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Berechnung bereinigtes Netto - Beistandschaft / KU

 
(@paddeljoe)
Schon was gesagt Registriert

Hallo zusammen,

auch wenn sicherlich hier schon ganz viel darüber geschrieben wurde hätte ich ein paar Fragen zu der Berechnung des bereinigten Einkommens welches das Jugendamt als Basis für die DT nimmt.
In dem beiliegenden Schreiben des Jugendamtes wird ja nach dem Bruttoverdienst gefragt, den Steuern und SV Abzügen und dann soll das "gesetzliche" Netto angegeben werden. Hierstellt sich schon mal die erste Frage. Ich habe eine Direktversicherung (Gehaltsumwandlung Steuer und SV frei = wird bereits vom Steuer und SV Brutto abgezogen) wozu meine ehemaliger AG einen Teil zugesteuert hat. Derzeit zahle ich den kompltten Betrag allein ohne AG Anteil. Kann man diese DV mit zum Abzug bringen bzw. wird hier ggf. das schon geminderte Brutto in die Verdienstbescheinigung eingetragen? Die Frage ob eine DV abgezogen werden kann wird ja oft mit einem "Jein" beantwortet.

Des Weiteren zahle ich definitiv mehr als die 450 Euro Warmmiete, die ja pauschal abgezogen werden. Reicht es hier aus den Mietvertrag mitzuschicken und eine Kopie des aktuellen Mietspiegels? Die qm Miete entspricht genau dem Betrag im Mietspiegel.

Dann hatte ich noch gelesen, dass ggf. Berufsunfähigkeitsversicherung und Riester bzw. Rürup Rente angerechnet werden können, also das Netto bereinigen.

Leider sind die Vordrucke vom Jugendamt in der Hinsicht etwas mager. Wenn es danach gehen würde, könnte ich nirgendwo eine Sonderbelastung oder ähnliches angeben, da es dafür gar keine Felder gibt. Somit bin ich gezwungen etwas als Anlage mitzuschicken und dies auf der Verdienstbescheinigung mit zu vermerken.

Danke schon mal für die Hilfe

Zitat
Themenstarter Geschrieben : 15.01.2013 22:29
(@malachit)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo paddeljoe,

Leider sind die Vordrucke vom Jugendamt in der Hinsicht etwas mager. Wenn es danach gehen würde, könnte ich nirgendwo eine Sonderbelastung oder ähnliches angeben, da es dafür gar keine Felder gibt. Somit bin ich gezwungen etwas als Anlage mitzuschicken und dies auf der Verdienstbescheinigung mit zu vermerken.

Am besten, du trittst das JA-Formular gleich ganz in die Tonne: Die Sportsfreunde haben vielleicht Anspruch auf Auskunft, aber keinen Anspruch darauf, diese Auskunft auf einem bestimmten Formular geliefert zu bekommen. Und wenn du, wie du sagst, wesentliche Dinge ohnehin außerhalb des Formulars angeben musst, dann kannst du die Sache auch gleich komplett selbst aufschreiben. Sollte halt übersichtlich sein, und die nötigen Belege gehören natürlich auch dazu.

Ich habe eine Direktversicherung (Gehaltsumwandlung Steuer und SV frei = wird bereits vom Steuer und SV Brutto abgezogen) wozu meine ehemaliger AG einen Teil zugesteuert hat. Derzeit zahle ich den kompltten Betrag allein ohne AG Anteil.

Die Direktversicherung dürfte eine Lebensversicherung sein, somit müsste sie eigentlich problemlos als zusätzliche Altersvorsorge durchgehen; schließlich zahlst du die Beiträge selbst, d.h. ohne AG-Zuschuss. Ebenso abzugsfähig sind Riester/Rürup und wohl auch die Berufsunfähigkeitsversicherung. Für Angestellte mit "üblichem" Gehalt lassen sich solche Dinge aber nur bis zu einer Obergrenze von insgesamt 4%°des Bruttoeinkommens geltend machen (für Selbstständige sowie für Einkommen jenseits der Renten-Beitragsbemessungsgrenze können auch höhere Beträge geltend gemacht werden).

