Bafög-Berechnung
 
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Bafög-Berechnung

 
(@eqinox)
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Hallo an Alle,

hier (so kurz wie möglich) mein Problem:

Meine uneheliche Tochter (jetzt 24 Jahre als, nie Kontakt gehabt) hat bis 2007 (also 21 Jahre lang) von mir Unterhalt bezogen (ohne Titel). Nach dem Sie durch die Abi-Prüfung gefallen ist und keinerlei Ausbildung (oder dergleichen) antrat, habe ich die Zahlungen eingestellt, worauf Sie mich auf Fortzahlung des Unterhaltes verklagt und verloren hat.
Nun erhalte ich vom Bafög-Amt die Mitteilung, dass Sie jetzt (Juni 2010) Bafög beantragt hat und ich meine Einkommensverhältnisse für das Jahr 2008 offen legen soll. Ich habe keine Ahnung ob sie studieren oder eine Ausbildung machen will.
Ich Jahr 2008 habe ich geheiratet und auch mein Sohn wurde in diesem Jahr geboren. Außerdem haben wir in 2010 ein gebrauchtes Haus gekauft, welches, da meine Frau nur ein geringes Einkommen hat, im Grunde aus meinen Einkommen abbezahlt wird.
Die Kindesmutter ist übrigens nicht leistungsfähig, da sie, meines Wissens, nur ein geringes Einkommen erzielt.

Meine Fragen sind folgende:

1.) Ich weiß dass ich meiner Tochter eine Erstausbildung schulde. Kann sie allerdings allein darüber entscheiden, zu welchen Zeitpunkt sie davon gebraucht macht, das heißt, im 24. Lebensjahr (oder erst im 35.) ? Denn dann habe ich ja keinerlei Einfluss auf meine Lebensplanung und der meiner eigenen Familie.

2.) Aufgrund des geringen Einkommens meiner Frau haben wir im Rahmen des Ehegattensplittings die Steuerklasse 3/5, d.h. ich erziele dadurch natürlich ein höheres Nettoeinkommen. Wird dieses höhere Nettoeinkommen als Basis der Berechnung genommen?

3.) Mein Netto-Einkommen (€ 2100,-)  ist relativ hoch, sodass ich sicher im gewissen Umfang leistungsfähig bin, allerdings muss ich von meinem Einkommen auch noch meinen Sohn zu 100% und im Prinzip auch meine Frau unterhalten (siehe oben) und den Kredit für unser Haus bedienen. Wird das in irgendeiner Weise berücksichtigt?

Für Ihre Antworten bzw. Hinweise auf ähnliche Foren-Beiträge bedanke ich mich im Voraus.

Gruß eqinox

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 23.11.2010 15:52
(@brille007)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin eginox,

Deine (eventuelle) Unterhaltspflicht wird nicht durch eine Mitteilung des BaFÖG-Amtes ausgelöst, sondern ausschliesslich dadurch, dass Deine (erwachsene) Tochter eine Ausbildung oder ein Studium beginnt. Wenn sie dafür Geld haben möchte, muss sie sich wohl oder übel mit Dir auseinandersetzen, Dir ihre Pläne erläutern und Dir ggf. auch die Einkommensunterlagen ihrer Mutter vorlegen. Überdies muss sie Dir regelmässig Schul- oder Studienbescheinigungen und Zeugnisse vorlegen, um den Fortbestand ihres Unterhalts zu sichern.

Das mag ihr nach langen Jahren des Nicht-Kontakts unzumutbar erscheinen - aber Unterhalt haben zu wollen ist nun einmal mit ein paar Hürden verknüpft. Du kannst ja auch nicht Dein monatliches Gehalt verlangen - und gleichzeitig darauf bestehen, nicht arbeiten zu gehen, weil Du Deinen Chef nicht leiden kannst. Ich an Deiner Stelle würde auf das Schreiben des BaFÖG-Amtes gar nicht reagieren; dann bekommt Töchting die Mitteilung, dass ein Anspruch nicht berechnet werden kann, weil wichtige Unterlagen fehlen. Etwas Schlimmeres passiert nicht.

Zusätzlich kannst Du Dir überlegen, Deine Tochter anzuschreiben und ihr anzubieten, sich direkt mit Dir in Verbindung zu setzen, um anstehende Fragen zu klären. Möglicherweise kriegst Du dann Anwaltspost und die Drohung einer Unterhaltsklage - aber auch das muss Dich erst einmal nicht sonderlich beunruhigen: Junge Erwachsene müssen lernen, ihre Anliegen selbst zu vertreten. Und dass man sich Anwälte leisten können muss; sie kosten nämlich Geld.

Grüssles
Martin

When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.

