Auskunftspflicht Un...
 
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Auskunftspflicht Unterhaltsrecht

 
(@achill)
Rege dabei Registriert

Hallo Zusammen,

habe gerade ein Schreiben meiner Ex (nicht von Anwalt) bekommen, ich möge doch binnen zwei Wochen meine monatlichen Gehaltsabrechnungen ihr zukommen lassen und zwar von 2012. Dies sei bei unserer Scheidung vergangenen Herbst bei Gericht so besprochen gewesen (was definitiv nicht stimmt)... Ich glaube man möchte im Thema nachehelicher Unterhalt herumrühren, dies wurde bei unserer Scheidung nämlich gar nicht verhandelt.

Muss ich hier Auskunft auf ihr privates Schreiben geben?

LG

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 04.09.2013 14:04
(@annasophie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

d. h. nachehelicher Unterhalt ist nicht ausgeurteilt worden. Seit wann ist die Scheidung rechtskräftig?

Ich würde an deiner Stelle keine Unterlagen herausgeben. Oder gibt es Gründe warum sie nachehelichen Unterhalt bekommen könnte (kinder etc.)?

Sophie

AntwortZitat
Geschrieben : 04.09.2013 14:14
(@achill)
Rege dabei Registriert

Hallo,

richtig, nachehelicher Unterhalt ist nicht ausgeurteilt worden. Die Scheidung ist seit Dezember 2012 rechtskräftig, wir haben eine fast 6-jährige Tochter, für die ich nicht-titulierten Kindesunterhalt zahle.
Es gibt natürlich den Auskunftsanspruch wg. Berechnung Kindesunterhalt.

LG

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 04.09.2013 14:16
82Marco
(@82marco)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Servus achill!

Es gibt natürlich den Auskunftsanspruch wg. Berechnung Kindesunterhalt.

Wann hast Du zum letzten mal in Sache KU Dein Einkommen offen gelegt? Hier gilt Auskunftsanspruch alle zwei Jahre...

Grüßung
Marco

Mit einem Lächeln zeigst Du auch Zähne!
________________________________________
Ob ein Vorhaben gelingt, erfährst Du nicht durch Nachdenken sondern durch Handeln!

AntwortZitat
Geschrieben : 04.09.2013 14:21
(@achill)
Rege dabei Registriert

Hi,

vor mehr als zwei Jahren. Klar, die Auskunftspflicht besteht, allerdings doch nicht für 2012 sondern für jeweils das zurückliegende Jahr, oder? Auch würde ich nicht gerne meine Gehaltsabrechnungen meiner Ex persönlich schicken. Muss ich das jetzt nach Ihrem Schreiben?

Ich denke es steckt das JA dahinter und ich denke auch, dass Ex nachehelichen Unterhalt jetzt rückwirkend noch geltend machen möchte.

LG

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 04.09.2013 14:29
(@united)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin Achill,

da sie so oder so einen Anspruch auf Auskunftserteilung hat, solltest Du Dich nicht weiter verrückt machen.

allerdings doch nicht für 2012 sondern für jeweils das zurückliegende Jahr, oder?

Die Gehaltsabrechnungen der letzten 12 Monate (und wenn sie´s fordert auch den Einkommensteuerbescheid).

Auch würde ich nicht gerne meine Gehaltsabrechnungen meiner Ex persönlich schicken. [...]
Ich denke es steckt das JA dahinter und ich denke auch, dass Ex nachehelichen Unterhalt jetzt rückwirkend noch geltend machen möchte.

Ersteres ist doch Pipifax (ob Du´s nun nem Anwalt oder ihr schickst, ist doch - sachlich betrachtet - ziemlich egal), letzteres sind Mutmaßungen, die Du Dir schlicht sparen kannst (rückwirkend kann sie ohnehin nichts fordern).

Vor dem Hintergrund Eurer Einkommensverhältnisse solltest Du Dir - ohne konkrete Forderung - auch nicht einen allzu großen Kopf zum nachehelichen Unterhalt machen.
Wenn sie ein halbes Jahr ohne UH auskam, wird´s zumindest interessant wie sie nunmehr einen Bedarf begründen möchte.

