Auslandszuschlag
 
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Auslandszuschlag

 
(@bgh1999)
Schon was gesagt Registriert

Hi,
hoffentlich koennt Ihr mir helfen.
Ich bin im Soldat und arbeite im Ausland und erhalte daher einen Auslandszuschlag, um die hoeheren Kosten hier zu kompensieren.
Bisher habe ich es akzeptiert, dass dieser zu 100% mit in den Unterhalt eingerechnet wurde, aber meine EX gibt keine Ruhe  😡 und nun habe ich gelesen, dass manche Gerichte hier nur 2/3 oder sogar nur 1/3 anrechnen.
Hat einer von Euch Verweise auf Urteile, besonders aus dem Norddeutschen Raum (OLG Schleswig).
Vielen DAnk fuer Eure Hilfe.

BGH1999

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 09.03.2010 15:20
DeepThought
(@deepthought)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Moin,

mit dem hohen Norden kann ich dir nichtz dienen, wohl aber mit einem recht frischen Urteil des OLG Hamm (>hier<).

Hierin ist zu lesen:

Der Kläger hat für seinen Einsatz in Afghanistan vom 01.01.2008 bis 09.02.2008 einen Auslandsverwendungszuschlag (AVZ) i.H.v. kalendertäglich (brutto=netto) 92,03 € erhalten. Für 40 Tage sind dies 3.681,20 € bzw. monatsdurchschnittlich 306,77 €.

Der AVZ ist unter dem Gesichtspunkt "häuslicher Ersparnis" im Wege der Schätzung – wie bei Spesen – mit einem Drittel, also monatlich i.H.v. 102,26 € dem Einkommen des Klägers zuzurechnen.

DeepThought

Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!

AntwortZitat
Geschrieben : 09.03.2010 15:59
(@bgh1999)
Schon was gesagt Registriert

Danke DeepThoughts,
ich bin mir aber nicht sicher, ob dies bei mir Anwendung finden kann. Vater Staat hat mich fuer ein paar JAhre ins Ausland beordert und nicht in den Einsatz wie im Beispiel.
Auf der anderen Seite ist meine Zulage ebenso steuerfrei.

Cheers

BGH1999

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 09.03.2010 18:15
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hi

Guckst Du:
http://www.ehescheidung24.de/blog/2009/01/21/auslandszulagen-im-unterhalt/
http://www.rechtsportal.de/familienrecht/Gesamt/Wissen/Lexikon-des-Unterhaltsrechts/A/1894663/D5721_5688285/Auslandszulagen.html

Im ersten Link wird eine Unterscheidung vorgenommen, ob es sich um einen normal Berufstätigen oder einen Soldaten im Einsatz handelt - dann kommen sogenannte Billigkeitserwägungen hinzu.

Gruss oldie

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 09.03.2010 18:38