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Anerkennung von Fortbildungskosten beim Kindsunterhalt

 
 cab
(@cab)
Schon was gesagt Registriert

Weil ich arbeitsrechtliche Auseinandersetzungen mit meinem Arbeitgeber habe habe ich ein berufsbegleitendes Fernstudium begonnen, um so meine Arbeitsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt erhalten zu können. Bei dem Fernstudium  entstehen mir erhebliche Kosten. Die entstandenen Kosten habe ich beim Jugendamt eingereicht mit der Bitte den zu leistenden Unterhalt neu zu berechnen und die Kosten für das Fernstudium als berufsbedingte Kosten anzuerkennen, so wie dies in der Düsseldorfer Tabelle vorgesehen ist.

Das Jugendamt hat mir jedoch lediglich Kursgebühren, Prüfungsgebühren, Fachliteratur und Hardwarekosten anerkannt. Semestergebühren, Fahrtkosten, Übernachtungskosten, Spesen und ein Arbeitszimmer wurden mir nicht anerkannt. Wie kann ich denn vorgehen, um diese Kosten anerkannt zu bekommen?

viele Grüße
Clemens

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 05.03.2012 17:18
(@habakuk)
Nicht wegzudenken Registriert

Frage: Besteht ein Titel oder nicht.
Wann ja dann bleibt nur der Klageweg um den Unterhalt zu senken - und da es um eine Senkung geht ist dieser sehr steinig und ungwiss ....

AntwortZitat
Geschrieben : 05.03.2012 17:49
 cab
(@cab)
Schon was gesagt Registriert

Vielen Dank für die schnelle Antwort. Ich habe einen Bescheid vom Jugendamt über die zu leistenden Unterhaltskosten. Dieser wurde im Rahmen der Beistandschaft für meine Kinder erstellt. Er trägt die Überschrift: "Unterhaltsanspruch meines Sohnes gegen mich".Ist das bereits ein Titel? Wenn dies kein Titel ist, welche Möglichkeiten habe ich dann?
viele Grüße
Clemens

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 05.03.2012 18:01
(@brille007)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin cab,

ich finde das Angebot des Jugendamtes schon sehr entgegenkommend (wobei Deine Ex nicht verpflichtet ist, dieses Angebot anzunehmen, sofern sie einen gültigen Unterhaltstitel hat - das Jugendamt kann nur beraten, aber nichts entscheiden).

Die steuerliche Absetzbarkeit irgendwelcher Kosten hat übrigens nichts mit der unterhaltsrechtlichen Berücksichtigung zu tun.

Natürlich kannst Du trotzdem eine Abänderungsklage anstrengen - allerdings mit dem Risiko, dass überhaupt nichts anerkannt wird und Du zusätzlich auf den Anwalts- und Gerichtskosten sitzen bleibst. Du bist verpflichtet, Deine Arbeitskraft zur Erwirtschaftung von Kindesunterhalt einzusetzen - und zwar des aktuellen, nicht eines zukünftig eventuell höheren. Deinen bisherigen Beruf kannst Du auch ohne Fernstudium ausüben - beim jetzigen oder einem anderen Arbeitgeber. So gesehen ist Dein Fernstudium schlicht ein Luxus, den Du Dir leisten können musst, ohne dass ihn jemand durch Unterhaltsverzicht "querfinanzieren" muss.

Grüssles
Martin

When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.

AntwortZitat
Geschrieben : 05.03.2012 18:02
(@habakuk)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo !

Das Jugendamt kann keine 'Bescheide' ausstellen (auch wenn es gerne einen anderen Eindruck erweckt).
Die können lediglich fordern - und damit leben in wieweit du der Forderung nachkommst oder aber auf Unterhalt klagen.
Nur weil es "Amt" heißt hat es nicht mehr Befugnisse als jeder Anwalt oder eine KM selber.
Einen JA-Titel gibt es dann, wenn du einen unterschrieben hast.

Ansonsten hat Brille durchaus recht, beim Thema KU wird praktisch gar nichts als abziehbar anerkannt. In sofern geht es Scheidungskindern und hExen erheblich besser als 'normalen' Familien - bei letzteren müssen alle sparen wenn das Einkommen knapper wird, im Ersteren Fall nur der Zahler.

