Bafög versus Famili...
 
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Bafög versus Familienrecht

 
(@frankieboy)
Schon was gesagt Registriert

Hallo,

nachdem ich heute eine unangenehme Postzustellungsurkunde erhalten habe, hat mich ein Freund auf Eure Webseite aufmerksam gemacht - und so bitte ich Euch als Neuer gleich um Eure Hilfe. Zum Problem:

Meine Tochter (19) wohnt seit Oktober in einer Uni-Stadt zum Studieren. Die Mutter ist verstorben, und sie bekommt Halbwaisenrente in Höhe von ca. 300 € pro Monat. Den Rest bis zum Bedarf von 735 € stocke ich selbstverständlich auf (inkl. Kindergeld). Und dass ich ihr auch so immer wieder etwas zustecke oder kaufe, steht auf einem anderen Blatt.

Obwohl ich, wie ich Ihr auch immer wieder gesagt habe, zu viel verdiene, hat sie es trotzdem versucht und Bafög beantragt. Nach ihrer mündlichen Auskunft (den Bescheid habe ich nie gesehen) erhält sie, wie erwartet, kein Bafög. In diesem Bescheid steht angeblich auch, dass ich ihr 583 € zahlen muss, denn bei der Berechnung des Bafög-Amtes wird die Halbwaisenrente nur zur Hälfte auf den Bedarf angerechnet. Ich bin bei meinem Zahlbetrag aber immer davon ausgegangen, dass ich bei der Berechnung des Unterhaltes die volle Halbwaisenrente abziehen darf, und bisher war für sie das auch in Ordnung.

Per Postzustellungsurkunde erhielt ich heute aber ein Schreiben vom Bafög-Amt, dass meine Tochter - ohne jede Vorwarnung - einen Antrag auf Vorausleistungen über 585 € monatlich gestellt hat, zusammen mit einer förmlichen Anhörung (Fragebogen mit "Niederschrift). Den Grund für Ihr Verhalten kann ich nur erraten - bisher war nämlich unser Verhältnis sehr gut. Und daran will ich auch weiter arbeiten und hoffe, dass wir das auch wieder ins Lot bringen, auch wenn ich im Moment sehr enttäuscht von ihr bin.

Meine Fragen:
- Wie ist die rechtliche Situation? Muss ich die 585 € zahlen oder kann ich die Halbwaisenrente komplett anrechnen? (Auch wenn ich halbwegs gut verdiene, habe ich doch hohe Schulen und bin daher knapp mit Geld, so dass mir die 150 € mehr sehr wehtun würden.)
-Wie gehe ich mit der "Niederschrift über die Anhörung" um? Muss  ich das Formular ausfüllen? Muss ich damit zum Bafög-Amt? Oder kann ich - das die Fragen  nicht wirklich auf meine Situation passen - einen Brief aufsetzen?

Vielen lieben Dank im voraus für Eure Hilfe.
Frank

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 13.01.2018 21:57
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

als erstes sehe ich es so, dass Du recht hast, <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=37461&pos=0&anz=1>hier</a>" ein Urteil des BGH, dass besagt, dass Halbwaisenrente voll auf den Unterhalt anzurechnen ist.

Ansonsten bestimmt die Rechnung für das Bafög nicht den Unterhalt, den irgendjemand zu zahlen hat. Das BAfög-Amt kümmert sich ausschliesslich um Bafög. Bei der Berechnung des Bafög-Anspruchs wird die Halbwaisenrente nur zur Hälfte berücksichtigt, dass ist aber etwas anderes als eine Unterhaltsberechnung!
Die Höhe des Unterhalts ergibt sich aus den Unterhaltsleitlinien des zuständigen OLG (wo das Kind wohnt).

Neben der Halbwaisenrente steht Deiner Tochter das volle Kindergeld zu, was wiederum den Unterhaltsanspruch mindert, ist aber bei Dir unerheblich, da Du ja nur die 300 Euro Halbwaisenrente bisher berücksichtigt hast.

Du solltest den Anhörungsbogen ausfüllen und darin mitteilen, dass Du Unterhalt in Höhe von xxx Euro regelmäßig zahlst. Was Deine Tochter beantragt hat ist elternunabhängiges Bafög, dass gezahlt wird, wenn kein Unterhalt gezahlt wird. Außerdem solltest Du Kontakt zum Bafög-Amt aufnehmen und versuchen die Sache dort zumindest durchzusprechen.

Außerdem solltest Du zumindest versuchen mit Deiner Tochter Kontakt aufzunehmen und versuchen die Sache zu klären.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 13.01.2018 22:57
(@sturkopp)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo frankieboy,

das Bafögamt rechnet mit Pauschalabzügen und hat mit einer Unterhaltsberechnung nach BGB nix zu tun.

Das der gefordete Betrag nicht passt siehst du schon an der Forderung:

735,-€ - 194,-€ (KG) -150,-€ (1/2 Halbw.)= 391,-€

Die Rente ist voll auf den Unterhalt anzurechnen (s. BGH, 17.09.1980 - IVb ZR 552/80)

also 735-194-300=241€

In der Niederschrift solltest du auf §1602BGB verweisen und das Urteil vom BGH angeben, zusätzlich solltest du die geleisteten Zahlungen angeben und Belegen.

