Bedarfskontollbetra...
 
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Bedarfskontollbetrag

 
(@zahltag39)
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Hallo Freunde !

Bin seit 2 Monaten Vater von einem unehelichen Kind. Sonst keine Kinder lebe alleine . Kein kontakt zu KM. Bisher kein Bescheid vom Ja oder KM/Anwalt erhalten . Vaterschaftserklärung noch nicht unterschireiben. Kein Titel.
Habe TrennungsFAQ mehrmals gelesen. Verstehe leider den Bedarfkontrollbetrag nicht ganz.
Wenn ich nur für ein Kind unterhaltpflichtig bin.
Steht mir der Bedarfkontrollbetrag zu oder kann man mich immer bis auf 950 € nach Ermessen vom Ja runterpressen, weil ich nur für ein Kind unterhalspfichtig bin ?
Die ersten 3 Jahre nicht, weil ich  für 2 Unterhaltspflichtige aufkommen muss. Auch wenn ich kein Bu für die KU zahlen kann.
Ich verdiene 1280 bereingtes Netto, heisst das in drei Jahren das JA verschiebt mich in die 6 te Stufe DDT ?

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 01.11.2012 01:27
(@zahltag39)
Schon was gesagt Registriert

KU = KM sorry :=)

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 01.11.2012 01:54
Lausebackesmama
(@lausebackesmama)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo,

nein, der Bedarfskontrollbetrag hat eine andere Funktion. Solange du so wenig verdienst, bleibst Du in Stufe 1, anderenfalls würde dein Selbstbehalt unterschritten werden.

LG LBM 

‎"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."

AntwortZitat
Geschrieben : 01.11.2012 07:14
(@zahltag39)
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Servus ! 
                                                                                             
Wird das zunehmende Alter des Kindes bei der Einstufung berücksichtigt ?
Müsste ich heute für ein 12 J Kind KU zahlen so käme nur Stufe 1 in Frage.
Aber solange das Kind 0-5 J alt ist wäre auch Stufe 6 möglich.
Nach welchen Kriterien erfolgt die Einstufung ?

G Zahltag39

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 01.11.2012 15:50
(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hizahltag39,

wiekommst du denndarauf?

Mit zunehmendem Alter des Kindes steigt der KU. Aber bei gleichem Einkommen bleibst du in derselben Stufe der DDT

Bei einem Einkommen von 1280 € wiest du in Stufe1 der DDT eingruppiert. Stufe 6 würde ein Einkommen von mindestens 3.001 € bedeuten)

Daraus ergibt sich ein Zahlbetrag für das Kind von 225 € bis das Kind 6 wird. Zwischen 6 und 12 Jahren 272 €und dann bis 18 334 €.

U.U. kannst duwegen nur einem Berechtigten umeine Stufe hochgestuft werden, wenn dadurch dein Bedarfvon 950 € nicht unterschrittenwird.

Gruß Tina

Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

AntwortZitat
Geschrieben : 01.11.2012 15:58
(@malachit)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo zusammen,

Aber solange das Kind 0-5 J alt ist wäre auch Stufe 6 möglich.
Nach welchen Kriterien erfolgt die Einstufung ?

Nach den Kriterien, die in der linken Spalte der Düsseldorfer Tabelle stehen, nämlich den Einkommensgruppen. Ist aber vielleicht besser, ich fange ganz von vorne an:

Steht mir der Bedarfkontrollbetrag zu oder kann man mich immer bis auf 950 € nach Ermessen vom Ja runterpressen, weil ich nur für ein Kind unterhalspfichtig bin ?

Ganz allgemein gesprochen gilt: Die Höhe des Unterhalts hängt im Wesentlichen von deinem Einkommen und vom Alter des Kindes ab; die Einzelheiten entnimmst du der Düsseldorfer Tabelle, in der aufgeschrieben ist, in welcher Einkommensgruppe und Altersgruppe sich welcher Unterhalt ergibt (schau am besten auf Seite 6 der Düsseldorfer Tabelle nach, in dieser Übersicht ist das Kindergeld bereits verrechnet, d.h. du siehst dort den tatsächlich zu zahlenden Betrag). Weitere Einzelheiten regeln dann noch die Unterhaltsrechtlichen Leitlinien des zuständigen Oberlandesgerichtes, aber diese Feinheiten ignorieren wir für den Augenblick mal lieber.