AntwortZitat
Geschrieben : 05.03.2012 19:25
(@lullaby1980)
Rege dabei Registriert

Hallo,

wegen einem ähnlichen Sachverhalt werde ich derzeit verklagt.

Ich habe auch hohe Fortbildungskosten, die in einer hohen Steuerrückerstattung gemündet haben. Die gegnerische RAin will die Steuerrückerstattung in voller Höhe zum unterhaltsrelevanten Einkommen hinzuzählen, die Aufwendungen jedoch nicht. Unterschied: 1 Stufe der DDT. Bislang gibt es noch keine Tendenz.

Die Fortbildungskosten kannst du unterhaltsrechtlich definitiv nicht abziehen, du musst aber aufpassen, dass die Gegenseite die daraus resultierende Steuerrückersattung nicht in dein Einkommen reinrechnet.

Grüße,

Lullaby

AntwortZitat
Geschrieben : 06.03.2012 13:57
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Steuerrückzahlungen sind nur dann Unterhaltserhöhend zu berücksichtigen, wenn auch die zugrunde liegenden Aufwendungen berücksichtigt werden.

Wenn die Aufwendungen nicht berücksichtigt werden, dürfen auch die Steuererleichterungen nicht heran gezogen werden.
Man muss das nur dem Richter sehr genau und plausibel vorrechnen.

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 07.03.2012 10:18
 cab
(@cab)
Schon was gesagt Registriert

Auf mein-recht.de in der Rubrik "Kinder/Kindsunterhalt für volljährige Kinder/anrechenbare Einkommen der Eltern" wird in Punkt 5 erläutert, dass Fortbildungskosten durchaus abzugsfähig wären. Dies sollte doch auch für mein Fernstudium gelten.
Wieso meint ihr alle ich könne keine Fortblidungskosten von meinem Einkommen abziehen?
viele Grüße
cab

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 21.03.2012 14:28
(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hi cab,

ist denn dein Kind bereits volljährig?

Gruß Tina

Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

AntwortZitat
Geschrieben : 21.03.2012 14:36
 cab
(@cab)
Schon was gesagt Registriert

Eines meiner Kinder wird diesen Monat volljährig, das andere noch nicht. Aber www.mein-recht.de sagt in beiden Fällen, dass Fortbildungskosten abzugsfähig wären.
viele Grüße
cab

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 21.03.2012 14:54




(@united)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin Clemens,

ein pauschales Ja oder Nein ist in diesem Zusammenhang schwierig ...
... vieles im Familienrecht basiert auf Einzelfallentscheidungen, so die Fortbildungskosten "angemessen" sind, könnten sie durchaus von einem Richter anerkannt werden.

Wie hoch sind denn die nicht anerkannten Fortbildungskosten (bzw. die aus der Fortbildung resultierenden Zusatzkosten, die nicht anerkannt werden) ?

Wärest Du bei voller Anerkennung außer Stande den Mindestunterhalt zu gewährleisten ?

Wie kann ich denn vorgehen, um diese Kosten anerkannt zu bekommen?

Indem Du den Unterhaltsbetrag titulieren lässt und zahlst, den Du für korrekt hältst (insofern tatsächlich kein Titel existiert, ansonsten wird´s schwieriger).
Über den darüber hinausgehenden Betrag müsste man Dich dann verklagen.

Besten Gruß
United

AntwortZitat
Geschrieben : 22.03.2012 12:25
(@Inselreif)

Hi cab,

Aber www.mein-recht.de sagt in beiden Fällen, dass Fortbildungskosten abzugsfähig wären.

und wenn ich vom Gegenteil überzeugt bin, eröffne ich www.mein-gutes-recht.de und schreib das Gegenteil drauf. Beides wird einen Richter nicht beeindrucken.
Die Webseite eines Anwalts hilft Dir in solchen Fragen nicht weiter. Eher aus den Anstössen von United eine schlüssige Argumentation für den Einzelfall zusammenzubauen.

Gruss von der Insel

AntwortZitat
Geschrieben : 23.03.2012 09:51