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Aufforderung Jugendamt

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(@fonzi)
Schon was gesagt Registriert

@kakadu59 

Daten hierzu

Jobwechsel 01.10.21

Verzug 30.10.21

und zwar per E-Mail so:

ich schreibe dir um dich fristgerecht zu informieren, dass man bei einem
Arbeitgeberwechsel, den Kindesunterhalt, ab dem 01.10.2021, neu
berechnen sollte.
Die Neuberechnung macht aber erst Sinn, wenn einige Gehaltsmitteilungen
vorliegen.
Deshalb möchte ich die Neuberechnung frühestens im Mai 2022 durchführen
lassen, mit Wirkung zum 01.10.2021.
Das alles habe ich dir auch im Einscheiben vom 20.10.2021 mitgeteilt,
das bis heute nicht bei der Post abgeholt wurde.

Afforderung vom JA am: 02.05.22

Abgabe beim JA: 05.05.22

Neuberechnung am 20.05.22 erhalten

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 02.12.2022 15:16
(@ruffys)
Rege dabei Registriert

Mal warten was andere hier schreiben, glaub aber nicht das dass rechtens war die Auskunft verspätet zu verlangen mit rückwirkender Frist.

Der Unterhalt muss zur Bestreitung des täglichen Lebensunterhalts verwendet werden. Wird nun Unterhalt rückwirkend bezahlt, kann angenommen werden, dass dieser sozusagen „zusätzliches“ Geld darstellt. Das Geld wurde ja nicht für das kind gebraucht.

Evtl kannst du deine monatliche einzahlung in die private Rente erhöhen bis ca. 4 % vom brutto um sicher in Stufe 1 zu bleiben. Das verringert dein netto. Mein rechnerisches netto liegt unterhalb des Bedarfskontrollbeitrag, somit bin ich auch vor Mehr-, Sonderbedarf geschützt.

AntwortZitat
Geschrieben : 02.12.2022 16:40
Kakadu59
(@kakadu59)
Registriert
Geschrieben von: @fonzi

Die KM hat mich in verzug gesetzt ab dem Tag wo ich meinen Job gewechselt habe, dann kam irgendwann das Schreiben vom JA ich hab meine Gehaltsbescheinigungen usw. vorgelegt und die haben neu berechnet.

Tatsächlich ist es - jetzt - müßig darüber zu diskutieren...

Trotzdem sei an dieser Stelle gesagt: Du bist der KM und/ oder dem Beistand und/ oder gegn, RA sind "nur" alle 2 Jahre zu einer Einkommensoffenlegung verpflichtet. Innerhalb dieser 2 Jahre nur dann(!) wenn diese Stellen belegen(!) können, dass Du mehr verdienst. Wobei hier ein Mehrverdienst von ca. 10% vorliegen muss... Und: Du bist nicht verpflichtet diesen Stellen im vorauseilenden Gehorsam einen Mehrverdienst Deinerseits offenzulegen - auch wenn die das gerne möchten und hier und da auch so kommunizieren!!

Edith:

Das Schreiben deiner EX mit dem Inverzugesetzen und der angeblichen Neuberrechnung bei Arbeitgeberwechsel ist Quatsch und ohne rechtlichen Hintergrund!!!

 

Gruß Kakadu59
"Die Lüge fliegt, und die Wahrheit hinkt hinterher; so ist es dann, wenn die Menschen die Täuschung erkennen, schon zu spät - der Hieb hat gesessen und die Lüge ihre Wirkung getan." - Jonathan Swift (1667- 1745)

AntwortZitat
Geschrieben : 02.12.2022 17:03
(@tacheles)
Nicht wegzudenken Registriert
Geschrieben von: @kakadu59
Geschrieben von: @tacheles

Leitlinien Frankfurt z.B. schreibt:

Werden berufsbedingte Aufwendungen konkret berechnet, erfolgt ein Abzug von Fahrtkosten zur Arbeitsstätte mit dem eigenen PKW grundsätzlich nur in Höhe der Fahrtkosten öffentlicher Verkehrsmittel, wenn deren Benutzung zumutbar ist. 

 

Naja und wenn die Benutzung des ÖPNV nicht zumutbar ist? Dann sollte man doch bei diese Formulierung davon ausgehen können, dass die Fahrtkosten (hier per PKW) komplett übernommen werden, oder was @tacheles wolltest Du damit sagen?

Ja klar, aber der User (zuständig wohl OLG Stuttgart) hat sich im Forum bisher weder dazu geäußert, ob die PKW-Kosten notwendig sind (siehe SüdL und andere Leitlinien) noch ob der ÖPNV zumutbar ist (OLG Frankfurt). Er muss sich dazu im Forum auch nicht äußern, aber möglicherweise vor Gericht, wenn ihm die relativ hohen Fahrtkosten außergerichtlich nicht anerkannt werden.

