Hallo,
nun ist es bei mir bald soweit, das unser Scheidungstermin anrückt.
Nach Der Scheidung werden wir dann noch den nachehelichen Unterhalt zu klären haben. Ich denke, das wir das wie bisher auch nur über die Anwälte aussergerichtlich geregelt bekommen.
Grundsätzlich gilt ja, das ich meiner Ex gegenüber zur Berechnung eiene eventuellem Unterhaltsanspruches nur alle zwei Jahre zur Auskunft berpflichtet bin und ihr bzw Ihrem Anwalt meine letzten 12 Einkommensnachweise offenlegen mus.
Die Frage ist nun ob Sie, vor Ablauf von 2 Jahren nach der ich Auskunft über mein Einkommen erteil habe, die möglichkeit hat eine erneute Auskunft einzuholen, da es ja in unserem Falle ja nicht übers Gericht gehen wird.
Oder mus sie sich dann auch ohne Gerichtsbescheid oder Unterhaltstitel an diese 2 Jahresfrist halten?
Gibt es wenn es so wäre die möglichkeit mich davor abzusichern?
E geht hier nicht um KU, den zahle ich so wie es sich gehört nach Tabelle, es gehgt nur um Ihren Anspruch mir gegenüber.
Über eine Einschätzung von euch würde ich mich sehr freuen
Oder mus sie sich dann auch ohne Gerichtsbescheid oder Unterhaltstitel an diese 2 Jahresfrist halten?
Hallo,
immer, sofern nichts Besonderes vorliegt. Die Regel steht hier.
/elwu
Ah, toll das klingt ja beruhigend.
Ich mache mir halt nur sorgen um folgendes Scenario:
Wir haben uns aussergerichtlich über die Ra geeinigt und in der Rechnung sagen wir mal 500,00 Wohnvorteil bei mir wegen Eigentum draufgeschlagen.
Abrechnungen vom mir lagen von 01.2010 - 12.2010 vor.
Nun bekommt sie es ende 2011 in den Kopf und meint, das der Wohnvorteil höher angesetzt werden mus weil ihrer Meinung nach der Mietspiegel höher sei. Kann sie dann versuche auf höheren Unterhalt zu klagen und wird das Gericht dann die Abrechnungen für 01.2001 - 12.2011 von mir zur Berechnung einfordern, oder müsste in dem Fall wieder mit den Abrechnungen 01.2010 - 12.2010 arbeiten, da ich ja nur alle 2 Jahre zur auskuft verpflichtet bin lt. dem Paragraphen und in dem Fall würd ja kein höheres Einkommen vemutet, noch kann es nachgewiesen werden.
Ich hoffe mich einigermassen verständlich ausgedrpckt zu haben. Der hintergrund der Fragestellung ist, das ich im Sommer 2011 mit einer Steuerrückzahlung von 2010 rechne, sowie in 2011 mit einer Sonderprämie in der Firma zu rechnen ist. Ich möchte halt nur ungern, dass sie sich von diesem Kuchen noch wieder ein ordentliches Stück einverleiben kann.
Hi
Ein Wohnvorteil gilt wie Einkommen. Equivalent ist der Anteil, welcher durch Vermietung als "Gewinn" erzielt werden kann. Hast Du bei Dir bereits mit StKl 1 gerechnet? Als wesentlich werden i.d.R. Änderung ab 10% betrachtet. Wird allerdings eure erste EU-Festlegung in einem Vergleich festgelegt, so dürfte der Aspekt Wohnvorteil, wenn er denn auch so darin vorkommt, ziemlich schwierig zu ändern sein, ebenso EK-Änderungen. Und falls es zu einem Vergleich kommt, unbedingt für Dich Ausstiegsmöglichkeiten einbauen wie neue Partnerschaft, ein weiteres Kind, Einkommensänderungen, Umzug, Befristung etc..
Im Gegensatz zum KU führen nacheheliche EK-Änderungen - falls sie nicht in der Ehe angelegt wurden - nicht zu EU-Erhöhungen.
Gruss oldie
Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.
Im Gegensatz zum KU führen nacheheliche EK-Änderungen - falls sie nicht in der Ehe angelegt wurden - nicht zu EU-Erhöhungen.
heist das also das beim EU nur eine Gehaltsänderung nach einer Beförderung nicht gezählt wird oder kommt sie auch nicht an eine normale Gehaltserhöhung oder eine Sonderzahlug ran?
