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(@benjamina)
Schon was gesagt Registriert

Moin Zusammen, 

meine Ex Frau hat vor 2 Wochen eine Neuberechnung über die Beistandschaft beantragt. Heute kam die Antwort ich soll nun von Stufe 2 in 4 eingestuft werden. 

Kurz zu meinem Hintergrund:

Ich habe zwei Kinder aus 1. Ehe, 18 Jahre ( lebt bei der Mutter und geht noch zur Schule), 2. Kind 14 Jahre( lebt auch bei der Mutter).

Dann habe ich mit meiner 2. Frau ein Kind 2 Jahre. 

Mein bereinigtes Nettoeinkommen beträgt laut JA 3157, 89€.

Der Unterhalt wird nun für meine Minderjährigen Kinder mit 617€ und 427€ berechnet. 

Was mich nun aber stutzig macht ist, dass meine volljährige Tochter mit 0€ gerechnet wird, obwohl ich ihr Unterhalt der Stufe 2 ab 18 Jahren bezahle und sie sich noch in einer schulischen Ausbildung befindet. Es steht dort, es erfolgt keine Berechnung für Volljährige und die mögliche Auswirkung für Geschwisterkinder. Der Bedarf wäre nicht privilegiert. 

Da ich ja zusammen mit den 3 Kindern und meiner Frau insgesamt 4 Personen Unterhaltspflichtig bin, verstehe ich nicht warum ich nicht zwei Stufen runtergestuft werde. Meines Wissens ist die DDT ja für 2 Unterhaltsberechtigte ausgelegt. 

Kann mir jemand sagen, ob die Berechnung in Ordnung ist?

LG Benjamin 

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 25.07.2024 12:28
(@annasophie)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

 

ich würde dem Jugendamt mitteilen, dass du vier Personen zum Unterhalt verpflichtet bist.

im ersten Rang das 2jährige und das 14jährige.

im 2. rang deine Ehefrau 

und im 4. rang das volljährige Kind in schulischer Ausbildung.

die Düsseldorfer Tabelle geht von 2 unterhaltsberechtigten aus. Und deswegen ist um 2 Stufen abzustufen.

 

du bittest um Korrektur der Berechnung.

 

sophie

 

AntwortZitat
Geschrieben : 25.07.2024 17:34
BenjaminA reacted
(@stronglife)
Zeigt sich öfters Registriert

Geschrieben von: @benjamina

Was mich nun aber stutzig macht ist, dass meine volljährige Tochter mit 0€ gerechnet wird, obwohl ich ihr Unterhalt der Stufe 2 ab 18 Jahren bezahle und sie sich noch in einer schulischen Ausbildung befindet.

Als 18-Jährige, die bei ihrer Mutter wohnt und sich in einer schulischen Ausbildung befindet, müsste sie privilegiert sein. Welche Ausbildung absolviert sie? Ab 18 kommt auch die Mutter mit ins Boot, falls sie Einkommen über dem Selbstbehalt hat, muss sie sich am Unterhalt beteiligen. Aus welchem Grund zahlst du allein?

Ansonsten zur Herabstufung wegen mehrerer Unterhaltsberechtigter, schau mal in den Leitlinien deines OLG nach, ob dazu ein Passus aufgeführt ist. 

 

 

AntwortZitat
Geschrieben : 25.07.2024 18:06
(@benjamina)
Schon was gesagt Registriert

@stronglife Meine Tochter macht im nächsten Jahr Abitur. Hatte es auch eigentlich im Hinterkopf, dass sie dadurch weiterhin privilegiert ist. 

Bisher hat meine Große sich leider nicht bequemt den Unterhalt unter Einbeziehung des Einkommens ihrer Mutter neu zu berechnen. Da ich aber vermute, dass diese ohnehin nicht mehr als den Selbtbehalt hat, habe ich bisher noch keinen großen Druck ausgeübt. 

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 25.07.2024 18:15
(@benjamina)
Schon was gesagt Registriert

Habe das in den Leitlinien des OLG Oldenburg gefunden:

Grundlage der Tabellensätze ist der Bedarf zweier Unterhaltsberechtigter. Bei einer größeren/geringeren Anzahl Unterhaltsberechtigter können Ab- oder Zuschläge durch Einstufung in eine niedrigere bzw. höhere Einkommensgruppe vorgenommen werden. Wird bei Leistung des Kindesunterhalts der angemessene Selbstbehalt (s. Ziff. 21.2) unterschritten, kommt eine Herabstufung in Betracht.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 25.07.2024 18:22
(@stronglife)
Zeigt sich öfters Registriert

Weißt du, was deine Ex veranlasst hat, jetzt über die Beistandschaft eine Neuberechnung anzuleiern? Titel sind hoffentlich keine in der Welt. Wenn du mit deiner Ex reden kannst, frag sie mal, was die Show soll. Selbst keinen Barunterhalt für die 18-Jährige zu zahlen, aber das Maximum für die Kleine abgreifen wollen. 

