Hallo Forum,
ich brauche einmal ein paar Profis in Sachen Unterhaltsrecht. Meine KM hat mich selbstverständlich auch auf BU und KU verklagt. KU bezahle vom ersten Tag an (nur für KM halt zu wenig), das ist aber auch für mich nicht wirklich das Thema. Hauptsächlich geht es mir um den BU, nur leider ist die Thematik nicht ganz so einfach ...
Ich bin seit 15 Jahren selbstständiger Informatiker und aus gesundheitlichen Gründen gab es bei mir in der Vergangenheit einige UP ans Down´s. Aber selbst das wäre eigentlich nicht wirklich ein Thema. Problematisch wurde es erst durch völlig irre Unterstellungen der RAtte der KM und einer Richterin, die sich standhaft weigerte, den BU oder auch KU zu berechnen. In der Folge wurde ein Gutachter herangezogen. Mal abgesehen davon, das der Gutachter meine Buchhaltung als richtig und fehlerfrei einschätzte, hat er meinen „Unterhaltsrechtlich relevanten Gewinn“ mal eben um 1.000 Euronen heraufgesetzt. Dies resultiert maßgeblich aus der Heraufsetzung des privaten Anteils der PKW-Nutzung und zum anderen aus der nicht Anerkennung des gewerblichen Nutzens meines Hauses in der AFA.. Das Gutachten umfasst 28 Seiten (ohne den Jahresabschlüssen von 2003 – 2005) und würde den Rahmen dieses Threads sprengen. Wenn sich hier ein Wissender befindet, würde ich ihm/ihr gerne per Mail das Gutachten zukommen lassen.
Gruß durodon
Moin,
ist das Gutachten gerichtlich angeordnet worden? Um konkret zu werden, brauchen wir konkretere Zahlen.
DeepThought
Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!
Moin,
ja das Gutachten wurde per Beweisbeschluss angefordert und soll den „unterhaltsrechtlich relevanten Gewinn“ aus selbstständiger Tätigkeit ermitteln. Mal abgesehen davon, dass er grundsätzlich von der Richtigkeit meiner Buchhaltung ausgegangen ist und auch keine Hinweise auf Fehler finden konnte, hat er sie unterhaltsrechtlich anders bewertet
Der Gutachter ist in Sachen PKW-Nutzung wie folgt vorgegangen.
1.Er hat die Abschreibung KFZ (AfA) von 6 auf 8 Jahre heraufgesetzt. Auf drei Jahre gesehen macht das eine Differenz von 5.090 €.
2.Er hat die Summe des Privatanteil PKW (1%-Regelung) ins Verhältnis zu den gesamten KFZ-Kosten gesetzt. Beispiel: Privatanteil PKW 5.800 € , gesamte KFZ-Kosten 10.000 €, macht also einen 58%igen Privatanteil. Bei dieser Rechnung, kommt er für das Jahr 2003 auf 32%, für 2004 und 2005 auf 58%. Da die KFZ-Kosten im Jahr 2003 um 9.500 € höher lagen, hat er die 58% aus den Jahren 2004 und 2005 auch für das 2003 per Schätzung übernommen und somit den Privatanteil PKW um 5.000 € erhöht.
Ende 2001 habe ich mir ein Haus gekauft, in dem ich zum einen wohne und zum anderen meine Werkstatt und Büros untergebracht habe. Die Aufteilung des Hauses liegt bei 50% privat und 50% gewerblich. Der Sachverständige geht nun davon aus, das es hierbei jedoch um eine im wesentlichen private Vermögensbildung handelt und hat die AfA (die nur für den gewerblichen Teil angesetzt ist) komplett gestrichen. Mit der gleichen Begründung hat er auch die AfA der Umbaukosten für Werkstatt und Büro und den Dachausbau gestrichen. In der Summe macht das knapp 13.000 € aus.
