Hallo erstmal an alle!
Ich hab ne Frage an Alle:
Ich bin Vater einer 9 Monate (also im März 2008 geboren) alten Tochter, meine Tochter lebt bei meiner Exfreundin..... als wenn dass nicht schon schlimm genug wäre.
Meine Exfreundin ist 31 Jahre alt und hat mit Anfang 20 ihr Studium beendet. Seither ist sie lediglich auf 400€ Basis arbeiten gegangen.
Nun erhält sie Elterngeld und ich zahle für die Kleine Unterhalt in Höhe von 216€.
Sobald das Elterngeld wegfällt will meine EX Wohngeld beantragen........ nun zu meiner Frage:
- Kann es passieren, dass Sie Wohngeld bekommt und das Amt zu mir kommt und Erstattung verlangt?
Vielleich wichtig: Sie wohnt im Haus Ihrer Mutter.... also keine eigene Wohnung.
Wie verhalte ich mich am besten?
Welchen Rat könnt Ihr mir geben?????
Vielen Dank!!!!!!
Moin theman,
Deine Ex wird vorhersehbar nicht einfach Wohngeld beantragen können, solange Du ihr gesetzlich zur Zahlung von Betreuungsunterhalt verpflichtet bist. Das ist regelmässig (mindestens) bis zum Erreichen des 3. Lebensjahres des Kindes der Fall; im Einzelfall auch länger.
Grüssles
Martin
When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.
Moin,
in Ergänzung: Wohngeld ist keine Ausfall- sondern Ergänzungsleistung. Demnach ist sie nicht erstattungspflichtig.
DeepThought
Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!
Danke erstmal für Eure Antworten.....
JA ich bin Unterhaltspflichtig Ihr gegenüber!
Da ich bereits ohne den Unterhalt des Kindes zu berücksichtigen unter meinen Selbstbehalt falle (soll sagen: ich müßte nach Abzug aller anrechenbaren Anteile nicht mal für meine Tochter zahlen, tue es aber dennoch) ergibt sich für sie kein Unterhalt.
- Und nun nochmal die Frage was ist mit Ihrem Anspruch auf Wohngeld, werde ich dann zur Kasse gebeten durch die Ämter???
Was an meiner Antwort ist unverständlich?
Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!