Geschrieben von: @benjamina

Hatte es auch eigentlich im Hinterkopf, dass sie dadurch weiterhin privilegiert ist. 

Ja, ist sie. Genau das solltest du der Beistandschaft auch schreiben. Du hast vier Unterhaltsberechtigte, sie mögen dich bitte zwei Stufen runter nehmen. Falls sie das nicht machen, kannst du dir überlegen, ob du für die €64 mehr Unterhalt für die 14-Jährige in den Ring steigen willst oder das akzeptierst. Den Unterhalt für die Große würde ich nicht ändern, das ist eine Sache zwischen ihr und dir. Ich hoffe du zahlst den Unterhalt direkt auf ihr Konto und nicht auf das der Mutter. 

Hast du für dich geprüft, ob dein bereinigtes Netto korrekt berechnet wurde, ob alles korrekt abgezogen wurde?

AntwortZitat
Geschrieben : 25.07.2024 19:32
(@benjamina)
Schon was gesagt Registriert

@stronglife 

Leider existieren Titel für beide Kinder aus erster Ehe in Stufe 2. Jetzt will das JA natürlich, dass ich einen neuen Titel für die 14 Jährige für die Stufe 4 betiteln lasse. 

Die Berechnung ist soweit korrekt. Allerdings weiß ich nicht wie es sich mit der Krippengebühr  für meine 2 Jährige verhält. Diese habe ich auch eingereicht, aber die Krippengebühr taucht in der Berechnung nicht auf. Habe dazu nur etwas bei Kindern gefunden, die nicht im Haushalt leben. Da ist die Krippengebühr/Kita ja Mehrbedarf und beide Elternteile müssen anteilig dafür aufkommen. 

Wie dies bei Kindern im eigenen Haushalt aussieht weiß ich nicht. Hätte aber vermutet, dass die Gebühr zumindest Anteilig noch vom Nettoeinkommens abgezogen wird.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 25.07.2024 19:44
(@malachit)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo Benjamin,

da haben wir ja mal wieder ein Jugendamt der ganz besonderen Sorte:

Geschrieben von: @benjamina

Der Bedarf wäre nicht privilegiert. 

Die Privilegierung volljähriger Kinder ist in § 1603 BGB ziemlich eindeutig geregelt:

Den minderjährigen Kindern stehen volljährige unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gleich, solange sie im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden.

Also insgesamt vier Bedingungen, die ich im obigen Zitat fett markiert habe. Im Fall deiner Tochter ist klar, dass sie noch unter 21 ist, bei Muttern wohnt, und wenn es ums Abitur im kommenden Jahr geht, dann ist das natürlich eine allgemeine Schulausbildung.

Bleibt also nur noch die Frage: Ist sie bereits verheiratet?

Wenn nein, dann hat das Jugendamt dir eine XXL-Portion Bockmist verkaufen wollen. Und wenn man an solch ein Jugendamt geraten ist, dann stellt man nicht nur wie weiter oben bereits empfohlen den Sachverhalt klar, sondern überprüft bei der Gelegenheit am besten auch gleich, ...

Geschrieben von: @benjamina

Mein bereinigtes Nettoeinkommen beträgt laut JA 3157, 89€.

... ob sich die Experten womöglich auch noch an anderer Stelle verrechnet haben könnten. (Nachtrag: Ich sehe gerade, das hatte Stronglife ja auch schon empfohlen.)

Insbesondere: Alle berufsbedingten Aufwendungen und ggf. Beiträge für die zusätzliche Altersvorsorge korrekt abgezogen?

Viele liebe Grüße,

Malachit

Diese r Beitrag wurde geändert Vor 1 Monat 2 mal von Malachit

Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.

AntwortZitat
Geschrieben : 25.07.2024 20:02
(@stronglife)
Zeigt sich öfters Registriert

@benjamina Schreib denen doch erstmal, dass du mit vier Unterhaltsberechtigten zwei Stufen runter musst. Also alles bleibt wie gehabt. Dann wartest du auf die Antwort. Schaust, ob sie dich verklagen wollen. Und rechnest dann, ob dir die rund 3K Euro bis die Tochter 18 ist, einen Rechtsstreit wert sind. Versuch aber zunächst auf dem normalen Weg, das abzublocken. 