Des weiteren hat er die AfA für einen Plasma TV, den ich 2001 für Schulungen und Fortbildungen angeschafft hatte, gestrichen. Macht knapp 2.700 €
Hinzu kommt noch die Streichung der AfA für diverse Kleinigkeiten, wie Gartengeräte und Bewirtungskosten.
Gruß durodon
Moin,
ich empfinde es als rechtlich unzumutbar, dass ein Sachverständiger für die Ermittlung des unterhaltsrelevanten Einkommens benannt wird. Gerade was die Hinzu- und Herausrechnung von Betriebskosten bei Selbstständigen angeht, gibt es reichlich Urteile, auch vom BGH.
Welche Qualifikation hat der Sachverständige?
Hast du mit deinem RA darüber gesprochen, ggf. zum OLG zu gehen?
DeepThought
Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
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Meinen aufrichtigen Dank!
Moin durodon,
in Deinem Gutachten fällt mir auch ein echter "Webfehler" auf: Du hast eine Immobilie, deren Kosten und Unterhalt Du zu einem bestimmten Prozentsatz (und mit dem Segen des Finanzamtes!) absetzt. Das ist zwar eine weniger kluge Entscheidung als Miete an sich selbst zu bezahlen (die dann als gewinnmindernder Kosten nicht mehr wirklich bestritten werden kann), aber es ist de facto auch keine private Vermögensbildung: Wenn Du irgendwann nämlich einmal Dein Gewerbe aufgibst, musst Du den gewerblichen Teil der Immobilie in Dein Privatvermögen überführen, und zwar mindestens zum halben, möglicherweise aber auch zum ganzen Einkommensteuersatz (würde auch beim Verkauf des Gewerbes samt Immobilie so anfallen). Nehmen wir also an, die gewerbliche Haushälfte wäre 200 Mille wert, kannst Du Dich ausrechnen, was Du dem Finanzamt bei den gängigen EK-Steuersätzen dafür bezahlen "darfst", dass dieser Immobilienteil Privatvermögen wird. Wenn Dir heute also die AfA hierfür gestrichen wird, bezahlst Du gleich doppelt: Einmal jetzt und einmal später.
Ich würde einen solchen Gutachter wegen erwiesener Unfähigkeit (ersatzweise: wegen Parteilichkeit) schlicht ablehnen.
Grüssles
Martin
When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.
@Deep und @Brille
auch das Unterhaltsthema zieht sich bei mir wie ein Kaugummi. Die RAtte der KM unterstellte das ich außer den Einnahmen aus dem Gewerbebetrieb, noch andere Einkünfte hätte und die Richterin weigerte sich grundsätzlich und beharrlich den Unterhalt zu berechnen. Daraufhin kam es zu einer, ich nenne es mal, kontroversen Diskussion zwischen meiner RAin und der Richterin.
Diese erließ dann trotzdem im April 2007 den Beschluss, dass der Sachverständige das „unterhaltsrechtlich relevante Einkommen“ ermitteln solle. Meine RAin verwies dann darauf, dass es keine rechtliche Grundlage dafür geben würde, es ordinäre Aufgabe des Gerichtes sei den Unterhalt zu berechnen und es daher auch grds. keinen Bedarf an einem Sachverständigenbeweis geben würde. Daraufhin passierte bis zum Februar 2008 erst einmal gar nichts. Während einer Krankheit der Richterin, hat deren Vertretung einen neuen Beweisbeschluss erlassen. Jetzt sollte der Gutachter den „unterhaltsrechtlich relevanten Gewinn“ aus Gewerbebetrieb ermitteln.
Na ja und das kam jetzt dabei heraus. Bis Anfang Juni ist nun Zeit darauf zu reagieren. Meine RAin sitzt derzeit darüber. Ich denke ich werde Ihre Position in den nächsten Tagen erfahren.
Der Gutachter ist im Übrigen Rechtsanwalt und Steuerberater.
Der Sachverständige bezieht sich in seinem Gutachten auf mehrere BGH Urteile. Unter anderem auf BGH, FamRZ 1984, S. 39,41. Bei diesem Urteil soll es sich aber um Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung handeln und die somit der privaten Vermögensbildung dienen.
