ANWENDBARES RECHT
 
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ANWENDBARES RECHT

 
 SALI
(@sali)
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Eine Frage – das berechtige Kind (22 J.) wohnt seit Jahren im Ausland (Südamerika) und dort studiert. Welches Recht ist für das Unterhaltserhöhungsverfahren anzuwenden? Das Verfahren ist in Europa schon anhängig.

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 25.01.2015 00:08
(@annasophie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

was für ein Unterhaltserhöhungsverfahren?

Möchte das Kind mehr Geld?
Was studiert es, wie lange ist die Regelstudienzeit?
Wie ist das Preisgefüge in dem Land, ist es günstiger als in Deutschland?
Zahlen beide Eltern Barunterhalt?
Kann das Kind seinen Studiengang nicht in Deutschland studieren?

Sophie

AntwortZitat
Geschrieben : 25.01.2015 11:02
 SALI
(@sali)
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Danke Sophie,
die Situation ist recht kompliziert.
Wir haben in Polen gelebt. Dort wurde auch Scheidung und Unterhaltsurteil gesprochen. Nach dem polnischen Urteil zahle ich die Alimente bis heute. Noch während der Scheidungsverfahren hat die Mutter die Kinder nach Deutschland entführt. Seitdem wohnten sie in Deutschland und ich in Polen. Es funktioniert überhaupt keine Kommunikation. Jetzt hat die KM bei dem polnischen Gericht Antrag auf Erhöhung des Unterhaltsgestellt. Das Kind (Jahrgang 1993)sollte seit drei Jahren in Ecuador Medizin studieren. Allerdings hat die KM noch keinen glaubhaften Beweis dafür vorgelegt. Sie wurde vom Gericht jetzt dazu aufgefordert. Ich bereite mich jetzt für weitere Schritte vor.

Gruß
SALI           

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 25.01.2015 14:36
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo Sali,

Deine Geschichte ist äusserst kompliziert. Meiner Meinung nach ist das Recht unzuwenden auf das sich der Anspruch begründet. Bei Dir wird der Unterhalt nach polnischem Recht gezahlt und die Klage ist bei einem polnischen Gericht anhängig, deshalb gehe ich davon aus, dass auch die Unterhaltshöhe und dgl. nach polnischem Recht geregelt wird.

<a href="http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/aug_2011/gesamt.pdf>Hier</a>" geht es zwar um Deutschland, aber es geht um europäisches Recht, dass auch für Polen gilt. In § 25 ist die Zuständigkeit deutscher Gerichte geklärt. Analoges müsste auch für Polen gelten.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 25.01.2015 15:08
 SALI
(@sali)
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Hallo Susi,

im Net habe ich folgende Information gefunden:
nach dem Haager Protokoll über das auf Unterhaltspflichten
anzuwendende Recht vom 2007 – für die Unterhaltsachen das am
gewöhnlichen Aufenthalt des Unterhaltsberechtigten geltende
innerstaatliche Recht maßgebend ist. Abweichungen von diesem Grundsatz
ergeben sich in einigen Ausnahmefällen, beispielsweise sieht der Protokoll
erstmals in Art. 7 und Art. 8 die Möglichkeit einer Rechtswahl vor, welche
jedoch auf die „Zwecke eines einzelnen Verfahrens“(vgl. Art. 7 HUP)
beschränkt ist. Dadurch wird dem jeweiligen Gericht bei einem bereits
anhängigen Verfahren ermöglicht, nach seinem Heimatrecht zu entscheiden
und damit dem Ziel des Verordnungsgebers, namentlich der
Verfahrensbeschleunigung, nachzukommen. Noch ist allerdings unklar, welche
Anforderungen an die Bestimmtheit dieser Rechtswahl gestellt werden.

Und das ist der Punkt – für mich die beste Wahl wäre das deutsche Recht. Deswegen bereite ich mich jetzt auf das Verhandlung vor und um die Rechtslage zu verstehen suche Beispiele für die Ausnahmeregel um eventuell im meinem Fall das Gericht dafür überzeugen nach dem deutschen Recht zu verhandeln.

Gruß
SALI

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 25.01.2015 15:31
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo Sali,

also ich bin weder Juristin noch  Hobbyjuristin sondern "Jäger und Sammler" bei Google.
Meine Ausbeute beinhaltet folgendes: <a href="https://www.dijuf.de/tl_files/downloads/2011/Haager_Protokoll_2007.pdf>Haager" Protokoll</a>.

Danach wäre das Recht anzuwenden, wo der Berechtigte, (also Dein Kind) seinen gewöhnlichen Wohnsitz hat. Ansonsten sollte durch Dich eine Rechtswahl des deutschen Rechts nach Artikel 8 möglich sein. Wie man das macht, kann ich Dir leider nicht sagen.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 25.01.2015 16:08
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Also wenn das "Kind" jetzt tatsächlich oder behauptet, in Ecuador lebt, würde ich sowohl Polen als auchDeutschland für nicht zuständig erklären, da es eben in Ecuador lebt.
Und dann in Ruhe abwarten, ob du Post nach ecuadorianischem Unterhaltsrecht bekommst.

Verwundert bin ich über die Aussage, dass dir deutsches Recht lieber wäre als deutsches.