Dann kannst du überlegen, wie weit du kämpfen willst, wenn sie bocken. Wenn der Titel der 18-Jährigen nicht befristet ist, bitte sie um Herausgabe, da sich die Berechnungsparameter geändert haben und jetzt beide Eltern ihr Unterhalt schulden. Dann bittest du sie, die Einkommensunterlagen der Mutter einzuholen, ihr setzt euch zusammen und rechnet gemeinsam. 

AntwortZitat
Geschrieben : 25.07.2024 20:04
(@tacheles)
Nicht wegzudenken Registriert

Geschrieben von: @benjamina

ich soll nun von Stufe 2 in 4 eingestuft werden

In der 2. Einkommensstufe (105% des MU) wären lt. Düsseldorfer Tabelle 2024 zu zahlen:

474 € für Kind 1 (18 Jahre) bei alleiniger Haftung

553 € für Kind 2 (14 Jahre)

379 € für Kind 3 (2 Jahre)

zusammen also 1.406 €

Somit würden von den obigen - vom JA ermittelten(!) - 3.157, 89 € nur 1.751,89 € verbleiben, also ganz knapp über dem Bedarfskontrollbetrag. Das OLG Oldenburg scheint die Bedarfskontrollbeträge anzuwenden.

Bei einem etwas geringeren unterhaltsrelevanten Einkommen müsste eigentlich sogar auf 100% herabgestuft werden. 😎 

Die Beistände im Jugendamt sind doch gut ausgebildet und total spezialisiert auf Kindesunterhalt. Verstehe nicht, wie ein Beistand hier auf Stufe 4 kommt. 🙄 

AntwortZitat
Geschrieben : 25.07.2024 21:20




(@benjamina)
Schon was gesagt Registriert

@malachit 

Mit den Dingen die abgezogen werden können um auf das bereinigte Nettoeinkommen zu kommen habe ich mich schon in den letzten Jahren intensiv beschäftigt. Da ist tatsächlich alles angerechnet worden. Auch alle Kredite für das Haus, meine Altersvorsorge und auch die Kilometer zur Arbeit, die die Pauschale weit übersteigt. Das einzige was ich nicht weiß ist, ob die Kitagebühr meiner 2 Jährigen noch irgendwo auftauchen müsste. 

Du hast recht was das JA angeht. Es arbeiten dort wenig kooperative Mitarbeiter. Bei der letzten Berechnung vor 2 Jahren habe ich noch nicht einmal die Berechnung bekommen. Auch auf Nachfrage meines Anwalts wurde mir dies verweigert. Ich habe dann nicht weiter nachgehakt, weil sich an der Stufe nichts geändert hatte. Die Berechnung hatte mich aber natürlich trotzdem interessiert, weil ich eben wissen wollte, ob wirklich alles angerechnet wurde was ich eingereicht hatte. 

Ich werde es erstmal so probieren wie ihr es mir geraten habt und das Jugendamt darauf hinweisen, dass vier Personen unterhaltsberechtigt sind und nicht nur zwei. Und direkt auch noch darauf hinweisen, dass meine älteste Tochter als unverheiratete, im Haushalt meiner Ex lebend und noch das Gymnasium besuchende Schülerin, priviligiert ist. Und dort wohl ein Fehler aufgetreten ist. 

Vielen Dank schon einmal an alle!

 

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 25.07.2024 21:21
(@benjamina)
Schon was gesagt Registriert

@tacheles 

Ich habe ehrlich gesagt das Gefühl, dass sie es einfach mal probieren und gucken, ob sie einen Dummen am anderen Ende sitzen haben. Schlimm ist in dem Fall, dass dann eben auch nicht alle Kinder gleich behandelt werden. Meine kleinste Tochter wird dadurch ja finanziell benachteiligt, da sie in meinem Hauhalt lebt und den zu hoch berechneten Unterhalt der älteren irgendwie mittragen muss. Das macht mich richtig wütend. Ich möchte ja den Unterhalt zahlen, aber es muss eben gerecht und gesetzeskonform passieren.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 25.07.2024 21:27
(@tacheles)
Nicht wegzudenken Registriert

@benjamina 

ICH würde diesem Beistand derzeit gar nicht antworten. 

AntwortZitat
Geschrieben : 26.07.2024 18:08
(@tacheles)
Nicht wegzudenken Registriert

@ Zebra

Deine Meinung ist mir wichtig.

AntwortZitat
Geschrieben : 26.07.2024 21:06