Des weiteren bezieht er sich auf ein BGH-Urteil vom 23.04.1980, auf ein BGH Urteil vom 14.04.2003, FamRZ 2003, S. 741 [743]) und auf einen Beschluss vom OLG Bamberg (FamRZ 1987, S. 1182). Er erklärt über 6 Seiten wie die AfA auf Gebäude anzuwenden ist und diese grundsätzlich unterhaltsrechtlich anzuerkennen ist, sofern es sich nicht um erhöhte Absetzung für Abnutzung handelt bzw. sofern nicht der Charakter der Vermögensbildung überwiegt.
Da das Gebäude zur Hälfte auch privaten Zwecke dient, setzt er voraus, das die Immobilie im wesentlichen der privaten Vermögensbildung dient. Ich selber habe bei dieser Thematik derzeit leider noch Null Ahnung und versuche gerade etwas Licht ins Dunkel zu bekommen.
Gruß durodon
Puuuuuuuuuuh...
Ein brennendes Haus versichert keiner mehr. Es hätte umgehend gegen den Beweisbeschluss Beschwerde beim OLG eingelegt werden müssen.
Zu spät.
Jetzt bleibt nur der Gang zum OLG, wenn der Beschluss vorliegt, wobei du das Schlechtachten nicht mehr vom Tisch bekommst. Wichtig jetzt ist mehr denn je in Unterhaltssachen: Keinen Vergleich eingehen, egal wie sehr dich die Unrechtsprecher quälen, gängeln und bankrott rechnen. Nur so hast du alle Möglichkeiten, alle Instanzen zu durchlaufen.
DeepThought
Der 15. Senat des OLG Celle befindet vatersein.de
in den Verfahren 15 UF 234/06 und 15 UF 235/06
als "professionell anmutend".
Meinen aufrichtigen Dank!
Da das Gebäude zur Hälfte auch privaten Zwecke dient, setzt er voraus, das die Immobilie im wesentlichen der privaten Vermögensbildung dient. Ich selber habe bei dieser Thematik derzeit leider noch Null Ahnung und versuche gerade etwas Licht ins Dunkel zu bekommen.
Hallo Durodon,
ich versuche mal, ein wenig Licht beizusteuern. Da der Gutachter StB ist, sollte er nach den normalen steuerrechtlichen Grundsätzen verfahren haben. Die besagen, dass Dein Gebäude aus zwei selbständigen Gebäudeteilen besteht. 1. der in dem Du wohnst, das somit zu 100% notwendiges Privatvermögen ist und somit sämtliche Aufwendungen diesbezüglich zu den nichtabzugsfähigen Kosten der privaten Lebensführung (§ 12 Nr. 1 EStG) gehören und somit auch keine AfA abzugsfähig ist. Der 2. Gebäudeteil ist zu 100% notwendiges Betriebsvermögen, so dass Du im Normalfall 3% AfA hast (es sei denn, du kannst nach einem Sonderfall degressiv abschreiben). Das Steuerrecht sieht diese Trennung ganz strikt vor: was notwendiges Privatvermögen ist, gehört zum Teil der privaten Vermögensbildung. Was notwendiges Betriebsvermögen ist, nicht. Daher kann er m. E. die AfA für den zum BV gehörenden Teil nicht streichen, weil sie eine zulässige Betriebsausgabe ist und diese somit den Gewinn zulässig mindert. Es ist daher wichtig zu prüfen, ob er das Gebäude als ZWEI EIGENSTÄNDIGE GEBÄUDETEILE behandelt hat, weil das bei anderen Wirtschaftsgütern anders gehandelt werden KANN.
Was m. E. falsch läuft ist, die 1%-Regelung im Verhältnis zu den tatsächlichen Aufwendungen zu setzen. Das ist rechtssystematisch falsch, weil die tatsächlichen Aufwendungen nur zum Ansatz kommen können, wenn Du ein Fahrtenbuch führst. Kosten für Wege Wohnung-Arbeit entfallen ja bei Dir. Daher kannst Du den Bruttolistenpreis zum Zeitpunkt der Erstzulassung x 1% x12 Monate eigentlich leicht selbst berechnen und seine Angaben nachprüfen.