„Wer immer tut, was er schon kann, bleibt immer das, was er schon ist.“ H. Ford
L.G.
Sturkopp

AntwortZitat
Geschrieben : 13.01.2018 22:58
(@frankieboy)
Schon was gesagt Registriert

Whow, seid Ihr schnell. Vielen lieben Dank für Eure Antworten. Ich werde dann einen entsprechenden Brief aufsetzen.

@Susi: Selbstverständlich werde ich mit meiner Tochter reden - am kommenden Wochenende ist sie auf "Heimatbesuch". Ich denke, direkt ist besser als über irgendwelche Medien.

Danke. Jetzt kann ich sicherlich besser schlafen.
Frank

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 13.01.2018 23:40
(@romyh)
Registriert

Hallo,
m.E.n. wird Kindergeld nicht als Einkommen gezählt, sodass der zu zahlende Unterhalt sich um den Kindergeldbetrag erhöhen müsste. Ein Student, der den vollen Satz von 735,00 € erhält, weil Eltern nicht in der Lage sind zu zahlen, erhält das KiGe auch zusätzlich.

LG

AntwortZitat
Geschrieben : 16.01.2018 14:56
(@sturkopp)
Nicht wegzudenken Registriert

Moin,

@ RomyH,

hier hilft dir ein Blick ins BGB.

§1612b regelt die Verwendung des KG imUnterhalt.

Auch bei minderjährigen wird das KG voll auf den Unterhalt angerechnet. Es wird halt 50/50 geteilt da es, in der Regel, nur einen Barunterhaltspflichtigen gibt.

Gruss
sturkopp

„Wer immer tut, was er schon kann, bleibt immer das, was er schon ist.“ H. Ford
L.G.
Sturkopp

AntwortZitat
Geschrieben : 16.01.2018 15:10
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

das Kindergeld wird beim Unterhalt nicht als Einkommen der Eltern gewertet.

Außerdem gibt es einen Unterschied zwischen minderjährigen Kindern, in diesem Fall steht jedem Elternteil 1/2 des KG unterhaltstechnisch zu.
Bei volljährigen Kindern wird das komplette Kindergeld auf den Unterhalt angerechnet.

Es ist genauso wir sturkopp es geschrieben hat:

Unterhaltsleitlinien:
14. Verrechnung des Kindergeldes
Es wird nach § 1612 b BGB angerechnet. 

§ 1612 b BGB:
...
(1) Das auf das Kind entfallende Kindergeld ist zur Deckung seines Barbedarfs zu verwenden:
1. zur Hälfte, wenn ein Elternteil seine Unterhaltspflicht durch Betreuung des Kindes erfüllt (§ 1606 Abs. 3 Satz 2);
2. in allen anderen Fällen in voller Höhe.
In diesem Umfang mindert es den Barbedarf des Kindes.
....

Der BAfög-Höchstsatz sind 735 Euro (inklusive KV und PV), ist der Student bei seinen Eltern krankenversichert sind es nur 649 Euro.

Der Höchstsatz für einen Studenten sind im Unterhaltsrecht auch 735 Euro plus ggf. private KV + PV, in diesem Fall steht aber dem Kind das volle KG zu und mindert dabei seinen Bedarf.

Auch wenn es verwirrend ist, Bafög und Unterhalt sind verschiedene Dinge.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 16.01.2018 20:08
(@frankieboy)
Schon was gesagt Registriert

Update:

Ich habe dem BAföG-Amt wie von Euch vorgeschlagen geantwortet und auch einen Beleg darüber mitgeschickt, dass meine Tochter über mich familienversichert ist. Parallel ist meine Tochter zum Amt gegangen und gesagt, sie würde ihren Antrag zurück ziehen -  aber ihr wurde gesagt, dass sie das nicht mehr könne. (Nach einem Gespräch mit ihr ist wieder alles "in Butter".)

Heute nun hatte ich wieder eine Postzustellungsurkunde in der Post mit der Aussage, die Ausbildung meiner Tochter sei gefährdet. Ohne nähere Berechnung stehen in dem Brief nur folgende - für mich nicht nachvollziehbare Zahlen:
- Gesamtbedarf der Tochter 649 € monatlich (= BAföG ohne KV)
- Anrechnungsbetrag 468,79 € monatlich
- Vorausleistung 12 € monatlich
Diese Vorausleistung wird nach § 36 BAföG direkt an die Tochter gezahlt, eine entsprechende Forderung ist an das Land gesetzlich übergegangen. Ein Widerspruch gegen diesen Bescheid wäre nicht notwendig, da der Anspruch vom Land vor dem zuständigen Zivilgericht geltend gemacht werden, falls ich nicht sofort (im Brief steht 01. 03.) zahle. Dann wären auch Zinsen in Höhe von 6 % fällig. Alternativ könnte ich eine negative Feststellungsklage anstrengen. (Was immer das auch ist.) Und dann steht dort auch noch der Hinweis, dass der zivilrechtliche Unterhaltsanspruch vom BAföG-rechtlichen Anspruch abweichen kann.

