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Beistandschaft macht nichts

 
(@bester-papa)
Registriert

Moin Moin!

Nach langer Zeit habe ich mal wieder eine Frage an euch. Diesmal bzgl. Unterhalt.

Kurz zur Erinnerung: Meine Tochter lebt seit ca. 2015 bei mir. 2016 hatte ich das ABR beantragt, nachdem die Mutter in ein anderes Bundesland ziehen wollte. Es wurde ein GA in Auftrag gegeben. Die Gutachterin sprach sich für einen Verbleib bei mir aus. Die KM zog daraufhin ihren ABR-Antrag zurück, ich nicht. Am Ende beließ es das FamG bei geteiltem ABR.

Umgänge finden wenn überhaupt nur noch in den Ferien statt. Als Tochter mir letzten Monat sagte, sie wolle in den Sommerferien nur noch 2 Wochen zur Mama, sagte die KM zu mir: "Dann solle sie doch ganz bei mir bleiben". Soviel dazu.

Anfang 2017 beantragte ich eine Beistandschaft bzgl. Unterhalt. Da KM nichts zahlte, bekam bzw. bekomme ich seit letztem Jahr Unterhaltsvorschuss von 270 Euro.
Im März diesen Jahres schrieb mir dann die Beistandschaft:

"Es war nicht möglich, von der KM die notwendigen Unterlagen zu erhalten. Das einzige, was bisher tatsächlich Zahlen enthält, stellt keinen adäquaten Einkommensnachweis dar. (zur Info: Die KM schickte lediglich eine handschriftlich geschriebene Einnahmen/Ausgabenrechnung). Ob die hieraus zu entnehmenden Einnahmen realistisch sind, kann nicht gesagt werden."

Zudem schrieb mir die Beistandschaft:

"Der betreuende Elternteil braucht neben dem anderen Elternteil in der Regel keinen Barunterhalt zu leisten (§ 1605 II S. 2 BGB), es sei denn

a) der angemessene Selbstbehalt des nicht betreuenden Elternteils wäre durch den Barbedarf des Kindes gefärdet und der betreuende Elternteil wäre insoweit leistungsfähig, ohne dass sein eigener angemessener Selbstbehalt gefährdet würde (§ 1603 II S. 3 BGB)

oder

b) der angemessene Selbstbehalt des nicht betreuenden Elternteils wäre durch den Barbedarf des Kindes zwar nicht gefärdet, die Leistungsfähigkeit des betreuenden Elternteils ist aber bedeutend höher als diejenige des nicht betreuenden Elternteils, etwa bei dreifach höherem verfügbaren Einkommen oder guten Vermögensverhältnissen.

Fall a) führe dazu, dass das Einkommen des nicht betreuenden Elternteils nur bis zur Grenze seines angemessenen Selbstbehalts für Unterhaltszahlungen einzusetzen ist

Fall b) führe zur Kürzung bis hin zum völligen Wegfall der Barunterhaltspflicht des nicht betreuenden Elternteils."

Die Beistandschaft rät von einer Klage ab, weil es sein könne, dass dem Antrag nicht stattgegeben werde, da die Mutter noch ein kleines Kind (2J ) betreut oder es sogar sein könne, dass ich mich teilweise oder ganz an den Unterhaltszahlungen beteiligen müsste, was zum Wegfall der Unterhaltszahlungen führen könne, weil die Nichtzahlung bzw. teilweise Zahlung von Unterhalt dann nicht mehr planwidrig wäre (OVG Lüneburg vom 12.02.2007, Az 4 LA 94/07)

Ich weiß, dass die KM schwarz arbeitet und auch noch über Vermögen im Ausland verfügt. Es kann doch nicht sein, dass die KM vor Unterhaltszahlungen davon kommt, weil sie handschriftlich geschriebene Einnahmen/Ausgabenrechnungen vorlegt und man das so akzeptiert. Man kann doch wohl erwarten, dass eine Beistandschaft auf einem Einkommensteuerbescheid besteht. Ausserdem haben die nicht einmal die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung verlangt. Kann das nur ein Gericht?

Finde das echt frech.

Danke für Tipps.

VG
BP

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 29.06.2018 19:31
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

wenn keine verwertbare Auskunft erteilt wird, dann kann eine Klage auf Auskunft erfolgen oder eine Stufenklage zur Festsetzung des Unterhalts.
Außerdem gibt es die Möglichkeit <a href="https://www.justiz.sachsen.de/agl/download/Ausfuellhinweise_Antragsvordruck.pdf>KU" im vereinfachten Verfahren</a> zu beantragen.
Wenn die Beistandschaft das nicht will, dann wird Dir nichts anders übrig bleiben als es selbst in die Hand zu nehmen.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 29.06.2018 21:31
(@bester-papa)
Registriert

Hallo Susi,
danke für den Hinweis. Da frag ich mich allerdings, wozu eine Beistandhaft überhaupt da ist.

So wie ich deren Antwort verstehe, kann der Unterhaltvorschuss entfallen, wenn bei der Auskunft herauskommt, dass mein Einkommen 3x so hoch ist wie ihrs?

Ist es besser ich warte bis das Kind 3 Jahre alt ist?

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 29.06.2018 22:11
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

ich habe mir die Sache etwas angeschaut und es kann aus meiner Sicht (!!) durchaus so sein, dass wenn Du wesentlich höheres Einkommen (ca. 3faches Netto) als die KM hast, die Unterhaltspflicht der KM entfällt.
Damit schuldet sie dem Kind bzw. Dir keinen Unterhalt mehr und es gibt dann auch keinen UHV, weil es ja keinen Unterhaltsanspruch gibt.

<a href="https://www.michaelbertling.de/recht/fam/unt032103.htm>Hier</a>" werden Voraussetzungen für die Barunterhaltspflicht des betreuenden Elternteils diskutiert.

