Hallo Zusammen,
ich wollte mich zu einem ähnlichen lautenden Beitrag einklinken, da das genau zu meinem derzeitigen Problem mit dem „jobcenter“ passt. Leider ist es bei mir schon eine Stufe weiter, daher starte ich einen neuen Beitrag…..
Ich zahle (u.a.) Unterhalt für ein Kind dessen Mutter Leistungen vom Jobcenter bekommt. Das Jobcenter zahlt keine Leistungen für das Kind (da der Unterhalt den gesetzlichen Mindestsatz übersteigt). Das Kind geht in die Kita, damit fällt meiner Ansicht der Betreuungsunterhalt für die Mutter (nicht verheiratet)weg. Es besteht kein Titel. Das Jobcenter ist nun trotzdem der Meinung es müsse über meine Einkommens- und Vermögensverhältnisse Bescheid wissen. Ich habe bereits mehrere Schreiben des Jobcenters bekommen. Siehe kleine Zusammenfassung
Mitteillungen kamen immer per Post die erste sogar als förmliche Zustellung. Meine Antworten erfolgten (bisher) per Mail
1. Betreff: Mitteilung zum Forderungsübergang gemäß §33 des SGBII wegen Aufnahme von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende seit …2005
a. Meine Antwort: „Komme meine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind (geht in Kita).
b. Daher findet kein Forderungsübergang statt
2. Betreff: Kein Betreff
- Unterhaltsanspruch geht nach bürgerlichem Recht auf Träger der Leistungen über
- Übergang ist nur ausgeschlossen wenn Unterhalt durch laufende Zahlungen erfüllt wird.
- Das setzt voraus das der Bedarf nach Düsseldorfer Tabelle ermittelt wurde
- Hinweis den Auskunftsbogen doch bitte zu auszufüllen und zu Unterschreiben
a. Meine Antwort: Ähnliche Erklärung wie zu erstem Schreiben
3. Betreff: Unterhaltsanspruch: Anspruch eines minderjährigen Kindes und Betreuungsunterhalt gemäß §1615 BGB
- Unter bestimmten Voraussetzungen nach §33Abs 1 Satz 2 SGB
- Voraussetzungen sind, dass ein Kind nur deshalb kein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft ist, weil es Aufgrund von Anrechnung von Kindergeld nach § 11 Abs 1 Satz 4 SGBII selbst nicht hilfebedürftig ist und … keine Grundsicherungsleistungen an die übrigen Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft erbracht werden. In diesem Sonderfall hat das Kind Anspruch gegen den Anderen, bezieht selbst jedoch keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes.
- Weiterhin ist nicht nur der Anspruch auf Kindesunterhalt zu prüfen, sondern auch auf Betreuungsunterhalt
- Bitte um Zusendung des Auskunftsbogens
4. Betreff: Mahnung zum Auskunftsersuchen vom … gemäß § 60 Abs 2 SGBII wegen Überprüfung Ihrer Leistungsfähigkeit zur Zahlung eines Unterhaltsbeitrages (Betreuungs- und Kindesunterhalt)
- Leider haben Sie nicht auf meine Anfrage geantwortet (Doch habe ich !!)
- Hinweis dass ich ordnungswidrig handele (Bußgeld)
- Bin befähigt nach Aktenlage zu entscheiden und eigene Ermittlungen durchzuführen, … kann für Sie aber nachteilig sein , … auch wenn letztendlich das Familiengericht entscheidet, sofern keine Einigung erzielt wird.
- Weise ausdrücklich darauf hin , das nicht nachgewiesene Belastungen (z.B. Schuldverpflichtungen oder bereits bezahlter Unterhalt ) bei Unterhaltsberechnung nicht berücksichtigt werden
- Dass Sie bereits Unterhaltszahlungen erbringen ändert nichts an Auskunftsverpflichtung. Mit der Überprüfung soll festgestellt werden ob Ihre Zahlungen angemessen sind
5. Betreff: Anhörung als Betroffener wegen einer Ordnungswidrigkeit (andere Mitarbeiterin)
- nach meinen Feststellungen haben Sie folgende Ordnungswidrigkeit begangen
- Kindsmutter bezieht mit weiteren Personen (Ihr anderes Kind) in der Bedarfsgemeinschaft Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes
-( Aufgeführt wird jedoch mein Kind)
- Sie wurden bereits mehrfach schriftlich aufgefordert über Einkommens- und Vermögensverhältnisse Auskunft zu erteilen Dieser Verpflichtung sind Sie nicht nachgekommen… RECHTSBELEHRUNG
- Weil Sie Auskunftspflicht nicht nachkommen besteht Verdacht auf Ordnungswidrigkeit. Daher wurde ein BUßGELDVERFAHREN eingeleitet
- innerhalb 2 Wochen soll der beigefügte Anhörungsbogen (oder zur Niederschrift) ausgefüllt werden. Auch wenn Sie sich nicht zu der Sache äußern wollen, da Sie nicht verpflichtet sind. Aber wenn Sie nicht Stellung nehmen kann nach Ablauf der Anhörungsfrist ohne weiteres Anschreiben nach Aktenlage ein Bußgeldbescheid erlassen werden. Wird eine Geldbuße festgesetzt, sind gemäß § 17 Abs 3OWiG Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse zu berücksichtigen.