Was tue ich jetzt? Ich könnte die 12 € pro Monat oder 144 € pro Jahr zahlen. Aber so laut, wie nun der Amtsschimmel wiehert, überlege ich, ob ich mich nicht doch verklagen lassen sollte. Zuvor habe ich aber daran gedacht, erst einmal zurück zu schreiben und eine genaue Berechnung anzufordern. Was meint ihr? (Zur Erinnerung: Meine Tochter hat monatlich 735 € zur Verfügung - allerdings unter kompletter Anrechnung der Halbwaisenrente. Wenn damit die Ausbildung gefährdet ist, wäre die Ausbildung aller Studies gefährdet, die BAföG erhalten, vom Unterhaltsrecht mal abgesehen.)

Wenn es tatsächlich zu einem Zivilprozess kommt - was würde mich das kosten? Hat jemand von euch schon einmal von einem solchen Prozess gehört?

Vielen Dank für eure Ratschläge im voraus. Ich halte euch auf jeden Fall auf dem laufenden.
Frank

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 01.03.2018 21:40
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

das Bafög-Amt hat bemäß Regeln für BAfög gerechnet, den Höchsatz zugrunde gelegt und das Einkommen der Tochter und gff. auch den Unterhalt seitens der Mutter berücksichtigt. Dabei sind 12 Euro übrig geblieben, die Du zahlen sollst. Das ist der Betrag, den das BAfög-Amt an Deine Tochter zahlt und für den Du als leistungsfähig angesehen wirst.

Dabei ist das Bafög-Amt natürlich davon ausgegangen, dass Du keinerlei Unterhalt zahlst.
Die Gefährdung der Ausbildung besteht darin, dass Du keinen Unterhalt zahlst, dass ist ja die Annahme, die überhaupt zum elternunabhängigen Bafög führt.
Eine Festellungsklage hätte zum Ziel, dass festgestellt wird, dass Du die 12 Euro nicht zahlen musst.

Aber das kann Dir auch das BAfög-Amt erklären.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 01.03.2018 22:14
(@frankieboy)
Schon was gesagt Registriert

@ Susi:

Danke für deine Antwort. Die Mutter ist verstorben, und meine Tochter bekommt Halbwaisenrente in Höhe von ca. 300 € pro Monat. Den Rest bis zum Bedarf von 735 € stocke ich selbstverständlich auf (inkl. Kindergeld). Nun soll ich aber noch zusätzlich 12 € monatlich zahlen, und ich weiß nicht, wie sie auf diesen Betrag kommen. Ursprünglich sollte ich sogar insgesamt 583 € zahlen, da die Halbwaisenrente nur zum Teil angerechnet werden würde. Ich bin also immer noch ratlos.

Frank

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 01.03.2018 23:31




(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

frage das BAfög-Amt.
Was hast Du denn dem Bafög-Amt mitgeteilt? Das Bafög-Amt rechnet nur mit den Daten, die Ihnen vorliegen. Also welche Unterhaltszahlungen an Deine Tochter hast Du angegeben?

Das BAfög-Amt denkt nicht wie Du, die haben zum einen u.U. nicht alle Daten bzw. die rechnen Bafög aus. Dabei wird Einkommen der Tochter berücksichtigt und auch Dein Einkommen und die Halbwaisenrente. Offensichtlich ist dabei herausgekommen, dass 12 Euro ungedeckt sind und Du dafür leistungsfähig bist.
Diese 12 Euro überweist das BAfög-Amt als an Deine Tochter, da sie ja keinen Unterhalt von Dir bekommt. Was Du tatsächlich machst ist für das BAfög-Amt im Moment irrelevant, weil die Grundlage der Rechnung ja gerade ist, dass Du keinen Unterhalt zahlst.
Die Frage ist wie kann man die Zahlungen des BAfög-Amtes stoppen? Rede mit Ihnen. Es geht definitiv nicht um zusätzliche 12 Euro.

Das BAfög-Amt geht dabei von aus, dass die Tochter keinen Unterhalt bekommt und der Vater also unwillig ist. Um Druck zu machen wird zunächst die Summe genannt, die das Amt maximal zahlen würde und auch versuchen würde einzutreiben, wenn der Vater nicht reagiert.
Du warst kooperativ und hast Deine Unterlagen hingeschickt. Also wurde gerechnet und es ergibt sich, dass 12 Euro übrig bleiben und das ist damit die Forderung des Amtes.

Es gibt jetzt nur noch 2 Varianten.
Entweder das BAfög-Amt und Deine Tochter einigen sich, dass Du die 12 Euro nicht an das BAfög-Amt zahlst und das BAfög-Amt diese an Deine Tochter oder aber Du zahlst an das BAfög-Amt diese 12 Euro und verrechnest das mit dem Unterhalt für Deine Tochter. Andere Varianten gibt es nicht.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 02.03.2018 10:22