AntwortZitat
Geschrieben : 23.11.2010 16:28
(@eqinox)
Schon was gesagt Registriert

Hallo Martin,

erst mal vielen Dank für die schnelle Antwort. Allerdings sehe ich da erhebliche Schwierigkeiten, was eine einvernehmliche Lösung mit meiner Tochter angeht. Mein letzter Versuch mit Ihr „netten“ Kontakt aufzunehmen scheiterte kläglich, da ich auf meinem Brief hin sofort Post von ihrer Anwältin bekam. Der „Anwaltskrieg“ zog sich ca. ein Jahr hin und es kam zum Prozess. Diesen hat sie allerdings verloren, da sie zum Prozess gar nicht erste erschienen ist (trotz Vorladung) und es somit zu einem Säumnisurteil kam. War ja für sie egal, da sie ja Prozesskostenhilfe bekam. Ich durfte meine Kosten natürlich alleine tragen.
So ähnlich (Prozess) wird es diesmal sicher wieder ausgehen, daher möchte ich mich schon mal schlau machen (siehe meine 3 Fragen).
Den Antrag des Bafög-Amtes nicht zu auszufüllen halte ich für keine gute Idee, da in diesem Schreiben gleich mit Ordnungswidrigkeitsverfahren und Zwangsgeld gedroht wird. Ich habe keine Lust mich auch noch mit dem Bafög-Amt anzulegen.

Gruß eqinox

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 23.11.2010 16:58
(@papi74)
Registriert

Hallo,

meines Wissens nach prüft das Bafögamt lediglich ob ein Anrecht auf "Elternbafög" besteht. Die Durchsetzung von den Ansprüchen muss dann Deine Tochter selber tätigen.
Im Falle einer Klage muss Sie dann schon sehr genau begründen worin Ihr Anspruch liegt.

Wie bereits geschrieben, würde ich den Versuch machen und nochmals das Gespräch suchen.

Mfg

papi74

Der Morgen ist immer klüger als der Abend.

AntwortZitat
Geschrieben : 23.11.2010 17:06
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hi

Ich vermute mal, Deine Tochter hat behauptet, dass Du trotz ihrer Erstausbildung keinen Unterhalt zahlen willst und nicht bereit bist, Auskunft über Dein Einkommen zu geben. Dadurch tritt bei fehlender Leistungsfähigkeit der KM das Land in Vorausleistung, und der Unterhaltsanspruch (auch anteilsmässig ist möglich) sowie der Auskunftsanspruch gehen auf das Land über. Gestzl. Grundlagen sind §36 Vorausleistung von Ausbildungsförderung und §37 Übergang von Unterhaltsansprüchen BAföG. Steht im Schreiben also was von einem Übergang von Ansprüchen?

Gruss oldie

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 23.11.2010 17:26
(@eqinox)
Schon was gesagt Registriert

Hallo oldie,

danke für die Anwort. Im Schreiben steht: "Aufforderung zur Erteilung von Auskünften über Einkommens- und Vermögensverhältnisse nach § 60 SGB I in Verbindung mit § 47 Abs. 4 BAföG".

Aufgrund meines soeben getätigten Anrufes beim Bafög-Amt wurde mir lediglich gesagt, dass es sich um eine schulische Ausbildung handelt. Ich nehme mal an ohne Ausbildungsvergütung. Mehr war nicht zu erfahren.

Wie gesagt, eine Erstausbildung hat meines Wissens nie stattgefunden.

Gruß eqinox

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 23.11.2010 17:50
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hi

§47 Abs.4 BAföG sagt aus:

(4) § 60 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gilt auch für die Eltern und den Ehegatten oder Lebenspartner, auch den dauernd getrennt lebenden, des Auszubildenden.

Also bezieht er sich auf den §60 SGB1. Dieser besagt eigentlich nur, dass alle gemachten Angaben wahrheitsgemäss gemacht werden müssen. Mitnichten erfolgt hier eine Forderungs- und/oder Auskunftsanspruch. Das kann alleine §37 BAföG. Mag sein, dass Deine Tochter zugestimmt hat, dass die bei Dir Auskunft einholen dürfen. Doch was kümmert Dich das? Zumindest ist damit nicht eine dritte Person gemeint, sondern die erste, und zwar der Antragssteller selber.

Steht in dem Schreiben wirklich nichts von den §§36 und 37?

Gruss oldie

Edit: Habe gerade nochmal nachgelesen. Der §47 BAföG definiert ja den §60 SGB1 um und erweitert ihn auf weitere Personen (ob das mit den Datenschutzbestimmungen konform geht???). Danach hat das BAföG-Amt tatsächlich einen Auskunftsanspruch. Diese Auskunft ist aber ausschliesslich für das Amt bestimmt und darf an niemandem weiter gegeben werden - auch nicht an die Tochter. Aus dieser Auskunft ergibt sich für/gegen Dich kein UH-Anspruch in irgend einer Form. Er dient lediglich für die Festlegung des BAföG-Anspruchs. Die Nichtweitergabe Deiner Angaben solltest Du aber noch mal schriftlich klarstellen. In welcher Form wollen die eigentlich Auskunft?