Mein Problem ist aktuell Schreiben Nummer 5. Ich war bisher der Meinung das Jobcenter blufft. Außerdem bin(war) ich auch überzeugt dass die meine Einkommensverhältnisse unter den gegebenen Umständen nichts angehen. Mir wurde in keinem Schreiben mitgeteilt wie hoch die „angeblichen“ Leistungen für mein Kind sind sondern nur allgemeine Aussagen das man auch wenn man ordentlich zahlt für die Haushaltsgemeinschaft zuständig ist, siehe auch Zusammenfassung Schreiben 3
Vielleicht sehe ich das ja falsch.
Ich bitte um Rat
Meisterjaeger
Moin Meisterjäger.
Bei aller Sympatie für deinen Widerstand,
du befindest dich da tatsächlich auf dünnem Eis.
Irgendein Rechtsbeugendes Gericht hat tatsächlich geurteilt, dass die Pflicht zur Auskunft unabhängig davon besteht, ob überhaupt noch ein weiterer Unterhaltanspruch besteht.
De fordern die Auskunft natürlich nicht im Interesse deines Kindes sondern nur in der betrügerischen Absicht, dich auch für die anderen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft aufkommen zu lassen.
Dreh und Angelpunkt ist dabei der flexible Umgang (=Diebstahl) mit dem Kindergeld.
Der Zahlbetrag muss ausreichen, dein Kind zu versorgen.
Nur wenn der höher ist als der Bedarf des Kindes findet keine Überleitung statt.
Bei jüngeren Kindern in Zeile 1 der DT ist das knapp.
Ich finde es trotzdem richtig, dass du das Amt aufforderst, den Umfang der Leistungen des Amtes an dein Kind zu benennen, denn wenn der Bedarf deines Kindes gedeckt ist, kann auch nichts übergeleitet werden, nur ist es eben nicht ausgeschlossen, dass du trotzdem verlierst.
Pervers aber so ist das "Recht" mittlerweile in Deutschland.
Es hat sich dem politischen Zweck unterzuordnen.
Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.
Hi,
Ich war bisher der Meinung das Jobcenter blufft.
Nö, die verhängen ein Bußgeld und sind im Recht.
Außerdem bin(war) ich auch überzeugt dass die meine Einkommensverhältnisse unter den gegebenen Umständen nichts angehen.
Doch die Verpflichtung zur Auskunft besteht trotzdem.
Ich habe das gleiche durch wie Du. Ich habe mich geweigert Auskunft zu geben, weil ich wußte, dass die keine Leistungen für meinen Sohn zahlen und der Mutter war ich nicht unterhaltsverpflichtet. Mir wurde auch keine konkrete Forderung genannt, vielmehr argumentiert, dass vor einer Berechnung der Fordrung ich erst zur Auskunft verpflichtet bin.
Die gesetzliche Lage scheint so zu sein. Da ein konkretes Bußgeld drohte, habe ich Auskunft erteilt.
Was die hinterher berechnet haben, war nicht nachvollziehbar und erlogen. Ich habe bis heute nichts gezahlt. Immer wenn´s einen neuen Sachbearbeiter gibt, versuchen die es immer nochmal wieder. Nunmehr seit drei Jahren.
LG,
Mux
Vielen Dank für Eure Antworten. Ja ja das deutsche Recht.
Wozu wird so ausdrücklich darauf hingewiesen im Anhörungsbogen die Angaben zur Person auszufüllen? „Richtet“ es sich dann leichter?
@ Beppo
Wie hoch müsste der Zahlbetrag sein? Laut Tabelle mehr als 225€.
Nettoeinkommen des Barunterhaltspflichtigen
Altersstufe in Jahren Prozentsatz
0-5 6-11 12-17 ab 18
bis 1500 225 272 334 304 100
Wie wird er nachgewiesen?