Daher: Sofern du mit all diesen Dingen noch unterhalb von 4% deines Bruttos bist, sollte es egal sein, auf welche Art die Direktversicherung gerechnet wird - d.h. das Ergebnis sollte gleich sein, egal ob sie gar nicht zum Netto gerechnet wird, oder aber zwar zum Netto gerechnet aber dann gleich wieder als Abzugsposten "zusätzliche Altersvorsorge" neutralisiert wird. Ärger könnte es also allenfalls dann geben, wenn du die 4% z.B. bereits mit einem Riestervertrag ausschöpfst und die Direktversicherung ebenfalls anerkannt haben willst.

Im Zweifelsfall würde ich an deiner Stelle somit das tatsächliche Netto laut Gehaltsabrechnung angeben (da müsste der Beitrag zur Direktversicherung ja schon abgezogen sein); dass du die Direktversicherung dann aber anschließend nicht nochmal abziehen kannst, versteht sich natürlich von alleine. Erst wenn jemand daherkommt und das Nettoeinkommen wegen der  bereits abgezogenen Direktversicherung nach oben rechnen möchte, würde ich dann mit dem Gegenargument "ist aber zusätzliche Altersvorsorge" dagegenhalten.

Des Weiteren zahle ich definitiv mehr als die 450 Euro Warmmiete, die ja pauschal abgezogen werden. Reicht es hier aus den Mietvertrag mitzuschicken und eine Kopie des aktuellen Mietspiegels? Die qm Miete entspricht genau dem Betrag im Mietspiegel.

Versuchen kannst du's natürlich, aber wahrscheinlich wirst du dann nur zu hören bekommen, dass das halt dein persönliches Pech ist und es dir jederzeit freisteht, in eine billige Absteige umzuziehen. Und ja: bei dieser pauschalen Warmmiete ist das Wort "pauschal" wörtlich zu nehmen - da wird kein Unterschied gemacht, ob du in Frankfurt am Main wohnst, oder in Kleinkleckersdorf an der Gumpe. Auch wenn die allgemeine Lebenserfahrung zeigt, dass es innerhalb Deutschlands doch gewisse, äh, Unterschiede bei den Mieten gibt.

Viele liebe Grüße,

Malachit.

Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.

AntwortZitat
Geschrieben : 16.01.2013 01:46
(@fruchteis)
Registriert

Moin paddeljoe.

Ich gehe mal davon aus, daß Du mit spitzem Stift rechnen mußt, es nicht darum geht, Dich in den höheren Gehaltsstufen der DT richtig einzuordnen.

Hast Du Deine Situation schon alternativ nach SGB II gerechnet, schon Möglichkeiten der Aufstockung abgeklopft?

Um wieviele Kinder in welchem Alter geht es?
Ist KU tituliert?
Hast Du Umgangsrecht?
Sind die Kids gut bei Dir untergebracht und gut versorgt?

VG W.

AntwortZitat
Geschrieben : 16.01.2013 02:17
(@paddeljoe)
Schon was gesagt Registriert

Hallo
Danke nochmal für die schnellen Antworten und sorry dass ich mich jetzt erst wieder melde.
Beim Unterhalt geht es um ein Kind welches bei der Mutter wohnt.  Auch wenn ich keinen Kontakt zu Mutter und Sohn habe so habe ich wahrscheinlich Umgangsrecht (anerkannte Vaterschaft) aber bin nicht Erziehungsberechtigt (wollte die Mutter nicht).
Tituliert ist es, es geht jetzt nur um eine Neuanpassung weil der Sohn 12 wird.
Meine jetzige Frau und meine Tochter spielen ja bei der ganzen Berechnung keine Rolle.