Ich kann mir beim besten Willen nicht vorstellen, dass das polnische Unterhaltsrecht schlimmer sein könnte als das deutsche!

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 25.01.2015 23:40
(@kasper)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Verwundert bin ich über die Aussage, dass dir deutsches Recht lieber wäre als deutsches.

Wählen zwischen Pest und ... ????
Da waren die Finger wohl deutschlich schneller...!  😉

Gruß
Kasper

Gott gebe mir die Gelassenheit, Dinge zu ertragen, die ich nicht Ändern kann, den Mut, Dinge zu Ändern, die ich Ändern kann und die Weisheit, das eine vom anderen zu unterscheiden.

AntwortZitat
Geschrieben : 25.01.2015 23:44
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo Sali,

es ergeben sich eigentlich folgende Fragen,

1. Wie kann Klage eingereicht werden, wenn gar nicht klar ist, wo das Kind lebt?
Aus meiner Sicht kann die KM weder für das Kind, noch selber Unterhalt für das Kind verlangen.

2. Das Haager Protokoll gilt nur für Mitgliedsstaaten, also wenn das Kind wirklich in Ecuador lebt ist unklar, welches Recht anzuwenden ist.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 25.01.2015 23:51
 SALI
(@sali)
Zeigt sich öfters Registriert

Hallo Beppo,

in Deutschland weiß ich worauf ich stehe – Düsseldorfer Tabelle. Nach der Tabelle soll ich nur wenig zahlen. In Polen haben die Gerichte freie Hand und wenn du Pech hast, kann das viel ungünstiger wie in Polen ausgehen.

Gruß

SALI   

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 25.01.2015 23:58




 SALI
(@sali)
Zeigt sich öfters Registriert

Susi,

die KM hat eine Vollmacht von der Tochter. Sie hat nur erklärt, dass die Tochter in Ecuador studiert. Jetzt muss sie das glaubhaft machen. Meine Frage ist, abgesehen von der Tatsache, dass ich in Polen leben, wie wäre die Entscheidung in solchem Fall in Deutschland. Hätte die Tochter den Wohnsitz in Deutschland (also deutsches Recht) oder in Ecuador (ecuadorianisches Recht).
Gruß
SALI 

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 26.01.2015 00:03
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Wählen zwischen Pest und ... ????

Na zwischen Pest und Pest natürlich! 🙂

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 26.01.2015 01:00
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

In Polen haben die Gerichte freie Hand und wenn du Pech hast, kann das viel ungünstiger wie in Polen ausgehen.

Aber das Problem hat wohl noch jemand!
Hier können wir dann zwischen Cholera und Cholera wählen! 🙂

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 26.01.2015 01:02
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo Sali,

nach deutschem Recht würde ein Unterhaltsanspruch vermutlich bestehen, da sie noch keine abgeschlossen Berufsausbildung/Studium hat. Sie ist aber niht mehr priveligiert, d.h. ihr Unterhaltsanspruch ist nicht derselbe wie der einer Minderjährigen. Sie hat einen Unterhaltsanspruch von 670 Euro plus Krankenversicherung und Studiengebühren. Dass Kindergeld würde sie voll angerechnet bekommen und bei der Unterhaltsberechnung sind sowohl KM und als auch Vater barunterhaltspflichtig und der Anspruch wird gequotelt.

Da sie aber nicht in Deutschland lebt müsste ihr Unterhaltsanspruch an den Lebensumständen in Ecuador gemessen werden, da Unterhalt den Lebensunterhalt sichern soll und nicht der Vermögensbildung dient. Weiterhin wäre das Kindergeld ihr anzurechenen so die KM Kindergeld erhält. Die KM hätte das Kindergeld an die Tochter weiterzuleiten. Außerdem wäre Einkommen der Tochter anzurechnen. Da die Tochter nicht in Deutschland studiert, dürfte auch keine Bafög-Anspruch bestehen, ob Auslandsbafög in Frage kommt kann ich nicht beantworten. Bafög wäre vorrangig zu beantragen und mindert den Unterhaltsanspruch ebenfalls, natürlich nur um den (Auslands-)Bafög-Zahlbetrag. Ich würde aber davon ausgehen, dass es keinen Bafög-Anspruch gibt.

Ecuador liegt am Äquator in Südamerika, dass ist alles was ich weiss. Ob es überhaupt einen Anspruch einer Volljährigen in Ecuador auf Unterhalt gibt weiss ich nicht. Wie die internationale Rechtslage ist, d.h. nach welchem Recht Ansprüche bestehen könnten weiss ich leider auch nicht.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 26.01.2015 02:01
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hi,

die gute Nachricht : Ecuador gehört zur Ländergruppe1, der Unterhaltsanspruch beträgt somit 1/4, also 192,50 Euro.

die Schlechte: da das Kind nicht in der EU bzw. dem EWR-Raum lebt, besteht für sie kein Kindergeldanspruch.

LG LBM

‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 26.01.2015 10:18
(@Inselreif)

die KM hat eine Vollmacht von der Tochter.

Hast Du mal geprüft, welche formellen Voraussetzungen in Polen an eine Prozessvollmacht gestellt werden, ob die erfüllt sind und ob eine Vertretung durch die Mutter im gerichtlichen Verfahren überhaupt zulässig ist?

Gruss von der Insel

AntwortZitat
Geschrieben : 26.01.2015 14:22