Meine Ex-Frau arbeitet Vollzeit als Lehrerin und verdient Netto in etwa dasselbe wie ich nach Abzug des KU von meinem Einkommen.

Gruß
United

AntwortZitat
Geschrieben : 04.09.2013 15:40
(@achill)
Rege dabei Registriert

Hallo,

vielen Dank für die Antworten!

Also, ich denke der Punkt ist, dass man rückwirkend Unterhalt fordern möchte und da unsere Scheidung Ende 2012 war, denkt man jetzt auch, ich hätte in dem Jahr mehr verdient als sie und sie hätte einen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt. Was für letztes Jahr nach Abzug Kindesunterhalt definitiv nicht so war.

LG

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 04.09.2013 19:19
(@Inselreif)

Hi,

was "man" möchte interessiert nicht. Wieso sollte sie nachehelichen Unterhalt rückwirkend fordern? Die Inverzugsetzung für TU wirkt nicht fort, da es eine neue Anspruchsgrundlage ist. Es hätte also eine Inverzugsetzung bezüglich nachehelichem Unterhalt nach Rechtskraft der Scheidung (in der Verhandlung zählt nicht, denn das war noch vorher!) erfolgen müssen. War nicht, also gibt's nichts.

Interessant wäre hier eine präzise Angabe der Ex, ob sie die Auskunft für sich oder das Kind haben möchte.
Im ersteren Fall könnte man sich vorher noch über die Bedürftigkeit unterhalten. Aber diese Baustelle musst Du Dir nicht antun. Erteil die Auskunft zu der Du verpflichtet bist und lass sie halt kommen.

Gruss von der Insel

AntwortZitat
Geschrieben : 04.09.2013 19:56
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin

Naja, Unterhalt kann nur ab dem Zeitpunkt verlangt (oder erhöht) werden, ab dem er gefordert wurde (z.B. durch ein Auskunftsverlangen). Das nennt sich auch Inverzugsetzung. Ab diesem Zeitpunkt ist zeitnah (innerhalb von max. 12 Monaten) das Verlangen nach UH umzusetzen, z.B. durch Klage vor einem Gericht. Erfolgt dies nicht, wird i.d.R. von Verwirkung des UH-Anspruchs ausgegangen. Also mach' Dich mal nicht wuschich. Wenn erst in diesem September Auskunft verlangt wurde, kann auch erst ab diesem September EU (theoretisch) überhaupt verlangt werden.

Wenn vor oder bei der Scheidung nichts zum Thema nachehelicher EU verhandelt wurde und dies die erste Aufforderung hierzu ist, dann hat sich EU bis einschliesslich August 2013 erledigt. Und ab dann wird es, wie hier von @United erwähnt

Wenn sie ein halbes Jahr ohne UH auskam, wird´s zumindest interessant wie sie nunmehr einen Bedarf begründen möchte.

, und sie auch noch in etwa ein ähnliches EK wie Du erzielt, für sie fast unmöglich, EU ohne trifftigen und vor allem kindbezogenen Grund durchzusetzen.

Gruss oldie

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 04.09.2013 20:02
(@achill)
Rege dabei Registriert

Hallo Oldie,

danke für Deine Antwort!

Vor drei Jahren habe ich schonmal Auskunft erteilt, daraufhin Unterhalt entsprechend DT bezahlt. Dies ist jetzt die erste Inverzugsetzung seit Scheidung (Dez. 2012). Bei Scheidung wurde nichts dergleichen verhandelt oder beantragt. Man schreibt aber wie bei Gericht besprochen bestünde eine Auskunftspflicht für 2012 - was nicht besprochen wurde und auch nicht im Protokoll steht.