In deinem Fall bist du mit 1.280 Euro bereinigtem Netto nämlich glasklar in der Einkommensgruppe "bis 1.500 Euro", also in Zeile 1. Du müsstest schon deutlich mehr als doppelt so viel verdienen, um auch nur in die Nähe der 6. Zeile zu geraten (und falls das jetzt keine eigene Befürchtung von dir war, sondern dir irgendjemand erzählt hat, du könntest schließlich auch gemäß Zeile 6 zahlen, dann würde ich gerne wissen, in welcher Funktion dieser Jemand dir das gesagt hat).

Selbstbehalte und Bedarfskontrollbeträge dienen jedenfalls nicht dazu, dass jemand grundsätzlich alles abzuliefern hätte, was darüber liegt; im Gegenteil, sie sind ein Schutzmechanismus gegen all zu üppige Unterhaltsforderungen, wenn jemand selbst nur ein vergleichsweise niedriges Einkommen und/oder eine große Anzahl von Kindern hat. Für dich könnte das tatsächlich mal von Bedeutung werden, nämlich:

U.U. kannst duwegen nur einem Berechtigten umeine Stufe hochgestuft werden, wenn dadurch dein Bedarfvon 950 € nicht unterschrittenwird.

Das allerdings wäre dann genau der Moment, wo der Bedarfskontrollbetrag ins Spiel käme, nämlich zur Abwehr dieser Hochstufung.

Konkret: 1.280 Euro bereinigtes Netto sind unterhalb von 1.500 Euro und somit glasklar Zeile 1 der DT, also für ein Kind unter 6 Jahren: 225 Euro. Selbstbehalt von 950 Euro ist gewahrt, also keine Diskussion.

Wenn jetzt aber jemand auf die Idee kommt, gemäß Anmerkung 1 zur Düsseldorfer Tabelle auf Zeile 2 hochzustufen, dann sieht die Rechnung so aus: KU wäre jetzt 241 Euro, von den 1.280 Euro blieben nach Abzug des KU nur noch 1.039 Euro, und MÖÖP - der Bedarfskontrollbetrag der 2. Zeile ist unterschritten (der beträgt nämlich 1.050 Euro), also zurück nach Zeile 1 gemäß Anmerkung 6 der Düsseldorfer Tabelle.

Viele liebe Grüße,

Malachit.

Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.

AntwortZitat
Geschrieben : 01.11.2012 23:12
(@zahltag39)
Schon was gesagt Registriert

Hallo Malachit,

Deine und Lausebackesmama Aussage wiedersrpicht sich. Lausebackemama sagt Bedarfskontrollbetrag hat andere Funktion.
Das war auch meine Frage ob für mich obwohl ich nur für ein Kind unterhaltspflichtig bin auch der Bedarfskontrollbetrag gilt.
In der Anmerkung 6 steht " den unterhaltsberechtigten Kindern gewährleisten "
Ich habe keine unterhaltspflichtigen Kinder ich habe ein unterhaltspflichtiges Kind. Und die DDT geht von 2 Unterhaltspflichtigen aus.
Also nochmal für Dumme, auch ich habe ein Bedarfskontrollbetrag der mich vor willkürlichen Höherstufungen schützt ?

G Zahltag39 !

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 02.11.2012 00:15
(@malachit)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo Zahltag39,

Deine und Lausebackesmama Aussage wiedersrpicht sich.

Inwiefern? Du schreibst ...

Steht mir der Bedarfkontrollbetrag zu oder kann man mich immer bis auf 950 € nach Ermessen vom Ja runterpressen, weil ich nur für ein Kind unterhalspfichtig bin ?

... und LBM antwortet darauf ...

nein, der Bedarfskontrollbetrag hat eine andere Funktion. Solange du so wenig verdienst, bleibst Du in Stufe 1, anderenfalls würde dein Selbstbehalt unterschritten werden.

... und wenn ich sie richtig verstanden habe, dann meinte sie damit: Nein, der Bedarfskontrollbetrag hat nicht direkt mit der Anzahl der Kinder zu tun.

