Hallo zusammen,
ich bekam neulich ein Schreiben von der Arge, in dem ich aufgefordert werde, den Unterhalt binnen 14 Tagen „gemäß Einführung von § 1601 RZ 59 Palandt ( Kommentar zum BGB) in Verbindung mit § 33 SGB II, Hinweise zum SGB II RZ:33.122“ in der von der ARGE berechneten Höhe titulieren zu lassen.
Zu meiner Situation möchte ich sagen, dass ich einen fünfjährigen Sohn habe, der bei seiner Mutter lebt. Sie ist vor 3 Jahren während meines Studiums mit dem Kleinen zu einem Anderen gezogen. Seitdem sind wir getrennt, wir waren aber nicht verheiratet. Seit Anfang des Jahres bezahlte ich einen mit der Mutter vereinbarten Betrag als Unterhalt, der aber etwas unterhalb des in der Düsseldorfer Tabelle angegebenen Wertes lag. (Vorher war ich noch Student und es wurde Unterhaltsvorschuss gezahlt) Da die Mutter allerdings ALG II bezieht, hat sich nun die ARGE eingeschaltet…
Für mich ist das alles noch etwas neu und daher möchte ich hier um Rat fragen, damit ich nicht irgendwelche Fehler begehe…
Ist es sinnvoll, den Unterhalt titulieren zu lassen? Ist die ARGE überhaupt berechtigt, das zu fordern? Kann die Arge den Betrag festsetzen? (Ich dachte immer, die Düsseldorfer Tabelle besitze keine Rechtskraft und liefert nur Anhaltswerte.)
Ich hoffe, mir kann hier einer einen guten Rat geben.
Vielen Dank an alle!
Hallo ben,
fordern kann die ARGE immer viel. Aber sie kann nichts rechtskräftig festsetzen. Das kann nur ein Gericht.
Bei der Berechnung kommt es auf dein Einkommen an. Um es gleich mit einzubringen. Bei nur einem Unterhaltsberechtigten wird üblicherweise um 2 Stufen der DDT hochgestuft. Darauf wird auch in den Anmerkungen zur DDT verwiesen.
Ich dachte immer, die Düsseldorfer Tabelle besitze keine Rechtskraft und liefert nur Anhaltswerte
Da denkst du zwar völlig richtig, dennoch wird sie als Grundlage genommen und nur in sehrseltenen Fällen wird nicht nach den Beträgen der DDT berechnet.
Die ARGE ist verpflichtet zu prüfen, ob andere zum Unterhalt herangezogen werden können, um somit die Staatskasse zu entlasten. Zahlst du nicht wenigstens 100% der DDT wird überprüft, ob du deinem Einkommen nach korrekt bezahlst oder mehr zahlen müßtest.
Eine Titulierung überden unstreitigen Betrag ist sinnvoll, da es den späteren Streitwert im Falle einer Klage mindert. Du kannst beim JA einen Titel errichten lassen. Was darin steht bestimmst du (auch wenn das JA das oft anders sehen möchte) Also KU über x €, Befristung auf das 18. Lebensjahr und keine dynamisierung (Anpassung an Altersstufe, neue Tabelle...) Allerdings sollte der KU auch korrekt berechnet sein 😉
Tina
Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen