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Auskünfte gegenüber UVK // Turnus

 
(@thorsten70)
Schon was gesagt Registriert

Hallo zusammen,

meine Ex kriegt Unterhaltsvorschuss für meine Kids, den ich teilweise der UVK
zurückzahle.

Nun stelle ich mir die Frage,

- wie oft darf die UVK Auskunft bei mir einholen, um ggf. Änderungen bei meinem Netto zu berücksichtigen
  (denke leider so oft sie will)

- spannender: darf sie pauschal verlangen, dass ich von mir aus Änderungen anzeigen muss?

Danke und viele Grüße!!!
Alaaf und Helau!!

TH

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 15.02.2012 09:11
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Moin.
Auch die UVK muss sich an Gesetze halten.
Auch wenn sie das oft nicht glauben wollen.
Und wenn sie sich nicht daran halten, solltest du das tun und alle diesbezüglichen Anfragen vor Ablauf von 2 Jahren ignorieren.
Und eine Pflicht des Pflichtigen selbst eine Erhöhung zu melden gibt es auch nicht.

Gibt es einen Titel?
Wie hoch ist der?
Bedienst du den?

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 15.02.2012 09:26
(@thorsten70)
Schon was gesagt Registriert

Moin,

in dem letzten Brief schrieb sie...

"Sie sind jedoch verpflichtet, mich über eine
zwischenzeitliche Verbesserung Ihres Einkommens zu informieren."

Titel gib es nicht, Zahlen soll ich 220 EUR (nach fiktivem Einkommen...)

Gruss und Danke
Th

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 15.02.2012 09:32
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Dann soll sie dir mal die Stelle im Gesetz ankreuzen, in der das steht.
Und dazu forderst du sie schriftlich auf!

Und eine Festlegung von Unterhalt auf Basis von fiktivem Einkommen durch das JA gibt es auch nicht.
Gib uns mal dein Einkommen, wir rechnen dir den korrekten Betrag aus und du titulierst bezahlst genau den!
Außerdem schreibst du ihr, dass der Betrag deiner Leistungsfähigkeit entspricht und du deswegen davon ausgehst, dass keinerlei Unterhaltsschulden auflaufen.

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 15.02.2012 09:42
 elwu
(@elwu)

meine Ex kriegt Unterhaltsvorschuss für meine Kids, den ich teilweise der UVK zurückzahle.

Auf welcher Basis zahlst du den zurück - wer hat da wannn was ausgerechnet?

- wie oft darf die UVK Auskunft bei mir einholen, um ggf. Änderungen bei meinem Netto zu berücksichtigen (denke leider so oft sie will)

Vermutlich alle zwei Jahre. Wenn die öfters daherkommen, sollen sie die Rechtsgrundlage dafür benennen.

- spannender: darf sie pauschal verlangen, dass ich von mir aus Änderungen anzeigen muss?

Im ersten Ansatz nein. Wenn die anderer Meinung sind, sollen sie doch bitte die Rechtsgrundlage dafür benennen.

/elwu

AntwortZitat
Geschrieben : 15.02.2012 09:48
(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hi,

zuständig ist UhVorSchG

Besonders §6

Die SB könnte sich auf folgendes berufen:

(1) Der Elternteil, bei dem der Berechtigte nicht lebt, ist verpflichtet, der zuständigen Stelle auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlich sind.

Da ist anders als sonst eben keine 2 Jahresfrist genannt. Rein aus diesem § könnte also wöchentlich Auskunft verlangt werden. Daher müßte man sehen, ob die 2-Jahresfrist dennoch einzuhalten ist.

4) Der Elternteil, bei dem der Berechtigte lebt, und der gesetzliche Vertreter des Berechtigten sind verpflichtet, der zuständigen Stelle die Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen.

Falls GSR besteht könnte von Seiten des SB darauf verwiesen werden und daher diese Anzeigepflicht bestehen. Wenn das ASR bei der KM liegt, würde dieser Passus nicht greifen.

Von daher wage ich das nicht pauschal zu verneinen.

Gruß Tina

Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

AntwortZitat
Geschrieben : 15.02.2012 10:12
82Marco
(@82marco)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Servus!
Ergänzend zu Tina:

[...]sind verpflichtet, der zuständigen Stelle die Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen.

Ich meine, hierbei geht es um Änderungen der Einkommensverhältnisse um mehr als 10%.
Aber wie bereits geschrieben, ich würde den Ball erst mal zurückspielen und der SB vom JA soll seine Hausaufgaben machen und Dir schriftlich die rechtlichen Grundlagen benennen.

Und eine Festlegung von Unterhalt auf Basis von fiktivem Einkommen durch das JA gibt es auch nicht.

Sowas machen auschliesslich Familiengerichte, weil sie meinen, dies machen zu dürfen...

Grüßung
Marco

Mit einem Lächeln zeigst Du auch Zähne!
________________________________________
Ob ein Vorhaben gelingt, erfährst Du nicht durch Nachdenken sondern durch Handeln!

AntwortZitat
Geschrieben : 15.02.2012 10:25
(@thorsten70)
Schon was gesagt Registriert

Naja, bin halt arbeitslos (aber was in Sicht..)

Und die Dame hat fiktiv 10 EUR Stundenlohn ergibt 1733 brutto
gleich 1221 netto abzgl. 5% = 1160 - 950 ergibt halt
diese 212 EUR zu zahlen ab Mai 2012

So ist es.

Danke und Gruss Th

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 15.02.2012 11:01
(@thorsten70)
Schon was gesagt Registriert

Auch ganz spannend:

Es gibt Richtlinien vom Bundesministerium - hatte ich irgendwo im Internet gefunden...

Hier steht unter 7.2.2

Voraussetzung einer solchen Einkommensfiktion ist, dass
dem Unterhaltsschuldner ein verantwortungsloses, zumindest leichtfertiges Verhalten
zur Last zu legen ist.

Das schreibe ich mal der SB...

Gruss Th

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 15.02.2012 11:29
82Marco
(@82marco)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Servus Thorsten!
Prinzipiell gilt, dass zur Ermittlung Deines unterhaltrelevanten Einkommens das aus den Einkünften der letzten 2 Jahren ermittelt wird. Wenn in dieser Zeit Du schon ALG bezogen hast, ist halt dieses als Dein Einkommen zu bemessen.
Die JA-SBin kann/darf nicht mir nichts Dir nichts ein fiktives Einkommen anrechnen, nur weil Du blöderweise Deinen Job verloren hast.

Wenn Du Deinen Job nach KU-Ermittlung bzw. Unterzeichnung des Titels verloren hast, gilt dies über 6 Monate als vorübergehendes Ereignis, erst danach könntest Du eine Titeländerung beantragen.

Grüßung
Marco

Mit einem Lächeln zeigst Du auch Zähne!
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AntwortZitat
Geschrieben : 15.02.2012 11:44




(@brille007)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin,

ich denke, ich muss die Euphorie etwas dämpfen: Die genannte Zweijahres-Frist und die Nicht-Verpflichtung, Einkommenssteigerungen selbst anzuzeigen gilt nach meiner Kenntnis nur im Verhältnis zwischen unterhaltspflichtigen und -berechtigten Elternteilen; nicht gegenüber der UVK. Was ja auch irgendwie logisch ist: Auch gegenüber dem Finanzamt kann man nicht auf dem Einkommen von vorletztem Jahr als Berechnungsgrundlage für die aktuelle Steuerhöhe bestehen und sagen "ich muss Euch keine Einkommenssteigerungen anzeigen."

Grüssles
Martin

When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.

AntwortZitat
Geschrieben : 15.02.2012 12:14
(@kosmos25)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo Thorsten!

Voraussetzung einer solchen Einkommensfiktion ist, dass
dem Unterhaltsschuldner ein verantwortungsloses, zumindest leichtfertiges Verhalten
zur Last zu legen ist.

Das schreibe ich mal der SB...

Schick ihr dann aber auch gleich deine 20 - 30 Bewerbungsbemühungen pro Monat seit Beginn deiner Arbeitslosigkeit, damit sie sieht, dass du deiner Pflicht nachkommst.

Die JA-SBin kann/darf nicht mir nichts Dir nichts ein fiktives Einkommen anrechnen, nur weil Du blöderweise Deinen Job verloren hast.

Selbstverständlich darf sie das, nur durchsetzen müssen sie es bei Nichtzahlung dann gerichtlich.
Sie zeigt mit der Berechnung nur auf, das eine Unterhaltszahlung in der genannten Höhe möglich ist bzw. setzt sie ihn mit dem genannten Betrag in Verzug.

Es ist dann Sache des Schuldners an Hand der Bewerbungen zu beweisen, dass er alles mögliche unternommen hat um wieder Arbeit zu finden um Unterhalt zahlen zu können und das es nicht geklappt hat.

Und die Dame hat fiktiv 10 EUR Stundenlohn ergibt 1733 brutto
gleich 1221 netto abzgl. 5% = 1160 - 950 ergibt halt
diese 212 EUR zu zahlen ab Mai 2012

10 Euro brutto ist auch ein erzielbares Gehalt und er ist anscheinend auch mehreren Kindern unterhaltsverpflichtend. Gefordert wird ja auch erst am Mai 2012!

Bei ALG I ist auch ein Hinzuverdienst von 165 Euro zulässig.

Grüße,
kosmos

AntwortZitat
Geschrieben : 15.02.2012 14:33
 Maxo
(@maxo)
Rege dabei Registriert

ich muss die Euphorie etwas dämpfen: Die genannte Zweijahres-Frist und die Nicht-Verpflichtung, Einkommenssteigerungen selbst anzuzeigen gilt nach meiner Kenntnis nur im Verhältnis zwischen unterhaltspflichtigen und -berechtigten Elternteilen; nicht gegenüber der UVK.

Ich muss da brille007 völlig beipflichten.
Daher sollte man nicht Eltern mit der zwischen Eltern gültigen 2-Jahresfrist in die streitige Irre schicken, wenn es um das Verhältnis zum Amt geht. Das Amt hat sich hier (wie so oft) Sonderrechte vom Gesetzgeber einräumen lassen.

Was Thorsten70 betrifft: das JA/BeiständIN darf dir kein fiktives Einkommen errechnen - sie kann es nur unterstellen und bei einer evtl. Klage geltend machen.

Da es derzeit keinen Titel gibt, solltest du trotzdem handeln - auch aus ALG 1 kann man Unterhalt bezahlen - und per ALG 2 wieder aufstocken. Das ist allemal besser als sich ein Schuld-Giftpapier auf deine Zukunft vom UVK in den Schrank legen zu lassen. Die perspektivische Verschuldung bei der UV-Kasse ist die schlechteste Lösung, wenn du zumindest Einkünfte in Höhe des KU hast.

gruss
maxo

AntwortZitat
Geschrieben : 15.02.2012 15:50
(@thorsten70)
Schon was gesagt Registriert

Hallo zusammen,

erst mal Danke!!!

Die SB ist ja nett zu mir.... aber ein bisschen Jung...

Spannender wird es - und komplizierter - wenn ich demnächst 1500 netto habe und
die KM 4000 netto. Da wird die UVK SB klagen, wenn ich mich darauf berufe nicht
bar-unterhaltspflichtig zu sein.

Mal sehen...

Danke erst mal.
Und schöne Feiertage!
Th

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 15.02.2012 16:47
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hi

Mit der Umkehrung der Barunterhaltspflicht wegen stark differierender Einkommen ist es ähnlich wie mit dem fiktiven Einkommen. Nur ein Gericht kann das feststellen, wenn sich die Parteien nicht "friedkich" einigen können. Willst Du also, dass so verfahren wird, wirst Du klagen müssen bzw. Dich so verhalten, dass die Gegenseite UH-Klage einreicht. Denn schliesslich geht es Dir dann um Deine Entbindung von Deiner gesetzlichen UH-Pflicht.

Gruss oldie

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 15.02.2012 16:52
(@thorsten70)
Schon was gesagt Registriert

Ein potetieller Nachteil wäre, im worst case eine durch ein Urteil titulierte
Unterhaltspflicht... von >800 EUR (3 Kids, 6-9J)

Hmmm

Stellt sich noch die Frage, ob ich auch ein Auskunftsanspruch gegen die KM
haben werde (zukünftig), um das nachweisen zu können.

Vielleicht ist es besser etwas der UVK zu zahlen und Ruhe zu haben...
Ich glaube schon...

Wenn ich den Job kriege mache ich mal ein Termin mit der SB und Quatsche
ein wenig...

Danke
Th

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 15.02.2012 17:05