Naja ich werde die Lohnzettel von jetzt für die letzten 12 Monate übermitteln, einen Vorschlag zur DT für Kindesunterhalt mit abgeben und die angegebenen Jahressummen für 2012 (aus denen ersichtlich ist wieviel ich 2012 verdient habe) aber schwärzen. Oder die Dezemberabrechnung von 2012 mit der Jahressumme meines Einkommens mitlegen, aber ich habe irgendwie das Gefühl, man möchte noch für die Vergangenheit Unterhalt.

LG

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 04.09.2013 23:04




(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin

Im Kontext Deines letzten Beitrages vermute ich, hier wird Auskunft wegen KU gefordert. Da Deine Ex es als selbstverständlich ansieht Auskunft zu verlangen und Du dieses Verlangen ihrer Meinung nach automatisch und sofort richtig einzuordnen hast, fehlt die Angabe des Grundes (UH-fordernde Person) für das Auskunftverlangen. Formaljuristisch betrachtet kannst Du es ignorieren, da für ein Auskunftverlangen zwingend vorgeschrieben ist, für welchen UH-Berechtigten es gefordert wird. Hier gibt es drei Varianten, wie eine Inverzugsetzung (auch formlos) zu erfolgen hat:
1. Auskunftsverlangen wegen (UH-Anspruch von) "Name"
2. UH-Forderung für "Name"
3. Kombination von 1. und 2.

Gruss oldie

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 05.09.2013 00:51
(@achill)
Rege dabei Registriert

Hi Oldie,

interessant, danke für den Hinweis!

Ja, es steht nur da für die Unterhaltsberechnung. Irgendwann wird darauf hingewiesen, dass unsere Tochter bald 6 wird. Jetzt ist es eigentlich natürlich albern, darauf herumzureiten, aber ich denke i.d.T. dass geschaut werden soll ob nicht doch was in Richtung nachehelicher Unterhalt noch geht.
Wenn ich jetzt die Gehaltsabrechnung wie gefordert für 2012 hinschicke (was für mich gut wäre, da das Gehalt noch niedriger lag als jetzt, und es wurde ja auch gefordert von 2012), kann das als 'Zahlungseingeständnis' o.ä. gewertet werden? Also so nach dem Motto er hat ja freiwillig sein Gehalt so ganz allgemein für Unterhalt offengelegt und damit schon seine Bereitschaft bekundet weiteren Unterhalt zu zahlen...

LG

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 05.09.2013 08:37
(@achill)
Rege dabei Registriert

Hallo Oldie,

habe mir das Schreiben nochmal angeschaut. Meine Ex schreibt, es bestünde Ihr gegenüber eine Auskunftspflicht, wie das vor Gericht besprochen worden wäre. Heißt das, sie möchte für sich Unterhalt und hat es einfach versteckt formuliert.

Nur damit jetzt Klarheit herrscht.

In jedem Fall vielen Dank und Liebe Grüße

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 06.09.2013 01:31
(@Inselreif)

Nur damit jetzt Klarheit herrscht.

die kann Dir nur Deine Ex geben.

Du kannst ihr ja schreiben, dass so etwas nicht besprochen wurde und Du ihr daher auf dieser Grundlage keine Auskunft erteilen wirst.

Gruss von der Insel

AntwortZitat
Geschrieben : 06.09.2013 10:04
82Marco
(@82marco)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Servus achill!
Ergänzend zu Inselreif:
letztendlich ist es egal, ob Ex nun zur Ermittlung KU oder für nachehelichen Unterhalt Auskunft verlangt, zumal für KU-Ermittlung sie dazu berechtigt ist. Ergo wird sie so oder so in Erfahrung bringen, wie Deine Einkommensverhältnisse aussehen.
Wie sie ihr Wissen dann einsetzt, wird sich dann zeigen. Im Fall von nachehelichen Unterhalt muss sie aber meines Wissens die Berechtigung ihrer Ansprüche begründen ...

Grüßung
Marco

Mit einem Lächeln zeigst Du auch Zähne!
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Ob ein Vorhaben gelingt, erfährst Du nicht durch Nachdenken sondern durch Handeln!

AntwortZitat
Geschrieben : 06.09.2013 10:20