Antrag zu Zuschuss ...
 
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Antrag zu Zuschuss KiTa bei nicht geklärter Quotelung

 
(@yelihna)
Schon was gesagt Registriert

Hallo Ihr Lieben,

ich hatte vor einiger Zeit schonmal hier nachgefragt wegen Unterhaltshöhe und  Anteil KiTa für meinen Mann unter folgenden Voraussetzungen:

Kind 5 Jahre
Netto KV (unbereinigt) 1800 Euro
Netto KM geschätzt auch 1800 Euro
Noch ein zweites Kind von ihm und mir 0 Jahre

Dabei kam raus, dass er, nach Abzug von 2×257 Euro (KU für die zwei Kinder) unter den 1300 Euro angemessenem SB ist und KM dementsprechend die KiTa alleine zahlen muss. Habe das auch in den Unterhaltsleitlinien des OLG Frankfurt nachgelesen und das scheint so zu stimmen.

Er (KV) hat jetzt der KM gesagt, dass er ab Dezember nur noch 300 anstatt 400 Euro zahlt. Sie war daraufhin beim JA wo ihr gesagt wurde, dass der SB bis auf 1080 Euro runtergesetzt werden könne.

Hierzu meine erste Frage: Meines Wissens nach passiert die Runtersetzung des SB erst, wenn sie auch unter 1300 Euro landet. Bin ich da richtig informiert?

Das nächste ist, dass sie einen Antrag auf Zuschuss zur KiTa stellen will, den mein Mann mit unterschreiben soll. Hiermit kenne ich mich gar nicht aus. Ich weiß nicht wie hoch ihre Chancen auf den Zuschuss sind. Meine Frage hierzu ist, ob mein Mann sich am Ende zu irgendwas verpflichtet, wenn er den unterschreibt und er am ende irgendwas bezahlen muss sollte der Antrag nicht bewiligt werden.

Da Ihr mir das letzte Mal sehr geholfen habt, hoffe ich auch diesmal auf hilfreiche Antworten Eurerseits.

Viele liebe Grüße,

Yelihna

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 02.12.2016 11:15
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

beim Mehrbedarf kann der Selbstbehalt herunter gesetzt werden, wenn die KM nach Abzug des SB von 1300 Euro nicht genügend Geld für die Kita hat. Dann wird mit dem niedrigeren SB nochmals gequotelt. Dabei muss die KM natürlich auch mehr zahlen, einfach weil ihr Einkommen höher ist.

Wenn für das Kind gemeinsames Sorgerecht besteht, dann muss der KV der Anmeldung (oder auch Ummeldung) im Kiga zustimmen, ansonsten kann das Kind den Kiga nicht besuchen. Das Argument, dass der den Kiga ja nicht bezahlen kann greift hier nicht, da es zunächst um den Besuch des Kiga an sich geht. Die Finanzierung spielt hier nur dann ein Rolle, wenn der Kiga teuerer als üblich ist. Trotzdem muss der KM natürlich klar sein, dass der Kiga auch dann zu bezahlen ist, wenn der KV leistungsunfähig ist.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 02.12.2016 11:56
(@yelihna)
Schon was gesagt Registriert

Angemeldet in der KiTa ist das Kind ja, er besucht sie ja auch schon lange. Es geht um den Antrag auf staatlichen (oder kommunalen?) Zuschuss zur KiTa...

Vielen vielen Dank schonmal!!!!