So nun aber nochmal auf das alte Thema zurück. Mit meinem neuen Job komme ich über die BBG aber nicht über die BBG der RV.
Nun aber hab ich ein neues Problem wo ich mir nicht sicher bin wie es richtig ist.
Wie schon gesagt komme ich über die BBG so, dass ich wählen kann ob ich mich privat oder freiwillig versichert werden will. Ich hab die freiwillige gewählt und zahle so ganz normal in eine gesetzlich Krankenkasse ein.
Sind diese Beiträge dann  bei den gesetzlichen SV Abzügen anzugeben oder muss ich diese wie bei der privaten Versicherung separat angeben?
Die Verdiensbescheinigung, die ich jetzt bekommen habe ist in sofern komplett für den Ar... da ich das volle Brutto bescheinigt bekommen habe (nich nicht durch die DV gemindert) aber die Abzüge des geminderten Bruttos bescheinigt wurden. Was ja schon mal falsch ist, da ich auf ein höheres Brutto auch mehr Steuern zahlen würde. Dann sind in den gesetzlichen SV Abzügen nur die die AV und RV abgezogen wurden aber keinerlei KV und PV Beiträge. Somit bekomme ich ein Netto bescheinigt was knapp 600 Eur mehr ausmacht als was ich wirklich nach meinen echten Abzügen habe.
Ich kann mir nicht vorstellen, dass das Jugendamt sich nochmal die Mühe macht die später bescheinigten AG Anteile zu KV / PV und meine nirgends erwähnten eigenen KV und PV Beiträge von dem Netto abzieht.

Ich würde mir jetzt nocheinmal die Bescheinigung erstellen lassen entweder mit dem nicht geminderten Brutto (wie schon gesagt DV) und dann aber auch die Steuern und _alle_ SV Beiträge abziehen, die in dem Fall anfallen würden oder eine Bescheinigung wo das geminderte Brutto angegeben wird und dan meine tatsächlichen Steuer und wieder _alle_ SV Abzüge.
Ist das so richtig oder sind Beiträge zur freiwilligen KV anders zu behandeln?

Ich reg mich schon wieder so auf, werde die ganze Nacht kein Auge zubekommen...

Danke schon mal für wirklich guten Antworten hier.

Paddeljoe

AntwortZitat
Themenstarter Geschrieben : 05.02.2013 23:13
(@kosmos25)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo!

ch würde mir jetzt nocheinmal die Bescheinigung erstellen lassen entweder mit dem nicht geminderten Brutto (wie schon gesagt DV) und dann aber auch die Steuern und _alle_ SV Beiträge abziehen, die in dem Fall anfallen würden oder eine Bescheinigung wo das geminderte Brutto angegeben wird und dan meine tatsächlichen Steuer und wieder _alle_ SV Abzüge.

Das geht nicht, du zahlst ja nur die niedrigeren Abgaben!

Mache einfach eine Liste schreibe alle Abzugsbeiträge rein (selbstverständlich auch Krankenkasse) und rechne dein Netto aus. Diese Liste kannst du dann dem JA mit entsprechenden Belegen schicken.

Schreibst noch deine berufsbedingten Aufwendungen und unterhaltsberechtigten Personen (Kind, Frau Einkommen?) dazu - und fertig!

Grüße,
kosmos

AntwortZitat
Geschrieben : 05.02.2013 23:42
(@united)
(Fast) Eigentumsrecht Registriert

Moin Paddeljoe,

irgendwo sollte auf Deiner Verdienstabrechnung auch ein Auszahlbetrag auftauchen.

D.h. beim Delta zwischen Netto und Auszahlung sollten die Abzugspositionen Direkt- und Kranken-/Pflegeversicherung erscheinen.

Besten Gruß
United

AntwortZitat
Geschrieben : 06.02.2013 11:09
(@hexesyl)
Nicht wegzudenken Registriert

Tituliert ist es, es geht jetzt nur um eine Neuanpassung weil der Sohn 12 wird.
Meine jetzige Frau und meine Tochter spielen ja bei der ganzen Berechnung keine Rolle.