Welche Funktion er tatsächlich hat, und welche Bedeutung dies irgendwann einmal für dich haben könnte - das habe ich dann in meinem Beitrag zu erklären versucht.

Ich habe keine unterhaltspflichtigen Kinder ich habe ein unterhaltspflichtiges Kind. Und die DDT geht von 2 Unterhaltspflichtigen [Unterhaltsempfängern] aus.

Auch wenn dieses Detail nicht in der Düsseldorfer Tabelle festgeschrieben ist, sondern "nur" übliche Rechtssprechung: Normalerweise bewirkt jedes Mäulchen, welches mehr oder weniger zu füttern ist, jeweils eine Zeile in der DT. Also: Wer zwei Unterhaltsempfänger hat, der bleibt in der errechneten Zeile der DT. Wer drei Unterhaltsempfänger hat, der kommt eine Zeile günstiger davon, wer vier Unterhaltsempfänger hat, der kommt um zwei Zeilen günstiger davon, und so weiter. Und entsprechend wird jemand, der nur einen Unterhaltsempfänger hat, um eine Zeile ungünstiger einsortiert. Im Grunde genommen ist dies also nur die unterhaltstechnische Umsetzung der Lebensweisheit: Wenn die Größe des Kuchens gleich bleibt, dann sind die Kuchenstücke um so kleiner, je mehr Leute davon essen.

Ein Hochstufung von Zeile 1 nach Zeile 6 kommt anhand Anmerkung 1 der DT in der üblichen Rechtssprechung jedenfalls nicht in Betracht, sondern allenfalls von Zeile 1 nach Zeile 2 - und bis hierhin hat das mit dem Bedarfskontrollbetrag noch gar nichts zu tun! In deinem konkreten Fall sollte der Bedarfskontrollbetrag allerdings sogar die Hochstufung von Zeile 1 nach Zeile 2 verhindern können. Allerdings kann es sein, dass du die zuständigen Stellen ggf. nachdrücklich an eben diesen Bedarfskontrollbetrag erinnern musst, denn es soll schon mal vorkommen, dass so etwas in einer Unterhaltsberechnung vergessen wird (absichtlich oder unabsichtlich), und demzufolge trotzdem eine Hochstufung nach Zeile 2 versucht wird.

Wie du allerdings selber schon erkannt hattest, ist bis zum 3. Geburtstag des Kindes die Hochstufung ohnehin kein Thema, weil du dem Grunde nach auch für die KM unterhaltspflichtig bist, und du somit bis dahin ein Standardfall im Sinne der Düsseldorfer Tabelle bist.

In der Anmerkung 6 steht " den unterhaltsberechtigten Kindern gewährleisten "

Um das Zitat in seinen Kontext zu stellen: "Der Bedarfskontrollbetrag (...) soll eine ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen dem Unterhaltspflichtigen und den unterhaltsberechtigten Kindern gewährleisten." Es geht also um die Verteilung des Kuchens zwischen demjenigen, der den Kuchen erwirtschaftet (also du) und allen, die davon essen sollen (also du und alle deine Kinder). Und auch wenn sich Juristen gerne einer haarspalterischen Sprache bedienen - dass sie mit der Formulierung "ein Vater und seine Kinder" all jene Väter ausschließen wollen, die genau ein Kind haben, das verweise ich denn doch in das Reich der Legende 😉

Viele liebe Grüße,

Malachit.

Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.

AntwortZitat
Geschrieben : 02.11.2012 01:46
(@zahltag39)
Schon was gesagt Registriert

Hallo !

Danke Malachit !
Habe Lausebackesmama Aussage leider missverstanden. Sorry LBM !!

G Zahltag39

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 02.11.2012 23:11
(@zahltag39)
Schon was gesagt Registriert

Bin gesetzlich versichert. So wie ich das verstanden habe, werde ich das kind über meine KK versichern müssen, da ich mehr verdiene.
Muss ich höheren KK Beitrag zahlen ?

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 05.11.2012 00:23




(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Ihr seid nicht verheiratet.

Von daher darf das Kind bei einem Elternteil versichert werden, unabhängig werdas höhere Einkommen hat.

Also kann es kostenfrei bei der KM versichert sein.

Gruß Tina

Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

AntwortZitat
Geschrieben : 05.11.2012 00:40