Hallo zusammen,
habe heute ein Schreiben der gegn. RÄttin bekommen, wonach Töchting Ihr Bachelorstudium mit (fast) Bestleistung abgeschlossen hat (incl. "Abschlusszeugnis").
Sie (die RÄttin) setzte mich weiterhin davon in Kenntnis, dass ich meine "Unterhaltszahlung aktuell einstellen könne" kündigte aber gleichzeitig an, dass ein Masterstudium in 2024 angedacht ist und somit "die Geltendmachung von Ausbildungsunterhalt vorbehaltlich" sei...
Nun zu meiner(n) Frage(n):
Ich bin ja am 03.08.2020 per Einzelrichterbeschluß am OLG FFM zu Unterhalt verurteilt worden. Der Unterhalt wurde unbefristet ausgeurteilt. Ist dieses Urteil - auf Grund des abgeschlossenen Bachelorstudiums - jetzt "unwirksam" oder kann in einem Jahr der Unterhaltsanspruch mit Beginn eines Masterstudiums "einfach so" wieder aufleben? Könnte ab Beginn des Masterstudiums in 2024 aus dem Urteil wieder vollstreckt werden? Ich frage nicht zuletzt auch deshalb, weil ich ab Anfang nächsten Jahres beabsichtige in Ruhestand (Rente) zu gehen, was ja bekanntermaßen bei klassischen Arbeitnehmern mit Einkommenseinbußen einhergeht...
Ich hoffe, ich habe mich da einigermaßen verständlich ausdrücken können.
Wie ist überhaupt mit Gerichtsbeschlüssen dieser Art umzugehen, wenn die Ausbildung oder ein Ausbildungsabschnitt abgeschlossen ist?
Gruß Kakadu59
"Die Lüge fliegt, und die Wahrheit hinkt hinterher; so ist es dann, wenn die Menschen die Täuschung erkennen, schon zu spät - der Hieb hat gesessen und die Lüge ihre Wirkung getan." - Jonathan Swift (1667- 1745)
Hallo kakadu59,
zufällig habe ich in meinem Bekanntenkreis eine Begebenheit, die der von dir geschilderten ähnelt. Dort wurde jedoch kein Urteil gefällt wegen Unterhalt.
Kern der Sache war, ob ein Bachelorstudium bereits genügt, um einen "angemessenen" Beruf ausüben zu können.
Das war in meinem Bekanntenkreis nicht der Fall, da für die Ausübung des studierten Berufs (irgendwas mit Medien...) generell der "Master" vorausgesetzt würde. Anders ausgedrückt, mit dem "Bachelor" hätte der Sprössling an der Pforte sitzen können und nicht im eigenen Büro.
Daher zahlt der Vater seitdem zähneknirschend erstmal noch zwei weitere Jahre.
An deiner Stelle würde ich deshalb prüfen, ob deine Tochter bereits mit dem Abschluss "Bachelor" erfolgreich am Arbeitsmarkt einsteigen könnte.
Mag sein, dass weitere Kriterien bedeutsam sind, allerdings wüsste ich davon nicht.
Viel Glück!
Hallo kakadu59,
zufällig habe ich in meinem Bekanntenkreis eine Begebenheit, die der von dir geschilderten ähnelt. Dort wurde jedoch kein Urteil gefällt wegen Unterhalt.
Kern der Sache war, ob ein Bachelorstudium bereits genügt, um einen "angemessenen" Beruf ausüben zu können.
Das war in meinem Bekanntenkreis nicht der Fall, da für die Ausübung des studierten Berufs (irgendwas mit Medien...) generell der "Master" vorausgesetzt würde. Anders ausgedrückt, mit dem "Bachelor" hätte der Sprössling an der Pforte sitzen können und nicht im eigenen Büro.
Daher zahlt der Vater seitdem zähneknirschend erstmal noch zwei weitere Jahre.
An deiner Stelle würde ich deshalb prüfen, ob deine Tochter bereits mit dem Abschluss "Bachelor" erfolgreich am Arbeitsmarkt einsteigen könnte.
Mag sein, dass weitere Kriterien bedeutsam sind, allerdings wüsste ich davon nicht.
Viel Glück!
Hallo (@AFK),
erstmal Danke für Deine Antwort...
Das ich weiterhin (erneut) unterhaltspflichtig sein werde, davon gehe ich mal (mehr oder weniger) stark aus... Analog zu Deinem geschilderten Fall habe ich schon von einigen (vielen) Fällen gehört/ gelesen, wonach eben ein MasterStudium im (unmittelbaren) Anschluß an einen Bachelorstudium ausgeurteilt wurde. Allein, dass sich dadurch die Chancen des Studierenden (bzw. am Ende Fertigstudierten) auf dem Arbeitsmarkt erhöhen/ verbessern reicht hier als Argumentationsstarng in der Regel aus...
Was mich (ein bisschen) stört ist, dass Töchting erstmal 1 bis 1 1/2 Jahre eine (bezahlte) Assistentenstelle hat... da bin ich in Rente und das Einkommen wäre entsprechend niedrig(er)
Mir geht es also primär darum, ob in diesem Zusammenang sich Töchting sowohl ihren Anspruch an sich als auch der Höhe nach auf das OLG-Urteil berufen kann und daraus Ansprüche geltend machen kann..., oder aber ob sie ereneut Unterhaltsansprüche mir gegenüber geltend machen muß?
Anders gefragt: wie kriegt man also ein Gerichtsurteil vom Tisch, ohne (ständig) Gefahr laufen zu müssen dass es nicht (irgendwan aus der Schublade) geholt wird und Unterhaltsansprüche geltend gemacht werden...
Bei einem klassischen Titel würde ja die Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung reichen, was läßt (ließe) man sich bei einem Gerichtsurteil herausgeben?
Gruß Kakadu59
"Die Lüge fliegt, und die Wahrheit hinkt hinterher; so ist es dann, wenn die Menschen die Täuschung erkennen, schon zu spät - der Hieb hat gesessen und die Lüge ihre Wirkung getan." - Jonathan Swift (1667- 1745)