Hmm, soviel ich weiss, spielt das andere Kind sehr wohl eine Rolle, auch das Alter- bis drei Jahren bist du der Mutter auch zu Unterhalt verpflichtet. Muss halt per Geburtsurkunde nachgewiesen werden.
So ist es bei meinem LG und seinen Kindern gewesen.

A life lived in fear is a life half lived

AntwortZitat
Geschrieben : 06.02.2013 11:24
(@mattes1976)
Schon was gesagt Registriert

Hmm, soviel ich weiss, spielt das andere Kind sehr wohl eine Rolle, auch das Alter- bis drei Jahren bist du der Mutter auch zu Unterhalt verpflichtet. Muss halt per Geburtsurkunde nachgewiesen werden.
So ist es bei meinem LG und seinen Kindern gewesen.

Hi,

ich bin auch der Meinung das auf alle Fälle das Kind eine Rolle spielt. Weil du ja ein rechtlich auch diesem Kind zum Unterhalt verpflichtet bist..

vg

AntwortZitat
Geschrieben : 06.02.2013 18:02
(@mattes1976)
Schon was gesagt Registriert

Hi,

ich bin auch der Meinung das auf alle Fälle das Kind eine Rolle spielt. Weil du ja ein rechtlich auch diesem Kind zum Unterhalt verpflichtet bist..

vg

Hab noch was vergessen 🙂 Google mal nach den Leitlinien des OLG Hamm..da ist das alles sehr gut beschrieben..wie man was berechnen kann..hat mir persönlich sehr geholfen..

vg

AntwortZitat
Geschrieben : 06.02.2013 18:10
(@malachit)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo Mattes,

Google mal nach den Leitlinien des OLG Hamm..da ist das alles sehr gut beschrieben..wie man was berechnen kann..hat mir persönlich sehr geholfen..

Äh, meinst du die Unterhaltsrechtlichen Leitlinien des OLG Hamm? Falls nein, dann bitte genauere Angabe, von welchen Leitlinien du redest - und falls ja, dann bitte beachten, dass die Unterhaltsrechtlichen Leitlinien des OLG Hamm für Paddeljoe selbstverständlich nur dann von Bedeutung sind, wenn Paddeljoes Kind seinen Wohnsitz tatsächlich im Hoheitsgebiet des OLG Hamm hat: Die übrigen juristischen Fürstentümer haben durchaus ihre eigenen Spielregeln für die Berechnung!

Viele liebe Grüße,

Malachit.

Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.

AntwortZitat
Geschrieben : 06.02.2013 21:42




(@mattes1976)
Schon was gesagt Registriert

Hallo Mattes,

Äh, meinst du die Unterhaltsrechtlichen Leitlinien des OLG Hamm? Falls nein, dann bitte genauere Angabe, von welchen Leitlinien du redest - und falls ja, dann bitte beachten, dass die Unterhaltsrechtlichen Leitlinien des OLG Hamm für Paddeljoe selbstverständlich nur dann von Bedeutung sind, wenn Paddeljoes Kind seinen Wohnsitz tatsächlich im Hoheitsgebiet des OLG Hamm hat: Die übrigen juristischen Fürstentümer haben durchaus ihre eigenen Spielregeln für die Berechnung!

Viele liebe Grüße,

Malachit.

Entschuldige bitte ich meinte die Unterhaltsrechtlichen Leitlinien des OLG Hamm... dies führte ich nur an da ich meine, das diese sehr verständlich geschrieben ist und auch z.b. Kosten zur Arbeit Bereinigung des Einkommens darlegt. Es sollte sich dann aber auch die für das zuständige OLG raussuchen, natürlich die für den Gerichtsbezirk in dem das Kind lebt.

vg

AntwortZitat
Geschrieben : 07.02.2013 00:11
(@kosmos25)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo!

dass die Unterhaltsrechtlichen Leitlinien des OLG Hamm für Paddeljoe selbstverständlich nur dann von Bedeutung sind, wenn Paddeljoes Kind seinen Wohnsitz tatsächlich im Hoheitsgebiet des OLG Hamm hat:

Es sollte sich dann aber auch die für das zuständige OLG raussuchen, natürlich die für den Gerichtsbezirk in dem das Kind lebt.

