Hallo noch mal an die Erfahrenen 🙂
Ist für eine Auskunftsklage auf Gehaltsnachweise eigentlich ein Anwalt nötig? Und wo muss geklagt werden? Am Wohnort des volljährigen Kindes oder des Unterhaltspflichten Vaters..?
Moin nochmal,
bei Unterhaltssachen (dazu gehört die Auskunft) herrscht Anwaltszwang.
Das zuständige Gericht wird vom Wohnort des Kindes abgeleitet.
Gruß
United
Hallo Max,
aus meiner Sicht kannst Du nicht auf Auskunft klagen, alleine das Kind kann klagen, da das Kind einen Anspruch auf Auskunft hat.
Du kannst nur dadurch reagieren, dass Du nicht zahlst und kannst Dich dabei auf dieses Urteil vom OLG Karlsruhe, Urteil vom 09.01.2009 - 18 UF 207/08, berufen. Ich kann das Original leider nicht verlinken und verweise deshalb <a href="http://www.familienrecht-allgaeu.de/de/beweislast-volljaehrig-unterhalt.html>hierauf</a>." Außderdem geht die verlinkte Seite auch auf den Auskunftsanpruch ein.
VG Susi
Hallo ihr beiden,
vielen Dank für die Tipps..
Die Sache wird klarer, "Zahlesel" und "Kinderbesitzer" setzt sich mal wieder fort.. Ich dachte, mit der Volljährigkeit ändert sich etwas/wie naiv :-(.
Ich bin davon ausgegangen, dass auch meine Tochter verpflichtet ist, Nachweise vorzulegen... Scheint ja nicht ganz so zu sein. Aber gut, dann weiß ich wenigstens bescheid.
Vielen Dank und Grüße
Max
Susi,
vielen Dank für den Link! Eine Frage hätte ich doch noch:
Verstehe ich es richtig, dass ich solange nicht für den Unterhalt belangt werden kann, bis meine Tochter mir die Nachweise der Mutter geliefert hat..?
Der Unterhaltsanspruch eines volljährigen Kindes wird erst ab dem Zeitpunkt ernsthaft verfolgt,
ab dem der in Anspruch genommene Elternteil über das unterhaltsrelevante Einkommen des
anderen Elternteils aufgeklärt wurde.
Im 1. Schritt fordert die Tochter von Vater und Mutter Auskunft über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse, um ihren Bedarf und die Haftungsanteile beider Elternteile zu ermitteln. Das ist völlig normal.
Wenn sie dann einen (manchmal auch beide Elternteile) zur Zahlung der Beträge auffordert, muss sie ihm/ihnen die Auskünfte des jeweils anderen vorlegen. Ansonsten kann sie die Forderung nicht durchsetzen.
Danke für die Aufklärung :-).
Hallo Max,
Auf der verlinkten Seite und im Urteil steht klipp und klar:
"Ist das volljährige Kind unterhaltsbedürftig, hat es wie jeder Unterhaltsgläubiger die Beweislast für den Bedarf und seine Bedürftigkeit an Kindesunterhalt zu tragen."
egalo hat geschrieben wie es geht.
Zu Deiner Frage, JEIN. Wenn die Tochter unterhaltsberechtigt ist, dann hat sie Anspruch auf Unterhalt, kommt sie mit den Unterlagen zu spät, dann handelt es sich um eine Forderung für die Vergangenheit und da kann für bis 12 Monate in aller Regel rückwirkend gefordert werden.
VG Susi
Verstehe ich es richtig, dass ich solange nicht für den Unterhalt belangt werden kann, bis meine Tochter mir die Nachweise der Mutter geliefert hat..?
Das Urteil des OLG Karslruhe ist hinsichtlich Zahlungsbeginn meiner Meinung nach etwas unglücklich formuliert. Ich gehe davon aus, dass Max nach Erhalt der Mutter-Auskünfte und Prüfung der Höhe rückwirkend (gem. 1613 BGB) Volljährigenunterhalt zu zahlen hat.
Hallo ihr beiden,
vielen Dank für die Tipps..
Die Sache wird klarer, "Zahlesel" und "Kinderbesitzer" setzt sich mal wieder fort.. Ich dachte, mit der Volljährigkeit ändert sich etwas/wie naiv :-(.
Ich bin davon ausgegangen, dass auch meine Tochter verpflichtet ist, Nachweise vorzulegen... Scheint ja nicht ganz so zu sein. Aber gut, dann weiß ich wenigstens bescheid.
Vielen Dank und Grüße
Max
Blaumark:
na ganz so ist es nicht... Auch Deine Tochter ist verpflichtet(!) ihre eigenen witschaftlichen Verhältnisse offenlegen.
Dies geschieht - im ersten Schritt (eigentlich) dadurch, dass Sie Ihren Unterhaltsanspruch Dir gegenüber (bzw. Euch als Eltern gegenüber) begründet.
Das kann so aussehen:" Papa ich mache dies oder das, habe kein Geld und/ oder wenig Geld, deshalb sollst Du (den Rest) zahlen.." 😉
Deine Tochter sollte (muß) über Ihre eigenen Einkünfte Auskunft erteilen (so es eben welche gibt).
zu den eigenen Einkünften zählen u.a. Verdienst, Erbschaften, Ersparnisse usw.)
Inwiefern dann diese einzelnen Einkunftsarten bei der Berechnung des geforderten Unterhaltes einfliessen ist dann im weiteren (Berechnungs-) verlauf zu betrachten.
Nicht alle Einkünfte werden vollumfänglich herangezogen.
Aber dafür gibt es ja hier im Forum Experten.
Edith: Rechtschreibung ...
Gruß Kakadu59
"Die Lüge fliegt, und die Wahrheit hinkt hinterher; so ist es dann, wenn die Menschen die Täuschung erkennen, schon zu spät - der Hieb hat gesessen und die Lüge ihre Wirkung getan." - Jonathan Swift (1667- 1745)