Befugnisse des Juge...
 
Benachrichtigungen
Alles löschen

Befugnisse des Jugendamtes - Inverzugsetzung bei BU und Volljährigenunterhalt

 
(@egalo)
Nicht wegzudenken Registriert

Das Jugendamt darf zwar beraten und auch BU titulieren, kann dich aber nicht rechtsverbindlich in Verzug setzen. Für die Vergangenheit müsstest du nicht nachzahlen.

Hi Graham,

das Thema beschäftigt mich auch schon eine Weile. Warum können Jugendämter, wenn sie im Rahmen von § 18 SGB VIII unterwegs sind, eigentlich nicht in Verzug setzen? Immerhin fordern sie regelmäßig Auskünfte von den Eltern, wenn sie beim Volljährigenunterhalt beraten und unterstützen. Dabei legen sie auch Vollmachten vor bzw. lassen sich manchmal sogar die Anschreiben vom Volljährigen mit unterzeichnen. Solches Vorgehen habe ich beim Unterhalt nach § 1615l BGB auch schon beobachtet.

Wenn sie rechtswirksam Auskunft verlangen dürfen, dann müssten sie auch rechtswirksam in Verzug setzen dürfen. Oder aber beides nicht. Geeignete Rechtsprechung ist mir dazu leider nicht bekannt.


Thema abgetrennt von http://www.vatersein.de/Forum-topic-31187.html "wie berechnet sich der unterhalt bei selbstständigkeit und regulärem job? "

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 12.02.2017 21:08
(@graham)
Zeigt sich öfters Registriert

Off topic
...und ausnahmsweise kurz in swefds Thread @egalo:
Meine von dir nur teilweise zitierte Aussage bezieht sich auf BU. Hierbei kann das Jugendamt die Mutter nur beraten und unterstützen gem. SGB VIII. Die Außenwirkung ist begrenzt und kann sich nur auf die außergerichtliche und einvernehmliche Festlegung des BU-Anspruchs mit dem Vater beschränken. Eine Entscheidungskompetenz hat das Jugendamt nicht, die Mutter muss ihren Anspruch selbst durchsetzen.
Die weitreichenderen Kompetenzen gem. §1712 BGB, z. B. Entscheidungsbefugnis und gerichtliche Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen, kann das Jugendamt als Beistand nur nutzen, um Ansprüche des Kindes, nicht jedoch der Mutter, geltend zu machen.

AntwortZitat
Geschrieben : 12.02.2017 22:33
(@egalo)
Nicht wegzudenken Registriert

Hi,

mir ist klar, dass das JA im Rahmen einer Beistandschaft (§ 1712 BGB) minderjährige Kinder gerichtlich und außergerichtlich vertreten kann. Darum geht es mir hier aber gar nicht.

Das Jugendamt kann gemäß § 18 SGB VIII (Abs. 1 und Abs. 4) bei der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen von minderjährigen und volljährigen Kindern (bis 21) und auch bei der Geldtendmachung von Unterhaltsansprüchen gem. § 1615l BGB beraten und unterstützen. Die Frage ist, ob man das Jugendamt in diesem Zusammenhang auch bevollmächtigen kann, damit es den Schuldner rechtswirksam zur Auskunft auffordern und anschließend auch in Verzug setzen kann. Tatsache ist, dass Jugendämter für Volljährige oft die Auskunft (§ 1605 BGB) bei Elternteilen anfordern und dann eine Berechnung durchführen. Daraus schließe ich, dass sie dazu befugt sind. Sie müssen jedoch eine Vollmacht beifügen. Oder ist das etwa nicht so?
Und wenn sie dazu (außergerichtliches Auskunftsbegehren) befugt sind, warum dürfen sie einen Schuldner dann nicht auch zur Zahlung auffordern, also in Verzug setzen? Es würde mich zwar freuen, wenn sie es nicht rechtswirksam machen könnten, aber ich fürchte, sie können es. Jedenfalls wenn sie eine Bevollmächtigung nachweisen.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 12.02.2017 23:40
(@egalo)
Nicht wegzudenken Registriert

Danke für die Abtrennung und den neuen Titel.

Es kommt mir wirklich nur auf die außergerichtliche Vertretung des Jugendamtes an.

Wenn die möglich ist, dann nicht nur beim Volljährigenunterhalt, sondern auch in Sachen § 1615l BGB.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 13.02.2017 00:00
(@inselreif)
Moderator

Hi egalo,

"Beratung und Unterstützung" ist leider ein sehr dehnbarer Begriff. Nach Jung, RdNr. 5 umfasst dies nicht die aussergerichtliche Vertretung. Aber: unterschreibt (auch) der junge Erwachsene oder die Mutter das vom Jugendamt produzierte Schriftstück, dann wäre das wieder eine reine Unterstützung.
Unabhängig von der Frage, ob das Jugendamt als Behörde zur Inverzugsetzung befugt ist, wäre aber die zivilrechtliche Auswirkung zu sehen. Sich hier auf fehlende öffentlich-rechtliche Befugnis des Jugendamtes zu berufen, dürfte nicht funktionieren.

Eine wirksame Stellvertretung setzt eine ordnungsgemässe Bevollmächtigung des Vertretenen voraus, die an keine Form geknüpft ist, also auch mündlich erfolgen kann. Wenn sich das Jugendamt darauf trotz seiner Nichtzuständigkeit einlässt, kann aus meiner Sicht eine Inverzugsetzung durchaus eintreten.

Entgegen landläufiger Meinung muss auch nicht unbedingt eine Vollmachtsurkunde vorgelegt werden. Erst wenn der Empfänger das Rechtsgeschäft (hier: die Inverzugsetzung) aus diesem Grund unverzüglich zurückweist und auch sonst nicht vom Vollmachtgeber über die Bevollmächtigung informiert wurde, tritt keine Wirkung ein, § 174 BGB.

Gruss von der Insel

AntwortZitat
Geschrieben : 13.02.2017 09:50
(@egalo)
Nicht wegzudenken Registriert

Hi Inselreif,

hab dazu mal ein Beispiel ausgebuddelt. JA verlangt zwecks Minderjährigenunterhalt und auch BU (1615l BGB) Auskunft. Beim Minderjährigenunterhalt setzt es zudem schon in Verzug.

http://www.directupload.net/file/d/4641/ovm55nh6_pdf.htm

Sowas können die analog auch für Unterhaltsansprüche von jungen Volljährigen machen (bis 21, egal ob privilegiert oder nicht).

Sollte mal ein JA-Fall ohne zusätzliche Unterschrift des Volljährigen und auch ohne Vorlage seiner Vollmacht auftauchen, könnte ja mal von § 174 BGB Gebrauch gemacht werden, wenn unverzüglich noch möglich.  😉

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 23.02.2017 15:25