Beihilfe einer Stra...
 
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Beihilfe einer Straftat gem.§170 StGB?

 
(@daisy)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo an alle,
heute melde ich mich mal im Forum Unterhalt, vielleicht kann mir hier jemand helfen.
Mein LP wurde von seiner Ex angezeigt wegen Unterhaltspflichtverletzung. Sein Einkommen reicht leider nicht aus um für seine 2 Kinder KU in voller Höhe zu zahlen. Die Verhandlung findet im Okt. statt. ;(
Jetzt kommt aber der absolute Hammer!
Finde ich doch heute im Postkasten eine Vorladung von der Polizei.
Ich wurde wegen Beihilfe einer Straftat gem. §170 StGB angezeigt! :gunman:
Ich glaube jetzt hackts wohl bei der d......!!!
Was kann ich bitte dafür, dass er nicht mehr Geld verdient? Was soll das bitte schön? Kann sie mir jetzt auch noch ans Bein pinkeln? Langsam habe ich echt die Faxen dicke. 😡
Erst das ständige Theater wegen Umgang, dauernd zeigt sie den KV wegen irgendwelchem Sch... an, jetzt hat sie endlich was gefunden das auch zum Verfahren kommt und dann muss ich da auch noch mit reingezogen werden?
Ich hab soooooo einen Hals.
Kann mir irgendjemand einen Rat geben?

liebe Grüße
die völlig verzweifelte Daisy

Seid ich so manchen Menschen näher lernte kennen, möcht ich von meinem Hund mich nie mehr trennen!

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 24.09.2005 13:18
(@diemystiks)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo Daisy,

§170 STGB ist die Verletzung der Unterhaltspflicht. Ich verstehe nicht, was du damit am Haken haben sollst. Da du von Beihilfe schreibst kann ich mir nur etwas ganz krummes vorstellen, was ich nicht genau definieren kann, da ich da auch zu wenig Ahnung von habe.

Du bist die LGin und hast mit dem Kindesunterhalt nichts zu tun. Ich würde gleich am Montag zum Anwalt gehen und das Abklären.
Wie jetzt eine Beihilfe zu Verletzung der Unterhaltspflicht aussehen soll, weiss ich selbst nicht. Aus dem Bauch heraus würde ich jetzt vermuten, daß du ja schon helfen müsstest sein Geld verschwinden zu lassen :knockout:

Die Ex scheint wirklich nichts besseres zu tun zu haben, als sich solche Dummheiten auszudenken. Aber das kennen wir ja hier ( uns eingeschlossen).

Deine Wut kann ich verstehen, solltest dich aber nicht zu sehr verrückt machen.

Noch ein kleiner Tip:

Den Briefkasten am Wochenende ignorieren. Man kann eh nichts erledigen und versaut sich so sein Wochenende noch.

Was zahlt dein LG denn zur Zeit an Unterhalt?

LG
Tina

Und aus dem Chaos sprach eine Stimme zu mir:"Lächle und sei froh, es könnte schlimmer kommen." Und ich lächelte und war froh und es kam schlimmer.

AntwortZitat
Geschrieben : 24.09.2005 15:26
(@weisnich)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo Daisy,
das was am besten bei den Strafanzeigen hilft, ist: Ruhe bewahren.

Bei der Beihilfe geht es wohl darum, dass Du ihm irgendwie geholfen haben sollst, Sachen zu 'verstecken', denke ich.

Sieh also zu, dass Du einen gescheiten Strafanwalt bekommst (der steht dir bei Strafverfahren zu!), und mit dem geht ihr dann zum Trachtenverein und plaudert ein wenig.

Nebenbei gesagt, hat Dein Mann erst mal ein Zeugnisverweigerungsrecht, über dass ich mal nachdenken würde. Du leider nicht, da ihr nicht verheiratet seid.