Habe das nämlich schon oft so gelesen, das normale Gehaltserhöhungen (Tarifvertrag) Als mehr einkommen zählt. Man erkennt aber oft nicht, ob es sich um EU oder KU handelt.
Desweiteren würde mich in dem Zusammenhang interessieren, ob eine Absenkung meines Selbstbehaltes nur gegenüber des KU oder auch gegenübder des EU in Betracht gezogen werden kann, wenn ich mit einer neuen Partnerin zusammen gezogen bin.
Moin
heist das also das beim EU nur eine Gehaltsänderung nach einer Beförderung nicht gezählt wird oder kommt sie auch nicht an eine normale Gehaltserhöhung oder eine Sonderzahlug ran?
Sonderzahlungen, solange sie branchenüblich sind, gelten sowohl zuvor (also vor Scheidung) als auch danach als normales EK und werden herangezogen. Dagegen werden normale Gehaltserhöhungen (z.B. im öffentl. Dienst entspr. TVÖD) nach der Scheidung nicht beim EU berücksichtigt. Sowas gilt nicht als "in der Ehe angelegt", sondern beschreibt eine übliche Entwicklung. Auch bei einer Beförderung wäre wichtig zu klären, inwieweit diese in der Ehe angelegt wurde.
Falls es jedoch zu einer Mangelfallberechnung kommt kann alles anders aussehen. Eine Absenkung des SB ist mir nur bei diesen bekannt. Auch wäre dann wichtig zu betrachten, wie alt die Kinder sind. Nicht das es zu BU-Forderungen kommen könnte.
Gruss oldie
Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.
Dagegen werden normale Gehaltserhöhungen (z.B. im öffentl. Dienst entspr. TVÖD) nach der Scheidung nicht beim EU berücksichtigt. Sowas gilt nicht als "in der Ehe angelegt", sondern beschreibt eine übliche Entwicklung. Auch bei einer Beförderung wäre wichtig zu klären, inwieweit diese in der Ehe angelegt wurde.
Genau das sehe ich anders.
Gerade die regelmässige Gehaltsanpassung gilt ja eher als Infaltionsausgleich und ist relevant.
Jedenfalls eher noch als eine Beförderung.
Bei der geht es eher um die Frage, ob es eine "gewöhnliche" Beförderung ist, quasi nach Dienstalter vom Leutnant zum Oberleutnant oder ob es etwas ganz aussergewöhnliches ist, wie vom Feldwebel zum Oberst.
Das drückt sich ja auch in der Regel aus, dass nur "Sprünge" über 20% unberücksichtigt bleiben.
Gruss Beppo
Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.
Moin Beppo
Genau das sehe ich anders.
Gerade die regelmässige Gehaltsanpassung gilt ja eher als Infaltionsausgleich und ist relevant.
Das würde faktisch auf dynamischen EU hinauslaufen. Das wäre mir neu.
Gruss oldie
Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.
Das würde faktisch auf dynamischen EU hinauslaufen. Das wäre mir neu.
Genau das wollte der BGH wohl auch erreichen.
Ich habe zwar das Urteil mal wieder nicht parat aber das mit der Begrenzungb auf die ehelichen Umstände gilt praktisch nicht mehr, solange es nach oben geht.
Erswt wenn der Gehaltssprung am Stück größer als 20% ist, gilt es nicht mehr als Weiterentewicklung der ehelichen Karriere, die ja nur durch den unermüdlichen Einsatz der liebenden Gattin unter Verzicht auf die eigene Karriere möglich wurde.
Diese segensreiche Wirkung hält auch nach der Ehe unverändert an, auch wenn der Rückhalt sich inzwischen ins Gegenteil gedreht hat
Gruss Beppo
Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.
WOW,
da ist ja noch ne heisse Debatte draus geworden.
War heute bei meinem Anwalt.......
Also der SB gegenüber meiner Frau darf selbsverständlcih herabgesetzt werden, wenn ich die Frechheit besitze mein Leben mit einer neuen Partnerin unter einem Dach gestalte. Desweiteren wüde meine ES lt. Meinem RA von einem Wechsel in die Steuerklasse 3 mit profitieren wenn ich wieder heiraten sollte. Hmmm ich habe dazu eigentlich anderes gelesen und bin mir da gar nicht so sicher ob das so wohl stimmt.
Naja man mus sich seinem Schicksalö wohl fügen und den Rest seines Lebens versteckt und mit Geheimhaltung in jeglicher Form leben.