VG

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 02.12.2016 12:34
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin

@Susi64

Könntest Du bitte angeben, wo Du es her hast, dass beim Mehrbedarf erst mit dem angemessenen SB gerechnet wird, aber bei fehlender Leistungsfähigkeit dann doch dieser abgesenkt wird? Ich halte das nämlich für sinnlos, überhaupt mit dem angemessenen SB erst loszurechnen, wenn er dann doch nicht gilt. In den Leitlinien des OLG Düsseldorf z.B. steht:

21.2 Der notwendige Selbstbehalt gilt gegenüber minderjährigen unverheirateten und ihnen gleichgestellten volljährigen Kindern (§ 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB). Er beträgt nach Anm. A. 5 Abs. 1 und B. IV der Düsseldorfer Tabelle derzeit für Nichterwerbstätige 880 € und für Erwerbstätige 1.080 €. Bei Deckung des Mindestunterhalts gilt auch  gegenüber Ansprüchen minderjähriger Kinder und ihnen gleichgestellter volljähriger Kinder der angemessene  Selbstbehalt nach Nr. 21.3.1.

Danach ist der angemessene SB unmissverständlich zu gewähren

Gruss oldie

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 02.12.2016 12:42
(@yelihna)
Schon was gesagt Registriert

So wie ich es verstehe rechnet man erst mit dem angemessenen Selbstbehalt. So lange beide oder auch nur einer nach abzug der Kosten des Mehrbedarfs noch über 1300 Euro liegt ist alles in Butter. Erst wenn beide unter 1300.Euro kommen und damit keiner mehr leistungsfähig für den Mehrbedarf wäre wird erneut mit dem notwendigen Selbstbehalt (dann aber auch bei beiden) gerechnet. Also wäre es  nicht zulässig, bei einemmit SB 1080 zu rechnen und beim anderen mit SB 1300. Ich hoffe, ich habe das so richtig verstanden.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 02.12.2016 13:14
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

im <a href="https://www.dijuf.de/tl_files/downloads/2011/2012/DIJuF-Themengutachten_Mehr-und_Sonderbedarf_beim_Kindesunterhalt_v._07.05.12.pdf>DIJuF-Themengutachten</a>" "Mehrbedarf und Sonderbedarf beim Kindesunterhalt"  vom 07.05. 2012 steht auf Seite 10 (Mitte)

"Hierzu hat der BGH im Urteil vom 26.11.2008 = FamRZ 2009, 962 = JAmt 2009, 266 ausgeführt:
„Für den Mehrbedarf des Klägers haben beide Elternteile anteilig nach ihren Einkommensverhältnissen aufzukommen (Senatsurteil vom 5. März 2008 - XII ZR 150/05 - FamRZ 2008, 1152, 1154). Vor der Gegenüberstellung der jeweiligen Einkommen ist bei jedem Elternteil grundsätzlich ein
Sockelbetrag  in  Höhe  des  angemessenen  Selbstbehalts abzuziehen. Durch einen solchen Abzug werden bei erheblichen Unterschieden
der vergleichbaren Einkünfte die sich daraus ergebenden ungleichen Belastungen zugunsten des weniger verdienenden Elternteils relativiert (vgl. Senatsurteil vom 31. Oktober 2007 - XII ZR 112/05 - FamRZ 2008, 137, 140; Wendl/Klinkhammer aaO § 2 Rdn. 294 ff. m.w.N.)."

Der Verteilungsmaßstab ist ggf. wertend zu verändern (Klinkhammer aaO Rn 462). "

Aus meiner Sicht bedeutet dies, dass zunächst mit 1300 Euro zu rechnen ist, ggf. aber auch auf den notwendigen Selbstbehalt abgestellt werden kann/muss.

Für Volljährige steht das genauso unter 13.3 in den Unterhaltsleitlinien, nämlich, wenn eine Rechnung mit dem angemessenen SB nichts bringt bei privilegierten Schülern auf 1080 Euro (880 Euro) abgesenkt wird.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 02.12.2016 13:23
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin

Der BGH spricht nicht vom SB, sondern von der Verteilungsquote. Und falls trotz Quote eine besondere Benachteiligung für einen der beiden UH-Pflichtigen bestehen sollte, so kann die Quote zu Gunsten des Benachteiligten geändert werden. Lediglich auf die zu verteilende Masse wird abgezielt. Das darüber der angemessene SB relativiert wird, erkenne ich nicht. [Edit:] Eher das Gegenteil ist gemeint.