Mach mal ganz locker und diskutiere dem Trachtenverein, dass Du gerne einen Pflichtanwalt beigestellt haben möchtest, auch schon einen kennst, dir nur nicht klar ist, wer den bezahlt. Ohnne Anwalt würde ich nämlich keine Aussage machen, egal wie meine Position wäre.

Und die ganzen Anzeigen helfen euch doch nur, da es ein wenig an der Glaubwürdigkeit der Ex kratzen dürfte.

Macht das ganze also mal ein wenig teurer, vielleicht hat irgendeiner in den Verfahren mal die Idee, der Ex einen Rüffel anzudrohen oder zu geben.

Gruss,
Michael

AntwortZitat
Geschrieben : 24.09.2005 15:43
(@daisy)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo und Danke für deine schnelle Antwort.
Er hat ein Einkommen von zur Zeit 950 € netto, muss jeden Tag 60 km zur Arbeit fahren an 24 Tagen im Monat. Nach abzug der Fahraufwendungen liegt er noch unter dem SB. Er muss für beide Kids 484 € KU zahlen. Er zahlt seit arbeitsaufnahme 50 € monatl. muss dazu sagen dass er erst woanders gearbeitet hat, dort musste er aber ca 2000km monatl. fahren so dass ich ihn voll verpflegen musste und teilweise noch spritkosten bezahlen weil sein EK nicht ausreichte um die Ausgaben zu decken. Ich habe von meinem Geld noch zusätzlich die 50€ an die KM bezahlt, wo sollte er denn das Geld hernehmen? Die neue Arbeit hat er erst seit Aug. die Anzeige gegen ihn hat sie schon im Jan. gemacht als er noch beim alten AG war.
Die Frau hat einfach nur nen Schaden. Werde sie wohl wegen Verleumdung oder falscher Verdächtigung anzeigen. Es reicht nämlich langsam. Kann doch wohl nicht sein dass die uns ständig wegen allem möglichen anzeigt, soll sie sich lieber um die Kinder kümmern wenn ihr langweilig ist. Die Lütte kam heute wieder mit nem riesen Bluterguss am Bauch (seitlich), angeblich ist sie die Treppe runtergefallen. Werden jetzt mal anfangen das zu dokumentieren.
Ach übrigens sie ist heute (ihr Geburtstag) doch bei uns, Muttern ist mal wieder verreist.

Werde also Montag meine Anwältin anrufen, mal schauen was die sagt.

liebe Grüße und schönes WE
Daisy

Seid ich so manchen Menschen näher lernte kennen, möcht ich von meinem Hund mich nie mehr trennen!

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 24.09.2005 15:48
(@weisnich)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo Daisy,
lass das mit der Gegenanzeige. Macht nur noch mehr Ärger.

Gegenanzeigen haben eigentlich nur einen taktischen Sinn, den sehe ich aber nicht als gegeben an.

Lass lieber irgendwann einen Dritten Druck machen. Dann sollte das vielleicht nicht die Situation zwischen Vater und Kind verschlechtern, da sie deinen LG nicht beschuldigen kann.

Halte das aus, das hört hoffentlich irgendwann auf. Und vielleicht braucht sie es.

Solange solltest Du aber versuchen, nicht auf die gleiche Ebene abzurutschen.

Gruss,
Michael

P.S.: Du brauchst keine Dorfanwältin, sondern einen Fachanwalt für Strafrecht.

[Editiert am 24/9/2005 von Weisnich]

AntwortZitat
Geschrieben : 24.09.2005 15:55
 Xe
(@_xe_)
Registriert

Moin,

falls es dich beruhigt: um wegen §170 StGB verknackt zu werden, muß eine wissentliche und beabsichtigte Unwilligkeit trotz Leistungsfähigkeit vorliegen; nur ein geringes Einkommen zu haben und daher nicht den vollen Regelsatz zahlen zu können ist an sich keine Straftat.

Sollte allerdings ein Titel über eine höhere als geleistete Summe bestehen, kann die KM immer noch pfänden.