Die bND für KfZ beträgt nach den neuesten mir bekannten AfA-Tabellen immer noch 6 Jahre. Wie er auf 8 Jahre kommt, kann ich nicht nachvollziehen.
Keine Aussage kann ich dazu treffen, ob diese steuerrechtlichen Grundsätze in die familienrechtliche Unterhaltsrechtsprechung 1:1 übernommen werden.
LG LBM
"Mut bedeutet nicht, keine Angst zu haben, sondern es ist die Entscheidung,
dass etwas anderes wichtiger ist als die Angst."
Moin,
@Deep
Ja leider ... das nächste Mal (welches es hoffentlich nicht gibt) werde ich schlauer Handeln. Ich hatte die Keule nicht kommen sehen, weil ich zu 100% wusste, das meine Buchhaltung einwandfrei ist und da keiner etwas gedreht hat. Das der Hase jetzt so rum laüft, hätte ich nicht gedacht und habe es falsch eingeschätzt. Hätte kommt eben immer dann, wenn haben zu spät ist. Einen Vergleich werde ich nicht eingehen.
@LBM
Die Abschreibung für das Haus ist linear und das mit den „zwei eigenständigen Gebäudeteilen“ werde ich noch mal explizit mit meiner RAin durchsprechen.
Auch das Verhältnis der 1%-Regelung zu den tatsächlichen Aufwendungen stößt bei mir ziemlich auf. De facto bin ich ca. 35.000 km im Jahr gefahren. 25.000 davon waren beruflich bedingt, der Rest privat. Das würde eine Quote von ca. 30% ausmachen und keine 58%. Den 1%igen Fahrzeugwert in ein Verhältnis zu den gesamten Fahrzeugkosten zu setzten, finde ich haarsträubend.
@All
Das Thema AfA war für meine RAin auch noch nicht gegessen. Das gleiche gilt auch für die Fahrzeugkosten. Ferner hatte sie noch einen anderen Gedankenansatz geäußert. Sie meinte, wenn er schon bei geht und meinen Gewinn fiktiv erhöht, wird sie für die Berechnung meines Nettoeinkommens auch die darauf anfallende fiktive und somit höhere EkSt. in Abzug bringen. Na mal abwarten, ich werde spätestens in der nächsten Woche genaueres wissen. Hatte ich eigentlich schon erwähnt, dass ihr Vater mein Steuerberater ist. 😉
Und noch was ...
Meine KM arbeitet wieder, nach eigener Aussage seit Okt. 07. Meine RAin hat über ihre RAin, bereits im Nov. letzten Jahres, Auskunft über Art und Umfang ihrer Tätigkeit gebeten. Des weiteren um Übersendung des Arbeitsvertrages, der Gehaltsnachweise, des Steuerbescheides 2006 und Bankbelegen nach gesucht. Als Antwort kam die Information, dass sie jetzt nur noch bis Sep. 07 ihren BU-Anspruch aufrecht erhält, sich aber weitere Ansprüche vorbehält. Zu einer weiteren Auskunftserteilung wäre sie nicht bereit.
Meine RAin meinte nun, wenn sie nicht bereit wäre, diese Informationen zu liefern, könne sie keinen BU bekommen, weil man ihn schlicht nicht berechnen könne, denn es würde sich somit nicht ermitteln lassen, ob sie nicht vielleicht doch schon früher arbeiten gegangen ist und wie hoch ihr Einkommen war.
Mir leuchtet das ein. Euch auch?
Für mich stellt sich außerdem noch die Frage, ob und wenn ja, in wie weit sich Umgangskosten vom Einkommen abziehen lassen. Ich weiß, das es wohl grundsätzlich so ist, dass der Umgangselternteil die Kosten dafür aufbringen muss. Aufgrund der Entfernung, kostet mich aber jeder Umgang 200 – 220 € und somit 400 – 440€ im Monat. Wisst ihr da etwas über die Rechtsprechung?
