ARGE fordert Unterh...
 
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ARGE fordert Unterhalt für Noch-Ehefrau - Was tun?

 
(@stefanm)
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Hallo allerseits,

der Einfachheit halber versuche ich mein Anliegen kurz und bündig zu erklären, damit ihr euch nicht durch lange Fließtexte lesen müsst.  😉

Ich lebe von meiner Noch-Ehefrau getrennt und wir befinden uns derzeit im Trennungsjahr.
Wir haben zwei Kinder (4 und 7), für die ich Unterhalt an meine Noch-Ehefrau zahle. Der Unterhalt wurde vom Jugendamt festgelegt.

Meine Noch-Ehefrau bezieht Hartz4 und gestern erhielt ich eine Zahlungsaufforderung von ihrem zuständigen Jobcenter, in der mir erklärt wurde, dass ich nach Auffassung des Jobcenters dazu verpflichtet bin, auch Unterhalt für meine Noch-Ehefrau zu bezahlen (der Unterhalt würde dann direkt an die ARGE überwiesen werden).

Da meine Noch-Ehefrau seit 12/2014 Geld von der ARGE bezieht, reichen die Forderungen der ARGE bis ins letzte Jahr hinein, so dass ich bis 31.08.2015 insgesamt fast 700,00 Euro nachzahlen soll (für die Zeit von 12/2014 bis 07/2015).

Um die Zahlungsaufforderung anzuerkennen, gewährt das Jobcenter mir eine Frist von 14 Tagen.

Da ich von der ganzen Sache etwas überrumpelt bin (u.a. weil ich nicht dachte, dass mein Einkommen ausreicht, um auch noch Ehegattenunterhalt zu zahlen), würde ich gerne einmal folgende Fragen in die Runde werfen:

1. Kann ich Widerspruch gegen die Zahlungsaufforderung einlegen? (um mir erstmal etwas mehr Zeit als nur 14 Tage zu verschaffen)
2. Wie lässt sich herausfinden, ob der von der ARGE geforderte Unterhalt berechtigt ist?

Vielen Dank im Voraus für eure Hilfe!  🙂

Stefan

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 19.07.2015 20:00
(@annasophie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

wie sieht es denn mit deinem Einkommen nach Zahlung des Kindesunterhaltes aus und nach der Berücksichtigung der Altersvorsorge und der berufsbedingten Aufwendungen?

Soweit ich weiss liegt dein Selbstbehalt bei 1.300 € gegenüber deiner Nochehefrau.

Hast du bereits Steuerklasse I mit einem Kinderfreibetrag?
Sind noch Schulden zu berücksichtigen?

Beispielrechnung:
durchschnittliches Nettogehalt (Gesamtnetto /12 + Steuererstattung -Steuernachzahlung)
- berufsbedingte Aufwendungen
- zusätzliche Altersvorsorge
= Netto
- KU Kind 1
- KU Kind 2
= restliches Nettoeinkommen

Sophie

AntwortZitat
Geschrieben : 19.07.2015 20:20
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

wie AnnaSophie schon gesagt hat wird so Dein Netto-Einkommen berechnet, davon stehen Deiner Frau 3/7 zu. Damit fällst Du aber vermutlich unter den Selbstbehalt von 1200 Euro, den Du gegenüber Deiner Frau hast, deshalb stehen ihr (und damit der Arge) die Differenz Deines Netto-Einkommens minus 1200 Euro zu.

Auskunft wie Unterhalt zu berechnen ist, geben die Leitlininen des zuständigen OLG, Hinweise wie berechnet wird und Links zu den OLGs findest Du <a href="http://www.finanztip.de/ehegattenunterhalt/>hier</a>."

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 19.07.2015 20:42
(@stefanm)
Schon was gesagt Registriert

Hallo,

erst einmal vielen Dank für eure schnellen Antworten.

Wenn ich das richtig verstehe, sind die 1.200 Euro quasi mein "unantastbarer" Selbstbehalt gegenüber meiner Noch-Ehefrau.

Wenn ich also beispielsweise monatlich 2.000 Euro netto verdiene und davon 500 Euro Kindesunterhalt bezahlen muss, bliebe noch eine Differenz von 300,00 Euro, bis ich bei meinem Selbstbehalt angelangt wäre und somit stünden meiner Noch-Ehefrau bzw. der ARGE 300,00 Unterhalt zu, richtig?

Dann wäre jetzt wohl die Frage, was alles noch von den Nettogehalt nach Abzug des Kindesunterhalts (also den 1.500 Euro) abgezogen werden kann...
Zum einen wäre da das Monatsticket für den Arbeitsweg (150,00 Euro).
Können die Kosten für Berufsunfähigkeitsversicherung auch geltend gemacht werden?