Zur Aufnahme einer Nebentätigkeit ist der KV nicht verpflichtet, es kann aber vom Gericht mit einem fiktiven Einkommen (= Absenkung des Selbstbehaltes) gerechnet werden; dieses wird häufig durch die Kostenersparnis gerechtfertigt, die durch das Zusammenleben mit dir auftritt, obwohl du nicht direkt unterhaltspflichtig gegenüber den Kindern bist, wirst du so mit in die Pflicht genommen.

Gruß, Xe

AntwortZitat
Geschrieben : 24.09.2005 19:06
(@daisy)
Nicht wegzudenken Registriert

Das mit der Pfändung hat sie ja auch noch versucht, und obwohl sein SB dabei noch mal drastisch runtergeschraubt wurde, blieb nichts zum pfänden übrig. Der Wohnvorteil wurde schon mit angerechnet und da ich selbst zwei Kinder habe, kann ich ihn nicht noch mehr unterstützen.
Das dieses Theater irgendwann aufhört dachten wir auch erst. Allerdings geht das jetzt schon seit 3 Jahren so und irgendwann ist mal genug. Die hört nicht damit auf, wenn wir uns nicht endlich mal anfangen zu wehren. Anscheinend macht ihr das Spaß. Die ist doch krank!
Das Verhältnis zu den Kindern ist gut und wenn sie so weiter macht, wird sich eher ihr Verhältnis zu ihren Kindern verschlechtern. Der große findet es gar nicht lustig was sie da veranstaltet hat sich wohl schon öfter mit ihr in den Haaren gehabt, Gott sei Dank kriegt die Lütte das nicht so mit.
Werde also erst mal meine Anwaltin interviewen, die ist sehr gut und wird mir sicher nen brauchbaren Rat geben. Werde mich mal melden wenn alles ausgestanden ist.

Gruß Daisy

Seid ich so manchen Menschen näher lernte kennen, möcht ich von meinem Hund mich nie mehr trennen!

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 24.09.2005 20:23
 sky
(@sky)
Registriert

Hi,

man sollte sich immer gut überlegen, ob man der Vorladung der Polizei folgen will. Verpflichtet ist man dazu nicht. Es macht meist mehr Sinn, erstmal abzuwarten ob überhaupt Anklage erhoben wird, dann kann immer noch eine Rechtsanwalt eingeschaltet werden.

Gruss
sky

Je mehr Käse, desto mehr Löcher. Je mehr Löcher, desto weniger Käse. Daraus folgt: Je mehr Käse, desto weniger Käse

AntwortZitat
Geschrieben : 26.09.2005 01:15
(@Aniram)

Hallo Sky !

Ich war immer der Meinung, würde ich einer solchen Aufforderung
nicht Folge leisten, kämen die mich abholen - keine prickelnde
Vorstellung *grusel*

Ich würde mich trotzdem was Du jetzt sagst und mir ist klar, daß
Du weißt wovon Du sprichst, nicht trauen, dort einfach nicht zu
erscheinen.

Gruß

Marina

AntwortZitat
Geschrieben : 26.09.2005 01:35
 sky
(@sky)
Registriert

Hallo Marina :),

Ich war immer der Meinung, würde ich einer solchen Aufforderung
nicht Folge leisten, kämen die mich abholen - keine prickelnde
Vorstellung *grusel*

nein, dem ist nicht so, aber das denken eben viele. Die Polizei darf auch nicht zwangsweise zu einer Vernehmung vorführen lassen, es sei denn, die Voladung ist erforderlich 1. zur Abwehr einer Gefahr für Leben, Gesundheit oder Freiheit einer Person oder für bedeutende fremde Sach- oder Vermögenswerte oder 2.zur Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen.

Ist hier nicht der Fall.

Eine Pflicht zum Erscheinen besteht nur, wenn von der Staatsanwaltschaft oder dem Richter schriftlich geladen wurde.

