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Begrenztes Realssplitting

 
(@paulpeter)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo Freund,

ich habe folgendes Problem:

Die Exenanwäültin rechnet für den Unterhalt das Einkommen der Ex folgendermaßen aus:

Brutto der Ex: 1870,72
LstKl2
Kinderfreibetrag: 0,5
Betrag Realsplitting jährlich: 11.448,84
Lst: -160,41
Soli:-1,40
Kirche:-7,04
Rente:-186,42
ALV:-28,53
KV:-155,98
PV:-18,55

Nettolohn: 1311,94
jährliches Realsplitting: 11448,84
zu erstatten: -307,07

das verstehe ich nicht: Bei 11448,84 berücksichtigungsfähiges Realsplitting hätte ich ich 954,07 € monatlich Unterhalt zu zahlen.
Berücksichtige ich nun den Unterhalt nicht, so muss die Ex 168,85 € an Steuern zahlen.
Berücksichtige ich den Unterhalt, so müsste sie 431,11 € zahlen. D.h.  262,26 € mehr als ohne Unterhalt. Nach meiner Rechnung muss ich dann auch nur 262,26 € erstatten, oder sehe ich das falsch?

Noch etwas: Wenn die Exenanwältin vor Gericht vorträgt, dass ich nur 647 € Exenunterhalt zu zahlen hätte, dann kann sie doch nur 7764 € beim Realsplitting berücksichtigen?
Das hieße dann für mich, dass die Ex 343,30 an Steuern zu zahlen hätte und ich nur 174,55 e auszugleichen hätte?

(Die Exenanwältin fordert vor Gericht 647 € Unterhalt und berechnet das Realsplitting vor Gericht aber mit 11448,84 €).

Gruß, PP

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 02.12.2012 14:22
(@malachit)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo Paul Peter,

zumindest einen Teil der Frage kann ich, glaube ich, schon mal beantworten:

(Die Exenanwältin fordert vor Gericht 647 € Unterhalt und berechnet das Realsplitting vor Gericht aber mit 11448,84 €).

Unterhaltsforderungen beziehen sich üblicherweise auf die Zukunft, und allenfalls noch auf die nähere Vergangenheit, z.B. bis zurück zum Zeitpunkt des letzten Auskunftsersuchens. Die 11.448 Euro Nachteilsausgleich gelten aber mutmaßlich für das Jahr 2011, oder? Es sind also einfach zwei unterschiedliche Zeiträume, und deshalb auch zwei unterschiedliche Zahlen.

Will sagen: Wenn du in 2011 tatsächlich Unterhalt in dieser Höhe gezahlt hast, dann ist zumindest mal die Eingangsgröße der Nachteilsausgleichs-Berechnung für 2011 korrekt (ob die Anwältin den Nachteilsausgleich dann auch korrekt ausgerechnet hat, das steht noch auf einem anderen Blatt).

Jedenfalls, wenn sie für die Zukunft diese 647 Euro zugesprochen bekommt, dann muss z.B. für das Steuerjahr 2013 ein Nachteilsausgleich gelten, der sich auf der Basis von 7764 Euro errechnet; und für den Nachteilsausgleich des Steuerjahres 2012 wirst du nächsten Monat einfach mal zusammenzählen, wieviel du in 2012 tatsächlich gezahlt hast - denn das ist ja auch genau der Betrag, den du in der Steuererklärung für 2012 mittels Anlage U geltend machen willst. (Nebenbei bemerkt: Dazu gehört neben dem laufenden Unterhalt auch ein eventuell bereits gezahlter Nachteilsausgleich für eines der vorangehenden Jahre!)

Den Nachteilsausgleich für 2011 berührt dies alles dann aber, aus naheliegenden Gründen, nicht mehr.

Viele liebe Grüße,

Malachit.

Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.

AntwortZitat
Geschrieben : 02.12.2012 15:53
(@malachit)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo Paul Peter,

Berücksichtige ich nun den Unterhalt nicht, so muss die Ex 168,85 € an Steuern zahlen.
Berücksichtige ich den Unterhalt, so müsste sie 431,11 € zahlen. D.h.  262,26 € mehr als ohne Unterhalt. Nach meiner Rechnung muss ich dann auch nur 262,26 € erstatten, oder sehe ich das falsch?

Zwar nicht gerade völlig falsch, aber immerhin unvollständig. Ich hab's mal überschlägig gerechnet: Es erhöht sich leider außerdem der Solidaritätszuschlag von 1,40 Euro auf ca. 19 Euro, und die Kirchensteuer von 7,04 Euro auf ca. 28 Euro. Und schwupps, bist du bei einem Nachteilsausgleich von ca. 262 Euro (Lohnsteuer) plus ca. 12 Euro (Soli) plus ca. 21 Euro (Kirchensteuer), in Summe also ca. 295 Euro.

Zumindest ist die Berechnung der gegnerischen Anwältin mit 307 Euro längst nicht so falsch, wie du zunächst vermutet hattest. Ganz plausibel scheinen mir ihre Zahlen dennoch nicht zu sein, aber um das endgültig zu klären, reichen mir die oben genannten Monatzzahlen nicht aus - ich müsste dafür vielmehr die wesentlichen Daten aus ihrem Einkommenssteuerbescheid für 2011 haben.

Viele liebe Grüße,

Malachit.