Eine allgemeine Frage noch:
Hat die ARGE bzw. meine Noch-Ehefrau überhaupt Anspruch auf Unterhalt wenn die Kinder schon älter als 3 Jahre sind?
(Ich dachte, ich hätte mal gelesen, dass Frauen, vollzeit arbeiten müssen, sofern die Kinder älter als 3 Jahre sind)

Viele Grüße,
Stefan

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 19.07.2015 20:59
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

ja, die 1200 Euro sind Dein Selbstbehalt gegenüber Deiner Frau und wenn Du nicht mehr/weniger als diese 1200 Euro bereinigtes Einkommen minus KU hast, dann bleibt für Deine Frau (bzw. die Arge) nicht übrig. Die Arge wird außerdem Deine Zahlungen mit dem H4-Anspruch Deiner Frau verrechnen, sprich Deine Frau hat davon nichts solange sie H4 bekommt.

Wie das mit der Berufsunfähigkeitsversicherung ist, kann ich nicht sagen, ich würde sie an Deiner Stelle erst einmal angeben und dann wird die Arge schon erklären ob sie es akzeptieren oder nicht.

Ja, Deine Frau hat Anspruch auf Trennungsunterhalt, dieser stellt nur darauf ab, dass ihr getrennt lebt. Im Prinzip sollen die ehelichen Verhältnisse zunächst (Trennungsjahr) fortgeschrieben werden. Der Trennungsunterhalt wird auf alle Fälle im Trennungsjahr fällig und endet in der Regel erst mit der Scheidung. Danach könnte nachehelicher Ehegattenunterhalt gefordert werden, an den aber höhere Voraussetzungen gestellt werden.

Mit dem Alter der Kinder hat das gar nichts zu tun. Beim Alter der Kinder geht es Betreuungsunterhalt, der zu zahlen ist, weil aufgrund der Betreuung der Kinder, eine Erwerbstätigkeit nicht möglich ist. Bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres steht der KM dieser Betreuungsunterhalt zu. Danach muss es Gründe dafür geben, die durch das Kind verursacht werden.
Bei 2 kleineren Kindern wird in der Regel keine Vollzeittätigkeit gefordert.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 19.07.2015 21:35
(@fruchteis)
Registriert

Hallo Stefan,

Du steuerst zielsicher in einen hinsichtlich Rechtsprechung uneinheitlichsten Bereich: Die 3-Jahres-Grenze.
Hier rate ich, Rat eines Anwaltes am Ort des zuständigen Familiengerichts einzuholen, Erfahrungen mit den Gerichten abzurufen.

Ansonsten müssen sauber die Ansprüche der Frau und Mutter dem Grund und der Höhe nach durchgeprüft werden, besteht überhaupt Anspruch und auch rückwirkend. Deinerseits ist die Leistungsfähigkeit zu prüfen.

Rückwirkend kann nur bis zum Zeitpunkt gefordert werden, an dem Ansprüche geltend gemacht oder Auskünfte verlangt wurden. (§ 1613 BGB, wenn ich recht erinnere)

Wenn ich das richtig verstanden habe, dann werden für 8 Monate 700€ verlangt. Das deutet auf einen recht geringen Trennungsunterhalt hin, somit enge Spielräum.

In diesem Fall sollten auch die Möglichkeiten zur Unterstützung nach SGB geprüpft werden. In der Nähe des Mangelfalles, Unterhalte, Umgangs- und Wohnkosten für zwei Kind usw. kann schnell die sozialrechtliche Bedürftigkeit erreicht sein.

S.
   

AntwortZitat
Geschrieben : 19.07.2015 23:15
(@united)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin Stefan,

dennoch zunächst die Frage, wann Du seitens JC angeschrieben wurdest (Aufforderung zur Einkommensauskunft und Überleitungsanzeige).
Das ist im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit der rückwirkenden Forderungen wichtig.

Dann zur Berechnung:
In der Regel wird eine Berufsunfähigkeitsversicherung anerkannt.
Hast Du weitere Altersvorsorge (Lebensversicherung), anerkannt werden bis zu 4% vom Brutto-Einkommen ?
Am einfachsten ist eine Kontrolle der Berechnung mit echten Zahlen.

Im Trennungsjahr wird keine Erweiterung der Erwerbstätigkeit des Bedürftigen erwartet, insofern lohnt sich ein Streit über TU in der Regel erst nach Ablauf des ersten Jahres.

Gruß
United

AntwortZitat
Geschrieben : 20.07.2015 09:56
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin

Bitte stelle das Schreiben des JC im genauen Wortlaut (aber anonymisiert) hier ein. Und sage bitte was dazu, wie der ganze Trennungsablauf tatsächlich geschehen ist: Tag der Trennung, UH-Verbindlichkeiten, Forderungen, jeweiliges Einkommen, ehel. Schulden und Verbindlichkeiten etc.. Eben all das, was finanziell in der Ehe Bedeutung hat.
Da ihr noch verheiratet seit, gilt der Ansatz von @wildlachs bzgl. der 3-Jahresgrenze des jüngsten Kindes nur sehr beschränkt. Vielmehr dürfte die eheliche Solidarität hier die eindeutig größere Rolle spielen als BU. Über nachehelicher Solidarität muss ja nun nicht spekuliert werden. Das kommt vielleicht später. Apropos: wie energisch gehst Du die Scheidung denn an?

Gruss oldie

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 20.07.2015 14:16