Gruß durodon
Hallo Durodon,
magst du dir mal diesen Paragraphen durchlesen. Entweder legt sie offen oder verzichtet auf Unterhalt. Punkt.
Die Umgangskosten sind von dem Kindergeldanteil des KU zu zahlen. Ich bekam für 2200km mal 130€ von OLG. Das musste nicht verstehen, sondern akzeptieren.
Gruß,
Michael
Moin durodon,
Weisnich hat Dir den § 1605 genannt. Ich würde jetzt taktisch handeln: Nicht auf Auskunftserteilung bestehen, sondern Madame im laufenden Verfahren ins offene Messer laufen lassen, dass sie selbst eine korrekte Unterhaltsberechnung verhindert. Das mögen Richter gar nicht gerne.
Im Übrigen würde ich (wenn es irgendwann weitergeht) nicht nur Gehaltsnachweise, sondern Lohnsteuerkarten fordern: Auf einem Gehaltsnachweis sieht man nicht unbedingt, wie lange ein Arbeitsverhältnis bereits besteht; auf Lst.-Karten sehr wohl
Grüssles
Martin
When a mosquito lands on your testicles you realize that there is always a way to solve problems without using violence.
@Weisnich
im Keim einer Hoffnung wollte ich gerade dieses http://www.vatersein.de/News-file-article-sid-1510.html posten. Dann musste allerdings schmunzeln, als gelesen habe wer den Kommentar dazu schrieb. 🙂
@brille007
Danke für die beiden Tipps. Ich werde sie beherzigen und auch meine RAin entsprechend einstellen.
Gruß durodon
Hallo Durodon,
ja, ich habe den Unsinn des OLg Hamms immer noch nicht überwunden. Ich bin da vielleicht zu lebensnah...
Mit den KFZ-Kosten ist es nämlich ganz interessant.
Bringst Du km in Rechnung (eigenes Auto) wirst Du brutal zusammengekürzt. Gehört das Auto deiner Firma, ist es plötzlich extrem teuer und wird fiktiv angerechnet.
Unterhaltsrechlich hat man ein Auto nicht zur Fortbewegung, sondern zur Unterhaltskürzung. Und so muss man dafür bestraft werden.
Auch Du willst mit deinem Auto nicht notwendige Fahrten erledigen, sondern dich um Unterhalt drücken, du.... :rofl2: :rofl2: :rofl2:
Bleibt zu hoffen, dass Richter ihre Meinung nicht ändern, wenn sie mal selbst geschieden werden.
Gruß,
Michael
Für mich stellt sich außerdem noch die Frage, ob und wenn ja, in wie weit sich Umgangskosten vom Einkommen abziehen lassen. Ich weiß, das es wohl grundsätzlich so ist, dass der Umgangselternteil die Kosten dafür aufbringen muss. Aufgrund der Entfernung, kostet mich aber jeder Umgang 200 – 220 € und somit 400 – 440€ im Monat. Wisst ihr da etwas über die Rechtsprechung?
Ich hatte das Thema auch gerade vor Gericht.
Da ich nach neuem U*Recht ja "meine" KG-Hälfte nochmal für EU aufwenden muss und somit nur 44,- € bleiben und diese auch versteuert werden müssen, hatte ich gewagt einzuwenden, dass ich dann vm KG ja nicht mehr alleine für die Umgangskosten aufkommen könne. Darauf sagte der Richter: "Solange der SB nicht gefährdet ist, ist das mein Problem"
Ich hatte mich vor einiger Zeit hierbereits mal zu einer Erläuterung dieses Rechtsprinzip hinreißen lassen.
Gruss Beppo
Ein Mann, der seine Frau verlässt, ist ein Schuft.
Ein Mann, der von seiner Frau verlassen wird, ist auch ein Schuft, denn sonst hätte sie ihn ja nicht verlassen müssen.