Auskunftsverlangen ...
 
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Auskunftsverlangen des Jobcenters

 
(@pausbanderi)
Nicht wegzudenken Registriert

Servus zusammen,

meine Ex hat sich ja jetzt mühevoll vor Gericht ihren Unterhalt verstritten und es ist aktuell ein Vergleich geschlossen worden.

Jetzt bekomme ich vom Jobcenter einen netten Brief, daß ich doch gefälligst meine Daten auf den Tisch zu legen hätte. ich bin wenig begeistert. Nicht nur deswegen, weil ich dieses Formularzeugs hasse, sondern auch weil ich schließlich einen Gerichtsbeschluss in der Hand halte, da mache ich doch jetzt nicht nochmal neue Angaben, oder?

Kennt jemand das Zeug und weiss, wie man damit umgeht?

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 24.06.2018 10:15
(@der-frosch)
Nicht wegzudenken Registriert

Guten morgen PausBanderl
Das hört sich an als würde Deine Ex ALG II bekommen und das JC habe keine Ahnung von dem Vergleich. Mit dem Versuch Auskunft über Dein Einkommen zu erhalten will es sich von Dir, will es Dich zur Kasse bitten. Zur Auskunft bist Du verpflichtet. Ab wann gilt der Vergleich und hat das Gericht Dich verpflichtet für die vorhergehende Zeit Unterhalt zu zahlen?Wenn nicht würde ich dem JC die Kopie des Vergleiches schicken mit der Mitteilung das Vorher kein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt bestand und das JC auch nicht berechtigt ist Unterhalt festzulegen.

LG der Frosch

AntwortZitat
Geschrieben : 24.06.2018 11:24
(@kasper)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Eben, ich würde auch mit Verweis auf den Beschluss diese Auskunft beantworten. Keine Auskunft erteilen, sondern nur diesen übersenden.

Gruß
Kasper

Gott gebe mir die Gelassenheit, Dinge zu ertragen, die ich nicht Ändern kann, den Mut, Dinge zu Ändern, die ich Ändern kann und die Weisheit, das eine vom anderen zu unterscheiden.

AntwortZitat
Geschrieben : 24.06.2018 15:18
(@inselreif)
Moderator

Das geht in die Bux. Das Jobcenter hat eine ganz eigene Anspruchsgrundlage für die Auskunft nach SGB II und kann sie unabhängig von allen möglichen Beschlüssen oder sonst wie zivilrechtlich bereits erteilten Auskünften fordern.

Gruss von der Insel

AntwortZitat
Geschrieben : 25.06.2018 00:51
(@pausbanderi)
Nicht wegzudenken Registriert

Also grad mit der Rechtsanwältin gesprochen. Auf den Vergleich verweisen, der dort ja schon vorliegt, und gut is.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 25.06.2018 14:52
(@kasper)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Du könntest ja beides tun. Auskunft geben und auf den Vergleich verweisen.
Dann hast Du der Auskunft rechnung getragen und gleichzeitig erklärt, dass die Sache vor Gericht bereits besprochen wurde.

Gruß
Kasper

Gott gebe mir die Gelassenheit, Dinge zu ertragen, die ich nicht Ändern kann, den Mut, Dinge zu Ändern, die ich Ändern kann und die Weisheit, das eine vom anderen zu unterscheiden.

AntwortZitat
Geschrieben : 25.06.2018 15:51
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

nur als Hinweis, dass JC darf nicht mehr fordern als es selber zahlt.
Sollte also der Vergleich großzügig sein, dann reicht der Verweis auf den Vergleich völlig aus.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 25.06.2018 17:23