Ich überweise 200€ direkt an die Kindsmutter und bezahle bei Bedarf zusätzlich Lebensmittel, Kleidung und alle Kitagebühren.
@ Mux
Komme ich aus dem Ordnungswidrigkeitsverfahren noch raus, sofern ich dem Amt Bereitschaft für die Übersendung meiner Daten signalisiere? (Ohne den Anhörungsbogen auszufüllen)
Wie kommt es das Du bis heute nichts zum zahlen „gebeten “ wurdest? Gibt es dahingehend nicht auch Zwangsmöglichkeiten?
Viele Grüße
Meisterjaeger
Wie hoch müsste der Zahlbetrag sein?
Das weiß ich nicht.
Das hängt von den Kosten der Unterkunft ab.
Aber vielleicht hat dazu noch jemand genauere Angaben.
Wie kommt es das Du bis heute nichts zum zahlen „gebeten “ wurdest?
Aus der Pflicht zur Auskunft ergibt sich ja nicht zwingend die Pflicht (mehr) zu zahlen.
Wenn durch die Auskunft raus kommt, dass genug gezahlt wird, bleibt es dabei.
Ob du mit deinen 200,- auskommst ist dabei natürlich offen, nur wird in diesem Fall der Bedarf des Kindes sicher nicht gedeckt.
Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.
Wie kommt es das Du bis heute nichts zum zahlen „gebeten “ wurdest? Gibt es dahingehend nicht auch Zwangsmöglichkeiten?
im Gegensatz zur Auskunft gibt es diese Zwangsmöglichkeiten nur auf familiengerichtlichem Weg.
Gruss von der Insel
Hi,
sehr interessante Entscheidung (in mehrerer Hinsicht).
Dazu wäre für mich die erste Frage an den TO:
-> war das Auskunftsersuchen mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen?
Wenn nicht, würde ich jetzt ganz schnell noch Rechtsmittel dagegen einlegen. So lange darüber nicht entschieden ist, kann man über das Bussgeld noch nicht reden.
Gruss von der Insel
Hi,
da bin ich nicht sicher wie Rechtsbehelfsbelehrung aussieht. Auf jeden Fall steht nicht explizit da, das es eine ist.
Das erste Schreiben, welches den Titel „Mitteilung über Forderungsübergang…“ hat gibt es eine Passage welche lautet:
„da der Übergang des Unterhaltsanspruches kraft Gesetzes erfolgt ist und über Art und Umfang des Anspruches die Zivilgerichte entscheiden können Sie nur gegen das öffentlich-rechtliche Auskunftsersuchen Widerspruch einlegen.
… innerhalb eines Monats“
Wenn es das ist dann ist die Frist schon 3 Monate vorbei
Mit rechtlichen Maßnahmen ist ein Anwalt gemeint? Für Familienrecht oder Sozialrecht?
Grüße
Meisterjaeger
Tja,
Du hast dem Auskunftsersuchen nicht fristgerecht widersprochen und damit musst Du es erfüllen. Das hast Du nicht getan, also gibt es jetzt ein Bussgeld.
Das ist etwa so, als ob Du ungerechtfertigt einen Strafzettel bekommst, nichts dagegen unternimmst aber trotzdem nicht zahlen möchtest.
Die Frage ist, ob das Bussgeld vielleicht noch geringer ausfällt, wenn Du jetzt einsichtig wirst und ganz schnell Auskunft erteilst.
Gruss von der Insel
PS: man kann natürlich die Sache auch durchfechten und über das Bussgeld wiederum einen Amtsrichter entscheiden lassen aber das Risiko wäre mir zu gross, dazu ist die Sache nicht eindeutig genug.
Hi,
von meinem damaligen Standpunkt habe ich widersprochen nur leider habe ich nicht das Wort "Widerspruch" verwendet. Nächste Woche habe ich einen Termin beim Anwalt.
Inzwischen ist die Kindsmutter bei dem entsprechenden Jobcenter abgemeldet. Jetzt zu glauben das die nicht weiter nachhaken ist wohl zu optimistisch zu glauben. Oder?
...und mal sehen wie lange das neue Amt benötigt.
Viele Grüße
Meisterjaeger
Na ja,
nach dem was Du eingangs zusammengefasst hast, war das für einen Widerspruch arg dünn.
Warum sollte das alte JC die Sache fallen lassen? Da müssten die schon arg überlastet sein.
Gruss von der Insel