuen Berechnung mehr Einkommen haben könnte 😉
Auch glaube ich nicht, dass eine JA Mitarbeiterin sich noch genau an meine Frage erinnern kann, sie hat doch sicher ganz andere Fälle zu bearbeiten.
Ich bin doch sicher einer der einfachsten,problemlosesten Fälle.........Vater zahlt immer regelmäßig und pünktlich, keine Auffälligkeiten und Aktenkundigkeiten :thumbup:
So, habe gerade die neue Berrechnung durch das JA in der Post.
So weit , so gut.
Da ich jetzt , nach drei Jahren, mehr verdiene wurde ich auch eine Einkommensstufe, in der Düsseldorfer Tabelle, nach oben gesetzt. ( von 4 auf 5 ) Ist für mich auch nachvollziehbar.
Aber jetzt kommt's:
Die Mitarbeiterin vom JA schreibt, ich zitiere:
Da sie nur einem Kind unterhaltsverpflichtet sind, erfolgt eine Höherstufung in die 6. Einkommensstufe.
Ist das richtig, habe ich ja noch nie gehört????????? :exclam:
Hallo,
wenn Du keine weiteren Personen zu Unterhalt verpflichtet bist, kann man Dich eine Stufe höher stufen, da die DDT von 2 Unterhaltsberechtigten ausgeht.
"Sind mehr Unterhaltsberechtigte vorhanden, so sind Abschläge vom Zahlbetrag vorzunehmen, i.d.R. pro unterhaltsberechtigter Person eine Abstufung um eine Einkommensstufe innerhalb der Tabelle. Sind weniger Unterhaltsberechtigte vorhanden, so erfolgt eine Höherstufung um eine Einkommensstufe." (<a href="http://www.familienrecht-heute.de/kindesunterhalt/duesseldorfer-tabelle.html>Familienrecht-heute</a>)."
VG Susi
Susi, dann hätte er doch vorher schon in Stufe 5 sein müssen, oder?
Ja Monthy, aber man hat eben keinen Anspruch darauf, dass wenn es vorher so nicht war, auch so bleibt.
Die DDT hat keine Gesetzeskraft, deshalb muss man nicht so handeln, aber da sich die meisten daran halten, ist es eben wie es ist. Es muss nicht höher gestuft werden, es gibt aber auch keine Anspruch darauf, dass es nicht gemacht wird. Alles andere entscheidet ein Richter.
VG Susi
Ja, ihr habt Recht.Habe es eber auch gerad gegoogelt.
Hatte bis letztes Jahr auch noch für meine Tochter zahlen müssen, welche jetzt aber selbst Einkommen erziehlt. Deswegen erst jetzt eine Höherstufung in Gruppe 6.
Vielen Dank!!!!!!!