AntwortZitat
Geschrieben : 02.12.2022 19:04
(@tacheles)
Nicht wegzudenken Registriert
Geschrieben von: @kakadu59

Du bist der KM und/ oder dem Beistand und/ oder gegn, RA sind "nur" alle 2 Jahre zu einer Einkommensoffenlegung verpflichtet. Innerhalb dieser 2 Jahre nur dann(!) wenn diese Stellen belegen(!) können, dass Du mehr verdienst.

Wie soll das denn ein Unterhaltsgläubiger belegen, bevor er Auskunft erhalten hat?  😆 

In § 1605 II BGB steht deshalb:

Vor Ablauf von zwei Jahren kann Auskunft erneut nur verlangt werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der zur Auskunft Verpflichtete später wesentlich höhere Einkünfte oder weiteres Vermögen erworben hat.

 

AntwortZitat
Geschrieben : 02.12.2022 19:11
(@tacheles)
Nicht wegzudenken Registriert
Geschrieben von: @kakadu59

Das Schreiben deiner EX mit dem Inverzugesetzen und der angeblichen Neuberrechnung bei Arbeitgeberwechsel ist Quatsch und ohne rechtlichen Hintergrund!!!

Das interessiert jetzt aber alles nicht mehr, denn er hat durch Ausgleich der "Zahlungsrückstände" sich schon längst "gefügt". 

AntwortZitat
Geschrieben : 02.12.2022 19:16
Kakadu59
(@kakadu59)
Registriert
Geschrieben von: @tacheles

Das interessiert jetzt aber alles nicht mehr, denn er hat durch Ausgleich der "Zahlungsrückstände" sich schon längst "gefügt". 

Genau deswegen hatte ich eingangs geschrieben:

Geschrieben von: @kakadu59

Tatsächlich ist es - jetzt - müßig darüber zu diskutieren...

😉..., und dem ganzen, eine mögliche(!) Vorgehensweise für die Zukunft dargelegt...

Geschrieben von: @tacheles

Wie soll das denn ein Unterhaltsgläubiger belegen, bevor er Auskunft erhalten hat?  😆 

In § 1605 II BGB steht deshalb:

Vor Ablauf von zwei Jahren kann Auskunft erneut nur verlangt werden, wenn glaubhaft gemacht wird

und wie sieht , Deiner Meinung nach eine Glaubhaftmachung aus?

Gruß Kakadu59
"Die Lüge fliegt, und die Wahrheit hinkt hinterher; so ist es dann, wenn die Menschen die Täuschung erkennen, schon zu spät - der Hieb hat gesessen und die Lüge ihre Wirkung getan." - Jonathan Swift (1667- 1745)

AntwortZitat
Geschrieben : 02.12.2022 21:30
(@tacheles)
Nicht wegzudenken Registriert
Geschrieben von: @kakadu59

und wie sieht , Deiner Meinung nach eine Glaubhaftmachung aus?

Meine persönliche Meinung ist egal, wichtig finde ich die Kommentierungen zu § 1605 II BGB in der Fachliteratur. Hier ein Beispiele vom OLG Brandenburg, 9 WF 187/17

Die Anforderung an die Glaubhaftmachung i.S.d. § 1605 Abs. 2 BGB hat sich daran zu orientieren, dass einerseits die Norm den Auskunftsschuldner vor dauernder Inanspruchnahme auf erneute Auskunftserteilung schützen will, andererseits der Auskunftsgläubiger oftmals nur rudimentär von veränderten Einkommens-/Vermögensverhältnissen des Anspruchsgegners erfährt. Deshalb genügt es, wenn der Gläubiger Umstände darlegt, die eine (wesentliche) Einkommensverbesserung nahelegen; eine nähere Bezifferung des Umfangs der gestiegenen Werte kann von ihm nicht verlangt werden. Ausreichend ist es daher, wenn der Anspruchsteller glaubhaft macht, dass der Antragsgegner befördert worden ist oder eine vermutlich besser dotierte Arbeitsstelle angenommen hat oder dass wesentliche Schuldverpflichtungen weggefallen sind (vgl. Rasch in: Ehinger/Griesche/Rasch, Handbuch Unterhaltsrecht, 7. Auflage 2014, Teil I. Rn. 52). Auch die Glaubhaftmachung veränderter persönlicher Verhältnisse kann dafür genügen, z.B. ist die Wiederverheiratung hinreichende Grundlage für einen vorzeitigen Auskunftsanspruch (vergleiche auch OLG Brandenburg FamRZ 2003, 1684).

Manche Anwälte sagen, die Rechtsprechung sei dazu eher großzügig...

AntwortZitat
Geschrieben : 03.12.2022 18:52
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