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 23.11.2010 18:12
(@eqinox)
Schon was gesagt Registriert

Hallo oldie,

nein....nur die genannten Paragraphen, sonst nichts. Es wird lediglich damit gedroht, dass gemäß § 58 Abs. 2 BAföG ein Zwangsgeld bis zu 2500,- Euro verhängt werden kann, für den Fall, dass ich die geforderten Angaben nicht mache.

Gruß eqinox

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 23.11.2010 18:29
(@eqinox)
Schon was gesagt Registriert

Hallo oldie,

...in Form eines mehrseitigen Formulars, so dick wie eine Steuererklärung, mit einem extra Hinweisblatt zur Erklärung der Fragen auf dem Formular, welche in der Regel auch nicht klarer sind. Vielleicht sollte ich einfach mal im BAföG-Amt vorbei gehen.

Gruß eqinox

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 23.11.2010 18:34
(@kasawumbu)
Zeigt sich öfters Registriert

Hallo Allerseits

ich möchte mich mal an dieses Thema dranhängen falls ich damit nicht gegen die Etikette verstoße. Auch ich habe heute ein Auskunftsbegehren wahrscheinlich wegen Bafögantrag  des Sohnes erhalten. Berufen sich auf § 60 SGB 1 und § 47 Abs 4 Bafög.
Was ist davon zu halten, was kann passieren wenn ich keine Auskunft erteile.

MFG

AntwortZitat
Geschrieben : 09.02.2011 21:42




(@ginnie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo

also ich finde die Seite http://www.das-neue-bafoeg.de

sehr aufschlussreich.

ligr ginnie

Durch Nachsicht setzt man der Gewalt kein Ende: damit bestärkt man die Gegner nur in der Gewissheit, sie hätten es mit einem Schwächling zu tun, der leicht zu bezwingen ist

AntwortZitat
Geschrieben : 09.02.2011 22:09
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hi kasawumbu

Im Zweifelsfall wirst Du aufgefordert, die vom Land/Bund geleisteten Zahlungen zu erstatten. Die haben, wenn ich mich nicht irre, dafür 4 Jahre Zeit. Von Zinszahlungen ist mir nichts bekannt.

Gruss oldie

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

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Geschrieben : 09.02.2011 22:14
(@kasawumbu)
Zeigt sich öfters Registriert

Hallo Ginny

die angegebene Seite habe ich schon mehrmals durchforstet kann aber damit nichts anfangen oder wichtiges finden was mir hilft.

MFG

AntwortZitat
Geschrieben : 09.02.2011 22:37
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hi

Was ist davon zu halten, was kann passieren wenn ich keine Auskunft erteile.

Im Zweifelsfall wirst Du aufgefordert, die vom Land/Bund geleisteten Zahlungen zu erstatten. Die haben, wenn ich mich nicht irre, dafür 4 Jahre Zeit. Von Zinszahlungen ist mir nichts bekannt.

Du kannst weiterhin Dir nicht genehme Antworten ausblenden. Nur - was ist Dein Wunschdenken?

Im Zweifelsfall - also fehlender Auskunft Deinerseits - wird davon ausgegangen, Du bist unwillig und leistest keinen KU. Das Bafög-Amt tritt in Vorausleistung und versucht, diesen Betrag bei Dir einzuholen. Wo ist das Problem?

Zum Verständnis. Bafög-Leistungen sind staatl. Förderungen, welche i.d.R. bei fehlender sozialer Leistungsfähigkeit eine Chancengleichheit gewährleisten sollen. Ganz genaues kannst Du im Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung nachlesen.

Gruss oldie

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 09.02.2011 22:56
(@kasawumbu)
Zeigt sich öfters Registriert

Hallo

heute habe ich die Tante von der Bfög Stelle Freundlich angerufen. Sie würde sich mit der Kopie meines Steuerbescheides zufriedengeben. Ich werde wohl nicht umhinkommen den bescheid zu schicken. Ist das ein Fehler?.

Grüße

AntwortZitat
Geschrieben : 10.02.2011 20:43
(@oldie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hi

Nein, das ist kein Fehler. Sehe das Bafög-Amt bzw. diese Förderung durch das Bafög als Chance, weniger Unterhalt zahlen zu müssen. Über die Entscheidung, ob Bafög geleistet wird oder nicht, bist Du schriftl. von Tochter zu unterrichten, auch mit Belegen sprich Kopie des Bescheids.

Gruss oldie

Wenige sind das, was sie vorgeben zu sein.
Und wenn ich es mir recht überlege - niemand.

AntwortZitat
Geschrieben : 11.02.2011 13:06