"Die gesteigerte Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern entfällt ganz oder teilweise nach § 1603 Abs. 2 Satz 3 BGB, wenn ein anderer leistungsfähiger Verwandter vorhanden ist, dem auch bei einer Unterhaltsleistung sein eigener angemessener Unterhalt verbleibt. Als solcher kommt auch der nicht barunterhaltspflichtige Elternteil in Betracht. "
(OLG Brandenburg 12.06.12 - 10 UF 344/11).

"Besteht ein erhebliches finanzielles Ungleichgewicht zwischen den Einkünften beider Elternteile, ist das Einkommen des betreuenden Elternteils aber noch nicht doppelt so hoch wie das Einkommen des an sich barunterhaltspflichtigen Elternteils, so ist von einer anteiligen Barunterhaltspflicht beider Elternteile auszugehen."
(OLG Brandenburg 17.01.06 - 10 UF 91/05)

"Von einem erheblichen finanziellen Ungleichgewicht im Sinne von § 1603 II 3 BGB wird jedenfalls dann auszugehen sein, wenn das Einkommen des betreuenden Elternteils mindestens doppelt so hoch ist wie das des anderen Elternteils. Dann entfällt dessen Barunterhaltspflicht vollständig, selbst wenn bei dem nicht betreuenden Elternteil (über die Grenze des angemessenen Selbstbehalts hinaus) noch eine eingeschränkte Leistungsfähigkeit besteht."
(OLG Brandenburg 17.01.06 - 10 UF 91/05)

Zumindest in Brandenburg sieht es in Deinem Fall also nicht gut aus.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 30.06.2018 10:12
(@sturkopp)
Nicht wegzudenken Registriert

Moin,

ich denke mal in der Diskusion wird die gesteigerte Erwerbsobliegenheit des Unterhaltspflichtigen außer acht gelassen.
Der Einwurf des To bis zum 3. Lebensjahr des Kindes bei der KM zu warten ist evtl. nicht von der Hand zu weisen.
Alle Beschlüsse kämen doch erst zum tragen wenn die Unterhaltspfl. Mutter trotz ihrer gesteigerten Erwerbsobliegenheit 2-3x weniger verdient.

„Wer immer tut, was er schon kann, bleibt immer das, was er schon ist.“ H. Ford
L.G.
Sturkopp

AntwortZitat
Geschrieben : 30.06.2018 11:00
(@susi64)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Hallo,

im konkreten Fall lebt das Kind beim Vater und er ist sich nicht sicher ob die Beistandschaft recht hat, dass es sein könnte, dass der UHV entfällt, wenn sich herausstellt, dass sein Einkommen 3 mal so hoch wie das Einkommen der KM mit neuem Kind (2) und Partner ist.

VG Susi

AntwortZitat
Geschrieben : 30.06.2018 11:03
(@sturkopp)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo,

@ susi,

ist schon klar.
Wenn ich ein Einkommen von 0,-€ generiere sind 3,-€ 3x soviel, der gesteigerten Erwerbsobliegenheit ist damit nicht genüge getan und diese gilt ja auch für KM.

„Wer immer tut, was er schon kann, bleibt immer das, was er schon ist.“ H. Ford
L.G.
Sturkopp

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Geschrieben : 30.06.2018 11:26
(@kasper)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin bester Papa,

ich kenne das Problem. Während Vätern die Daumenschrauben angelegt werden, haben Mütten einen hohen Bonus. Es wundert mich auch immer wieder, wie ignorant Behörden bei der Schwarzarbeit von unterhaltspflichtigen Müttern sind.

Ich habe nach langen Überlegungen, mich entschlossen, etwas zu unternehmen. Schon alleine, um den statistischen Schnitt zu verbessern.
Wenn Deine KM schwarz arbeitet, kann ich Dir nur empfehlen, mittels Detektiver Ermittlungen eine Vorarbeit zu leisten. Kosten ein wenig, wenn man es vernünftig macht, halten sich die Kosten aber in Grenzen. Weiterhin muss die KM die Kosten übernehmen. Wenn diese nicht zahlt, dann ist es immerhin ein Titel, der 30 Jahre gilt. Sollte sie ein InsoV machen, kommen die Auslandsvermögen wieder ins Spiel.

Gruß
Kasper

Gott gebe mir die Gelassenheit, Dinge zu ertragen, die ich nicht Ändern kann, den Mut, Dinge zu Ändern, die ich Ändern kann und die Weisheit, das eine vom anderen zu unterscheiden.

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Geschrieben : 30.06.2018 14:56
(@bester-papa)
Registriert

Danke für die Antworten.
Ich denke, ich warte, bis ihr Kind 3 ist. Und dann mache ich Druck.
Detektiv ist schwierig.

VG
BP

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Themenstarter Geschrieben : 01.07.2018 23:00
(@totohh)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin.

Also ich würde der KM „freundlich“, aber bestimmt und idealerweise in einem Gespräch andeuten, dass Du Dich, da sie ja nicht kooperiert, entschlossen hast, es gerichtlich klären zu lassen. Beiläufig kannst Du ja auch einfließen lassen, dass dabei nicht ausgeschlossen ist, dass ihre Schwarzarbeit thematisiert wird oder gar  (die Quelle des) das ausl. Vermögen. Eigentlich müsste sie sich dann bewegen. Wenn Du irgendwelche Indizien hast für ein strafbewährtes Verhalten ihrerseits ist das natürlich von Vorteil. Muss ja nicht gleich eine detektivische Ausarbeitung sein,

Gruß, toto

AntwortZitat
Geschrieben : 02.07.2018 09:53




(@bester-papa)
Registriert

Gute Idee, danke Toto.

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 03.07.2018 16:26