M.E. ist hier der Mindestunterhalt (= Bedarf) gemeint, nicht Mehrbedarf (= angemessener Bedarf). Bei Minderjährigen und Privilegierten gilt zudem sowieso der Mindest-SB. Jedenfalls ist mir nichts anderes bekannt. Lediglich bei höheren Einkommen gibt es die Anpassung des SB in den Stufen. Nur der hat nichts mit dem in den Leitlinien beschrieben Grenz-Werten zu tun.

Ich fände es schon etwas schräg, wenn auf der einen Seite der angemessene Bedarf eingefordert wird, aber auf der anderen Seite der angemessene SB für obsolet erklärt wird. Wäre schön, würden sich die OLG's mal etwas eindeutiger ausdrücken. 😉

Danke Dir.

Gruss oldie

Edit: Kenntlich gemacht.

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 02.12.2016 13:43
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin Yelihna

Dabei kam raus, dass er, nach Abzug von 2×257 Euro (KU für die zwei Kinder) unter den 1300 Euro angemessenem SB ist und KM dementsprechend die KiTa alleine zahlen muss. Habe das auch in den Unterhaltsleitlinien des OLG Frankfurt nachgelesen und das scheint so zu stimmen.

Sehe ich als richtig an. Expliziet wäre zu erwähnen (aus den LL 2016 des OLG FF):

12.3. Beiderseitige Barunterhaltspflicht / Haftungsanteil
Der betreuende Elternteil braucht neben dem anderen Elternteil in der Regel keinen Barunterhalt zu leisten (§ 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB), es sei denn

a) der angemessene Selbstbehalt des nicht betreuenden Elternteils wäre durch den Barbedarf des Kindes gefährdet und der betreuende Elternteil wäre insoweit leistungsfähig, ohne dass sein eigener angemessener Selbstbehalt gefährdet würde (§ 1603 Abs. 2 Satz 3 BGB, vgl. BGHFamRZ 2011, 1041).
...
Fall a) führt dazu, dass das Einkommen des nicht betreuenden Elternteils nur bis zur Grenze seines angemessenen Selbstbehalts für Unterhaltszahlungen einzusetzen ist und dass im Übrigen der betreuende Elternteil im Rahmen seiner Ausfallhaftung für den Barunterhalt des Kindes haftet.

Von daher gelten besagte 1300€ solange, wie der andere ET entsprechend leistungsfähig ist. Die vom JA behaupteten 1080€ SB bei Mehrbedarf stimmen nicht. Steht eindeutig in den Leitlinien des OLG FF. Was soll's, noch ein engstirniger Landesdiener mehr. 😉

Gruss oldie

Edit und PS: Was werdet ihr tun, was wird der KV (Dein Mann) tun wollen/können/sich trauen?

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 02.12.2016 19:13
(@yelihna)
Schon was gesagt Registriert

Hallo Oldie,

folgendes wird und will mein Mann tun:

- ab jetzt 300 Euro im Monat (immer noch mehr als die 257 nach DD)
- den Antrag auf Zuschuss abwarten
- wenn KM anschließend berechnen lassen will Unterlagen zur Verfügung stellen und von ihr verlangen
- sollte sie zum Anwalt gehen wollen ihr sagen, dass sie in dem Fall auch wirklich nur noch das erhält,was er zahlen muss
- bei den deutlichen LL des OLG es drauf ankommen lassen
- die nicht mehr an KM gezahlten 100 Euro dem Sohn bei uns zugute kommen lassen für Unternehmungen, Kleidung, Urlaub (nicht zu vergessen, sein Kinderzimmer bei uns verschönern)

Soweit der Plan. Das OLG wird sich ja im Zweifel hoffentlich an seine eigenen LL halten....

VG Yelihna

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 02.12.2016 22:31