Nachtrag: Noch 'ne Klarstellung, was ich hier tatsächlich gerechnet habe. Bei 1870,72 Euro brutto spuckte mir mein üblicher Brutto-Netto-Rechner 163,83 Euro Lohnsteuer, 2,03 Euro Soli, und 7,29 Euro Kirchensteuer aus (also leicht abweichend von deinen tatsächlichen Zahlen); unter Berücksichtigung der zusätzlich zu versteuernden 11.448 Euro dann 433,83 Euro Lohnsteuer, 19,02 Euro Soli und 27,66 Euro Kirchensteuer. Ist, wie gesagt, nur 'ne Überschlagsrechnung, aber die Differenz ist mit 307,36 Euro erstaunlich nahe an dem dran, was auch die Anwältin berechnet hat.

Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.

AntwortZitat
Geschrieben : 02.12.2012 16:10
(@malachit)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo Paul Peter,

und noch was: Wenn Madame den Nachteilsausgleich basierend auf 11.448 Euro berechnet haben möchte, dann müsstest du tatsächlich sogar 11.550 Euro an Unterhalt gezahlt (genauer gesagt: per Anlage U geltend gemacht) haben.

Für "Sonstige Einkünfte", zu denen auch die erhaltenen Unterhaltsleistungen gehören, kann Madame nämlich einen Werbungskosten-Pauschbetrag von 102 Euro geltend machen, und selbstverständlich ist es ihr zuzumuten, diesen Pauschbetrag auch zu nutzen, um ihre Steuerlast aus diesen Unterhaltsleistungen zu reduzieren.

Viele liebe Grüße,

Malachit.

Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.

AntwortZitat
Geschrieben : 02.12.2012 16:29
(@paulpeter)
Nicht wegzudenken Registriert

Danke Malachit,

so wie es aussieht, habe ich den Soli etc. nicht berücksichtigt. Die Steuerprogramme im Netzt sind ja meiner Erfahrung nach nie auf den Euro genau, daher werden dann wahrscheinlich die Abweichungen kommen.
Naja, jedenfalls ist ihre Berechnung, die sie an das Gericht geschickt hat schon falsch, da sie mehr Unterhalt absetzt, als ich zahlen soll.

Gruß, PP

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 02.12.2012 16:38
(@beppo)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Ganz wichtig, den steuerlichen Nachteilsausgleich niemals  aufgrund von Behauptungen von Ex oder RAtte auszahlen, sondern erst, wenn dir der Steuerbescheid vorgelegt wird!

Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.

AntwortZitat
Geschrieben : 02.12.2012 16:48
(@malachit)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo Paul Peter,

Naja, jedenfalls ist ihre Berechnung, die sie an das Gericht geschickt hat schon falsch, da sie mehr Unterhalt absetzt, als ich zahlen soll.

Nochmals: Bitte auf den jeweiligen Zeitraum aufpassen. Für den Nachteilsausgleich zum Steuerjahr 2011 ist nur relevant, wieviel Unterhalt du über die Anlage U tatsächlich geltend gemacht hast (abzüglich der bereits erwähnten Werbungskostenpauschale i.H.v. 102 Euro). Wie viel Unterhalt sie derzeit bekommt, oder nächstes Jahr zu bekommen hofft, ist dafür völlig unerheblich. Für den Nachteilsausgleich 2011 zählen nur: Fakten, Fakten, Fakten; und die stehen in ihrem Einkommenssteuerbescheid für 2011. Siehe dazu auch Beppos völlig richtigen Hinweis von gerade eben.

Worauf du allerdings wirklich aufpassen musst: Da du in 2011 verdammt viel Unterhalt gezahlt hast, hattest du für 2011 einen ziemlich hohen Steuervorteil, und der darf natürlich nicht konstant in die Zukunft fortgeschrieben werden. Pass also auf, dass die Gegenseite nicht den folgenden Blödsinn verzählt: "Der Paul Peter hat ja für 2011 eine riesengroße Steuererstattung bekommen, das wird bestimmt auch in den Folgejahren wieder so sein." Genau das passiert eben nicht, weil du für 2012ff voraussichtlich deutlich weniger über Anlage U geltend machen kannst als diese 11.448 Euro aus dem Jahr 2011, und damit auch die zugehörige Steuererstattung geringer ausfällt.

Außerdem natürlich aufpassen und berücksichtigen, dass dieser Steuervorteil nicht in voller Höhe bei dir bleibt, sondern dass du einen erklecklichen Anteil davon als Nachteilsausgleich bei der Ex abliefern musst. Der Steuervorteil darf also keinesfalls zu 100% als einkommens- und damit unterhaltserhöhend gewertet werden. Auch wenn es bei Exen und ihren Anwälten ein durchaus beliebtes Spiel ist, das Fell des Bären gleich zweimal hintereinander zu halbieren, und sich auf diese Art und Weise eben nicht nur die Hälfte, sondern sogar drei Viertel der Beute zu sichern 😉

Viele liebe Grüße,

Malachit.

Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.

AntwortZitat
Geschrieben : 02.12.2012 16:58
(@paulpeter)
Nicht wegzudenken Registriert

Danke für Deine ausführlichen Hinweise.

In der Klage der Ex dreht es sich um Unterhalt in der Zukunft, praktischt ab Zwergs 3. Geburtstag.
Der Unterhalt momentan ist eine andere Geschichte.
Für ab 01.01.2012 fprdert die Exenanwältin 647€ verlangt aber die Absetzung von über 11.000 €. Also praktisch das, was Du vorausgesagt hast, in dem Du meintest, sie versucht meine Steuerersparnis fortzuschreiben.

PP

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 02.12.2012 17:20