Vater - Pflichtiger = sein zuständiges OLG Beispiel Hamm
Kind - Berechtigter = sein zuständiges OLG Beispiel Düsseldorf

Wohnt der Vater in einem anderen OLG Bezirk, als das Kind,  sind nicht die Leitlinien für den Wohnort des Kindes zuständig. Hier wäre zur Bereinigung des Einkommens Hamm für den Vater und Düsseldorf für das Kind zuständig.

Grüße,
kosmos

AntwortZitat
Geschrieben : 07.02.2013 14:37
(@Inselreif)

Hi,

Unterhaltsleitlinien sind nicht für Personen sondern immer nur für Verfahren anwendbar.
Da für Kindesunterhaltssachen (fast) immer das für den Wohnort des Kindes zuständige Amtsgericht örtlich zuständig ist, sind auch die Unterhaltsleitlinien des dort übergeordneten OLG für die Berechnung (des KU) relevant.
Interessant wird es natürlich dann, wenn nach dem KU beispielsweise noch nachehelicher Unterhalt eingeklagt wird. Dann kann durchaus ein anderer Gerichtsstand mit anderen Leitlinien gegeben sein.

Gruss von der Insel

AntwortZitat
Geschrieben : 07.02.2013 15:01
(@mattes1976)
Schon was gesagt Registriert

Hallo!

Vater - Pflichtiger = sein zuständiges OLG Beispiel Hamm
Kind - Berechtigter = sein zuständiges OLG Beispiel Düsseldorf

Wohnt der Vater in einem anderen OLG Bezirk, als das Kind,  sind nicht die Leitlinien für den Wohnort des Kindes zuständig. Hier wäre zur Bereinigung des Einkommens Hamm für den Vater und Düsseldorf für das Kind zuständig.

Grüße,
kosmos

Hi

ich glaube der §232 Abs. 1 Nr.2 FamFG ist da eindeutig..

Örtliche Zuständigkeit

Ausschließlich zuständig ist

...für Unterhaltssachen, die die Unterhaltspflicht für ein minderjähriges Kind oder ein nach § 1603 Abs. 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gleichgestelltes Kind betreffen, das Gericht, in dessen Bezirk das Kind oder der Elternteil, der auf Seiten des minderjährigen Kindes zu handeln befugt ist, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt nicht, wenn das Kind oder ein Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat.

vg

AntwortZitat
Geschrieben : 07.02.2013 18:32
(@kosmos25)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo Matthes!

Die Frage war nicht, welches Gericht zuständig, also an welchen Ort die Klage geführt werden muss.

Die Frage war, welche unterhaltsrechtlichen Leitlinien zur Bereinigung des Einkommens anzuwenden sind.

Grüße,
kosmos

AntwortZitat
Geschrieben : 07.02.2013 19:52
(@malachit)
(Fast) Eigentumsrecht Moderator

Hallo kosmos25,

Die Frage war nicht, welches Gericht zuständig, also an welchen Ort die Klage geführt werden muss.
Die Frage war, welche unterhaltsrechtlichen Leitlinien zur Bereinigung des Einkommens anzuwenden sind.

Ach ja. Und jetzt mal ganz dumm gefragt: Wie erfolgversprechend ist es, wenn jemand sein KU-relevantes Einkommen à la Hamm berechnet, wenn er nachher einem Düsseldorfer Richter erklären muss, wie er auf diese Zahlen kommt?

Nix für ungut,

Malachit.

Wenn ein Staat die Leistungsgerechtigkeit zugunsten der Verteilungsgerechtigkeit aufgibt, dann kommt man bald an den Punkt, wo es mangels Leistung nichts mehr zu verteilen gibt.