LG
sky

Je mehr Käse, desto mehr Löcher. Je mehr Löcher, desto weniger Käse. Daraus folgt: Je mehr Käse, desto weniger Käse

AntwortZitat
Geschrieben : 26.09.2005 01:48




(@weisnich)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo Sky,
dazu habe ich dann mal eine Frage, die leider ein wenig offtopic ist.

Was ist denn, wenn ich geladen werde und mir das Erscheinen finanziell nicht möglich ist? Sagen wir mal ich lebe von meinem Selbstbehalt und müsste z.B. mal 900km Entfernung zurücklegen.

Gehen wir auch mal davon aus, dass ich dafür weder von meinem ausländischen Arbeitgeber frei bekomme noch Urlaub übrig ist. Wie kann ich mein Erscheinen dann als guter Staatsbürger dann doch ermöglichen?

Danke,
Michael

AntwortZitat
Geschrieben : 26.09.2005 03:11
(@delphin)
Nicht wegzudenken Registriert

@weißnich

"Gerichtsboykott" :question: :rofl:

Gruss Delphin

EINE/R ALLEIN kann ein WIR NICHT ZUSAMMENHALTEN

AntwortZitat
Geschrieben : 26.09.2005 10:09
(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Nebenbei gesagt, hat Dein Mann erst mal ein Zeugnisverweigerungsrecht, über dass ich mal nachdenken würde. Du leider nicht, da ihr nicht verheiratet seid.

Das gilt aber nur, wenn sie zu einer Straftat befragt wird, die ihrem LG unterstellt wird )oder seid ihr zufälig verlobt 😉 )

Bei Vernehmungen in eigener Sache darf man die durchaus die Aussage verweigern

Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

AntwortZitat
Geschrieben : 26.09.2005 11:42
(@midnightwish)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

@ weisnich:

Gehen wir auch mal davon aus, dass ich dafür weder von meinem ausländischen Arbeitgeber frei bekomme noch Urlaub übrig ist. Wie kann ich mein Erscheinen dann als guter Staatsbürger dann doch ermöglichen?

Dich von Amtswegen vorführen lassen? Weiß aber nicht, ob die Kosten nicht nachträglich irgendwann zahlen müßtest...;)

Ein gebrochenes Versprechen ist ein gesprochenes Verbrechen

AntwortZitat
Geschrieben : 26.09.2005 11:48
 sky
(@sky)
Registriert

Hallo Weisnich,

Was ist denn, wenn ich geladen werde und mir das Erscheinen finanziell nicht möglich ist? Sagen wir mal ich lebe von meinem Selbstbehalt und müsste z.B. mal 900km Entfernung zurücklegen

Gehen wir auch mal davon aus, dass ich dafür weder von meinem ausländischen Arbeitgeber frei bekomme noch Urlaub übrig ist. Wie kann ich mein Erscheinen dann als guter Staatsbürger dann doch ermöglichen? .

Du hast doch selbst schon eine Ladung zur Gerichtsverhandlung bekommen, oder? Und, was stand da drin?

Genau:

Sollten Sie nicht in der Lage sein, die Reisekosten aus eigenen Mitteln vorzustrecken, bewilligt Ihnen auf Antrag das in der Ladung bezeichnete Gericht (in Einzellfällen das für Ihren Aufenthaltsort zuständige Amtsgericht) einen Vorschuss. Dem zu begründenden Antrag sind Belege über Ihre Einkommensverhältnisse beizufügen.

Ansonsten muss schon ein schwerwiegender Verhinderungsgrund vorliegen. In Deutschland hat Dich der Arbeitgeber grundsätzlich freizustellen. Wie das bei einem ausländischen Arbeitgeber ist, weiß ich nicht. Aber welchen Grund sollte er haben, Dich nicht freizustellen.

Gruss
sky

Je mehr Käse, desto mehr Löcher. Je mehr Löcher, desto weniger Käse. Daraus folgt: Je mehr Käse, desto weniger Käse

AntwortZitat
Geschrieben : 26.09.2005 12:34