AntwortZitat
Geschrieben : 07.02.2013 21:27
(@Inselreif)

um die Idee plakativ zu Ende zu spinnen...
Meine Ex hat mich nach der Scheidung auf TU verklagt. Dann wird mein Einkommen nach den Süddeutschen Leitlinien berechnet und 10% Erwerbsbonus abgezogen und ihres nach dem Kölner Klüngel und 1/7 abgezogen :phantom:
Und ich mach einen Laden auf, der Richter in den Nuancen der (wievielauchimmer) Unterhaltsleitlinien schult...

Gruss von der Insel

AntwortZitat
Geschrieben : 07.02.2013 21:57
(@kosmos25)
Nicht wegzudenken Registriert

Hallo!

Ich halte es für sehr erfolgsversprechend, da es für die Richter ein alter Hut ist.
Bei einem Verfahren muss man den Richter öfters mit anderen Urteilen oder Erklärungen auf bestimmte Sachen "hinweisen", warum soll es dann bei dieser Sache ein Problem sein.

Falls ihr euch nicht mehr erinnern könnt, gab es bis vor ein paar Jahren auch unterschiedliche Selbstbehalt-und UHsätze (Ost - West).

Wenn das Kind im Osten lebte, stand dem Vater doch  auch der SB vom Westen zu.

@inselreif: ... und wo würde bei deiner Berechnung jetzt ein Problem liegen?

Liest doch einfach einmal die aktuellen Leitlinien von Brandenburg  :knockout:!

Leitlinien OLG Brandenburg:
15.2 Halbteilung und Erwerbstätigenbonus
Der Unterhaltsbedarf des getrennt lebenden und geschiedenen Ehegatten beläuft sich grundsätzlich auf die Hälfte des zusammengerechneten eheprägenden bereinigten Einkommens beider Ehegatten.

Erwerbseinkünfte sind um einen Erwerbstätigenbonus von 1/7 als Anreiz zu kürzen.

Nach Auffassung des 3. Familiensenats beträgt der Erwerbstätigenbonus 1/10 vor Verminderung der Einkünfte um Kindesunterhalt, berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten usw.

Sind die eheprägenden bereinigten Einkünfte ausschließlich Erwerbseinkünfte, so führt es zu demselben rechnerischen Ergebnis, wenn der Unterhalt als Quote der Differenz der beiderseitigen bereinigten Einkünfte ermittelt wird, wegen des Erwerbstätigenbonus mit 3/7 der Differenz, nach Auffassung des 3. Familiensenats mit 45 % abzüglich der Hälfte des Kindesunterhalts sowie berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten usw.

Grüße,
kosmos

AntwortZitat
Geschrieben : 07.02.2013 23:13
(@Inselreif)

@inselreif: ... und wo würde bei deiner Berechnung jetzt ein Problem liegen?

dass der Richter, würde man Deiner Logik folgen, sämtliche Unterhaltsleitlinien von ganz Deutschland kennen und korrekt anwenden müsste.
Und noch perverser: geht man jetzt in die Rechtsmittelinstanz, müsste das OLG die Leitlinien eines fremdem OLG kennen und korrekt anwenden.
Die Selbstbehaltssätze Ost/West hat man damals auch aus den eigenen und nicht aus irgendwelchen fremden Unterhaltsleitlinien abgelesen.

Pervers ist allerdings auch, wenn sich ein Senat des OLG nicht an die von einem anderen Senat aufgestellten Leitlinien hält. Muss er auch nicht, denn es sind ja Leitlinien, kein Gesetz. Aber selbst am OLG Brandenburg werden in einem Verfahren beide Parteien nach den gleichen Massstäben bewertet. In meinem Beispiel käme nämlich weder 3/7 noch 45% der Differenz sondern irgendetwas dazwischen, abhängig vom konkreten Einkommensverhältnis, heraus.

Gruss von der Insel

AntwortZitat
Geschrieben : 07.02.2013 23:44